Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung vom 16. September 2008 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde in näher bezeichneten Punkten zu ergänzen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen; er wurde weiters darauf hingewiesen, dass die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde, und dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.
Innerhalb der gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung ein und legte eine Kopie des angefochtenen Bescheides vor. Entgegen dem besagten Mängelbehebungsauftrag verabsäumte es der Beschwerdeführer aber, den ihm zurückgestellten Beschwerdeschriftsatz neuerlich vorzulegen.
Gemäß § 34 Abs 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29 VwGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumen einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung der Frist gilt als Zurückziehung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa den hg Beschluss vom 20. März 2007, Zl 2006/03/0178) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der in § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.
Da der Beschwerdeführer, wie oben dargestellt, dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur mangelhaft nachgekommen ist, war die Beschwerde daher als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 33 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 VwGG einzustellen.
Angesichts der Zurückziehung der vorliegenden Beschwerde bleibt für die in der genannten Verfügung zur Mängelbehebung angesprochenen Frage, ob die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nach § 26 Abs 1 Z 1 VwGG - somit verspätet - zur Post gegeben wurde und damit zurückzuweisen wäre, kein Raum, weshalb es entbehrlich ist, darauf einzugehen (vgl in diesem Zusammenhang den hg Beschluss vom 30. Mai 2007, Zl 2007/19/0138, aus dem sich ableiten lässt, dass
die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33 a VwGG es entbehrlich macht, auf die Frage ihrer Zulässigkeit einzugehen).
Wien, am 27. November 2008
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