Normen
ArbIG 1993 §23 Abs1;
ASchG 1994 §118 Abs3;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
AVG §13a;
BArbSchV 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV 1994 §48 Abs2;
BArbSchV 1994 §48 Abs7;
BArbSchV 1994 §48;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;
VwRallg;
ArbIG 1993 §23 Abs1;
ASchG 1994 §118 Abs3;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
AVG §13a;
BArbSchV 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV 1994 §48 Abs2;
BArbSchV 1994 §48 Abs7;
BArbSchV 1994 §48;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. August 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. Bau GmbH mit dem Standort in K., somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, wie durch das Arbeitsinspektorat K. anlässlich einer Überprüfung einer näher bezeichneten Kanalbaustelle am 4. September 2007 gegen 11.00 Uhr festgestellt und mit Schreiben vom 25. September 2007 zur Anzeige gebracht worden sei, unterlassen, nachstehend angeführte Bestimmung der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, einzuhalten:
Zum Zeitpunkt der Überprüfung seien Kanalbauarbeiten durchgeführt worden, ohne dass geeignete Schutzmaßnahmen getroffen worden seien. Der Mitarbeiter C.P. habe sich in der völlig ungesicherten Künette befunden, welche eine Tiefe von ca. 1,8 bis 1,9 m aufgewiesen habe. Dieser Mitarbeiter habe sich auf Grund der fehlenden Sicherungsmaßnahmen in Lebensgefahr befunden. Außerdem seien zum Überprüfungszeitpunkt auch keine Verbaugeräte vorrätig gehalten worden.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 48 der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl. Nr. 340/1994 idgF verletzt, weshalb über ihn gemäß § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idgF eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Woche) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bestreitet seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG und bringt vor, er habe zulässigerweise mehrere verantwortlich Beauftragte bestellt und der räumliche Wirkungsbereich sei mit "Baustellen der Firma S. Bau GmbH" ausreichend abgegrenzt gewesen. Da von vornherein nicht feststehen könne, wo die Baustellen gelegen seien und welcher der verantwortlich Beauftragten die Bauleitung auf dieser Baustelle innehaben werde, sei eine engere Abgrenzung des örtlichen Wirkungsbereiches nicht möglich. Es seien von ihm mehrere Beauftragte bestellt und auf jeder Baustelle sei einer dieser Bestellten Bauleiter und damit zuständig für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Somit sei für jeden Außenstehenden klar, dass der jeweilige Bauleiter der verantwortlich Beauftragte für diese Baustelle sei. Die Verwaltungsstrafbehörden könnten von ihm nicht verlangen, dass er nach Beginn jeder Baustelle einen verantwortlich Beauftragten bestelle, dies wäre für ihn mit einem enormen Aufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zu dem Aufwand der Verwaltungsstrafbehörde stehe, den jeweils für die Baustelle zuständigen verantwortlich Beauftragen herauszufinden. Von Ing. M.P. sei die Bestellung(surkunde) auch unterfertigt und somit anerkannt worden.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind nach § 9 Abs. 2 VStG berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Nach § 9 Abs. 4 VStG kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland verantwortlicher Beauftragter sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. April 1995, Zl. 94/02/0470, unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung zu § 9 Abs. 4 VStG ausgeführt, dass eine eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches nur dann vorliege, wenn für die in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit "immer nur eine von vornherein feststehende Person" in Betracht komme. Die unterscheidungslose Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung sämtlicher Arbeitnehmerschutzbestimmungen auf verschiedene Arbeitnehmer für denselben Verantwortungsbereich sei daher nicht rechtswirksam.
Vom Beschwerdeführer wird mit dem dargestellten Vorbringen nicht bestritten, dass betreffend die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen für denselben Verantwortungsbereich eine mehrfache Betrauung von Arbeitnehmern der Gesellschaft als verantwortliche Beauftragte stattgefunden habe.
Gemäß § 9 Abs. 4 VStG kann ein verantwortlicher Beauftragter nur eine Person sein, der u.a. für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Daraus ist zu schließen, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, "klar abzugrenzen" ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2007/02/0277).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bewirkt damit auch die Notwendigkeit Ermittlungen darüber anzustellen, wer auf der jeweiligen Baustelle als Bauleiter mit der erforderlichen Anordnungsbefugnis im Hinblick auf die Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen ausgestattet war, die Rechtsunwirksamkeit der im Beschwerdefall behaupteten Bestellung von verantwortlich Beauftragten.
Eine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten liegt somit nicht vor, sodass der Beschwerdeführer nicht seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die ihm zur Last liegenden Taten enthoben wird.
Da das Arbeitsinspektorat (vgl. § 23 Abs. 1 ArbIG 1993) zudem keine Verpflichtung trifft, auf eine Mitteilung über eine unwirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten mit der Aufforderung zu reagieren, eine wirksame Bestellung vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/11/0372), hat die belangte Behörde zu Recht die Strafe über den gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beschwerdeführer verhängt.
Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, sodass der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 VStG hätte glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dieser Verpflichtung hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen, weil er nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides kein Kontrollsystem dargelegt hat, von dem erwartet werden konnte, dass es diese Verwaltungsübertretungen verhindert. Dagegen vermag der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nichts Stichhältiges ins Treffen zu führen.
Soweit der Beschwerdeführer sein Vorbringen schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der "Gleichheit vor dem Gesetz" und der "Freiheit der Ausübung der Erwerbstätigkeit" erstattet, wird damit die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend gemacht. Da aber der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer in solchen Rechten verletzt wurde, nicht berufen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2007, Zl. 2007/02/0191), ist darauf nicht einzugehen.
Der Inhalt der Beschwerde lässt somit erkennen, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen; sie war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. November 2008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)