VwGH 2007/21/0422

VwGH2007/21/042218.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des I, vertreten durch Dr. Gerard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21. August 2007, Zl. St - 124/06, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Normen

11997E234 EG Art234;
32004L0038 Unionsbürger-RL;
AVG §38;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
VwGG §38b;
VwGG §62 Abs1;
11997E234 EG Art234;
32004L0038 Unionsbürger-RL;
AVG §38;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
VwGG §38b;
VwGG §62 Abs1;

 

Spruch:

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung des in der hg. Beschwerdesache Zl. 2007/21/0271 (EU 2007/0009) angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, reiste im November 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. In diesem Verfahren ist in der Folge Gegenstandslosigkeit eingetreten. Am 17. Dezember 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin.

2. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß den §§ 53 Abs 1 und 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer "seit 28.11.2005 (gegenstandsloser Asylantrag)" nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

3. Mit hg. Beschluss vom 22. November 2007, Zl. 2007/21/0271, (EU 2007/0009), wurden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 EG u.a. folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"1. a) Sind die Art. 3 Abs. 1, Art 6 Abs. 2 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG - im Folgenden RL - so auszulegen, dass sie auch jene Familienangehörigen im Sinn von Art. 2 Nr. 2 der RL erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat (Art. 2 Nr. 3 der RL) gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft oder das Familienleben mit dem Unionsbürger begründet haben?

b) Wenn dies der Fall ist, kommt es ergänzend darauf an, dass sich der Familienangehörige im Zeitpunkt der Begründung der Angehörigeneigenschaft oder des Familienlebens rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält? Wenn ja, genügt es für einen rechtmäßigen Aufenthalt, dass der Familienangehörige lediglich kraft seiner Stellung als Asylwerber zum Aufenthalt berechtigt ist?"

4. Wie in dem, einen gleich gelagerten Fall betreffenden hg. Aussetzungsbeschluss vom 29. April 2008, Zl. 2007/21/0090, näher dargelegt - auf die Begründung dieses Beschlusses wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG verwiesen -, bilden diese Fragen auch gegenständlich Vorfragen, die zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von diesem Gerichtshof zu

entscheiden sind. Wie zu Zl. 2007/21/0090 konnte daher auch vorliegend mit einer Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens vorgegangen werden.

Wien, am 18. September 2008

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