Normen
FrPolG 2005 §53;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
VwRallg;
FrPolG 2005 §53;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste am 10. Mai 2002 nach Österreich ein und stellte in der Folge einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. September 2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen; zugleich stellte das Bundesasylamt gemäß § 8 Asylgesetz 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig sei. Der dagegen erhobenen Berufung gab der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13. Juni 2007 keine Folge.
Im Hinblick auf mehrere von ihm begangene Straftaten erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 26. März 2007 gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 60 Abs. 2 Z 1 und §§ 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot. Im Rahmen ihrer Beurteilung nach § 62 Abs. 3 iVm § 66 FPG nahm sie insbesondere auf den rund fünfjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und auf seine familiären Beziehungen in Österreich (Ehe mit einer Asylwerberin, gemeinsames, am 1. Jänner 2005 geborenes Kind) Bedacht, gelangte dessen ungeachtet jedoch zu dem Ergebnis, dass die Verhängung des Rückkehrverbotes zulässig sei.
Mit dem nunmehr bekämpften, gleichfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Oktober 2007 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer angesichts des nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, weshalb er sich seit dem 13. Juni 2007 rechtswidrig in Österreich aufhalte, gemäß §§ 31, 53 und 66 Abs. 1 FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Dass sich der Beschwerdeführer nunmehr rechtswidrig in Österreich aufhält, wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Sie argumentiert allerdings im Ergebnis damit, dass § 66 FPG der Ausweisung entgegenstehe.
Die gegenständliche Ausweisung "vervollständigt" das verhängte Rückkehrverbot dergestalt, dass sie kraft des ihr innewohnenden Ausreisebefehls nunmehr in Verbindung mit dem Rückkehrverbot jene Rechtsfolgen herstellt, die sonst mit einem Aufenthaltsverbot, dessen Erlassung gegen Asylwerber nach den erkennbaren Intentionen des Gesetzgebers des FPG nicht mehr möglich sein soll, verbunden sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2006/21/0164). Wie oben dargestellt, wurde gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen. Bei Ergreifung dieser Maßnahme war eine Beurteilung nach § 66 FPG vorzunehmen, die zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallen ist.
Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Beurteilung anders auszufallen gehabt hätte oder dass in den privaten oder familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers seither Änderungen eingetreten wären, die nunmehr zu einem anderen Ergebnis führen müssten. Sie war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 18. September 2008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)