VwGH 2008/01/0130

VwGH2008/01/01304.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, in der Beschwerdesache des 1. A S N, 2. der M S und 3. des R S N, der Drittbeschwerdeführer vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, alle in W, alle vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen die Wiener Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, den Beschluss gefasst:

Normen

StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §20;
VwGG §36 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §20;
VwGG §36 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Wiener Landesregierung hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 675,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit ihrer am 15. Februar 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde machten die Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG durch die Nichterledigung ihrer an die belangte Behörde gerichteten Anträge auf Verleihung der Staatsbürgerschaft aus August 2004 geltend.

Die belangte Behörde erließ nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof mit hg. Verfügung vom 18. Februar 2008, Zl. 2008/01/0130-2, den Bescheid vom 14. Mai 2008, Zl. MA 35/IV - S 1204/06, mit dem den Beschwerdeführern die Verleihung (Erstreckung der Verleihung) der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 StbG für den Fall zugesichert wurde, dass der Erst- bzw. die Zweitbeschwerdeführerin jeweils für sich und den Drittbeschwerdeführer binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem iranischen Staatsverband erbringen, und legte eine Abschrift dieses Bescheides samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Eine Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft im Sinne des § 20 StbG begründet für einen Fremden eine nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft. Durch eine solche Zusicherung wird einem auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gerichteten Ansuchen inhaltlich noch nicht zur Gänze entsprochen. Jedoch entspricht diese Vorgangsweise in Fällen, in denen einem Fremden die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar ist, gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 20 Abs. 1 StbG dem Gesetz (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Juni 2006, Zl. 2004/01/0264, mwN).

Die Beschwerdeführer vertraten in ihrer auf Aufforderung erstatteten Stellungnahme vom 11. Juni 2008 die Ansicht, dass weiterhin eine Säumnis der belangten Behörde gegeben sei, weil ein Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht erlassen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beendet aber sogar ein Aussetzungsbescheid die Entscheidungspflicht der Behörde. Wird ein solcher während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann liegt nach § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG ein Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle vor (siehe den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0176 mwN).

Daher war das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 4. September 2008

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