VwGH 2007/18/0504

VwGH2007/18/05042.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der J C, geboren am 16. April 1967, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Juni 2007, Zl. SD 1283/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §63 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §63 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. Juni 2007 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 9. August 2004 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet und anschließend einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gestellt habe. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass diese Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Die Beschwerdeführerin habe die Ehe geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, ohne mit ihrem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben.

Anlässlich von Erhebungen der Erstbehörde seien an der gemeinsamen Wohnanschrift weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte angetroffen worden, dort habe vielmehr eine andere Familie gewohnt. An einer anderen Anschrift in W seien die Beschwerdeführerin, D. C und deren zwei Kinder angetroffen worden. D. C sei selbst mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und an einer anderen Wohnanschrift aufrecht gemeldet.

Bei einer Vernehmung der Beschwerdeführerin und ihres österreichischen Ehegatten am 28. Juni 2005 hätten beide das Vorliegen einer Scheinehe bestritten.

Auch am 12. Februar 2007 habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Scheinehe noch bestritten. Als er mit den Erhebungsergebnissen konfrontiert worden sei, wonach die Beschwerdeführerin und er an der gemeinsamen Wohnanschrift unbekannt seien, habe er angegeben, dass er nichts mehr sagen werde, und habe das Amt verlassen.

Bei einer Vernehmung des Ehegatten der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde am 30. März 2007 habe dieser zunächst noch das Vorliegen einer Scheinehe bestritten und angegeben, er habe für die Eheschließung keinen Geldbetrag erhalten; es sei eine Liebesheirat gewesen.

Daraufhin sei der Ehegatte mit den folgenden Ermittlungsergebnissen konfrontiert worden: Anlässlich einer Vernehmung im Zug eines Verkehrsunfalls am 10. Jänner 2005 - also etwa fünf Monate nach der Eheschließung mit der Beschwerdeführerin - habe er selbst angegeben, dass er im Fahrzeug mit seiner Lebensgefährtin M.H. unterwegs gewesen sei. Diese habe im Zuge einer Anzeige wegen eines Diebstahls ca. vier Monate vor der Eheschließung ebenfalls ausgesagt, dass sie die Lebensgefährtin des nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin sei.

Mit diesen und weiteren Erhebungsergebnissen konfrontiert habe der Ehegatte seine Aussage geändert und nunmehr angegeben, dass es sich bei der Ehe mit der Beschwerdeführerin um eine Scheinehe handle. Er habe sie beim Oktoberfest 1998 in München kennen gelernt. Es habe Briefkontakte gegeben, und man habe telefoniert. Er habe die Beschwerdeführerin für zwei Wochen nach W eingeladen. In W habe sie ihn dann gefragt, ob er sie heiraten wolle. Zuerst habe er gedacht, dass sie das ernst gemeint habe. Er sei ihr zugeneigt gewesen, weil sie sich öfters an ihn angeschmiegt habe. Er habe dann der Heirat zugestimmt. Seitens der Beschwerdeführerin sei die Heirat nur deshalb beabsichtigt gewesen, um in Österreich einen legalen Aufenthalt zu erlangen und dort arbeiten zu dürfen. Er selber habe kein Geld für das Eingehen der Scheinehe erhalten. Ein gemeinsames Familienleben sei in keiner Weise beabsichtigt und auch nie geführt worden.

Dem habe die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom 16. April 2007 widersprochen: Sie lebe mittlerweile nicht mehr mit ihrem österreichischen Ehegatten zusammen, der eine andere Frau gefunden habe, mit der er tatsächlich zusammenleben wolle. Nur so seien seine divergierenden Aussagen am 30. März 2007 zu verstehen. Es sei unverständlich, aus welchem Grund zwei Niederschriften mit ihm aufgenommen worden seien. Offensichtlich habe man ihren Ehemann durch diese Vorgangsweise verunsichert; aus diesem Grund habe er offensichtlich seine ursprüngliche wahrheitsgemäße Verantwortung geändert.

Die belangte Behörde stützte ihre Feststellungen zu der durch die Beschwerdeführerin eingegangenen Aufenthaltsehe auf die Aussage des Ehegatten und die wiedergegebenen Erhebungsergebnisse; für die belangte Behörde bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Aussage des Ehegatten als Zeuge zu zweifeln. Dieser könne weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus einer allfälligen Scheidung bzw. Nichtigerklärung einen Nutzen ziehen. Die Beschwerdeführerin, der die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger das weitere Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt sichere, habe ihrerseits massives Interesse, das Eingehen einer so genannten Scheinehe zu dementieren. Die Angaben des Ehegatten, die dieser erst nach der Konfrontation mit den dargestellten Ermittlungsergebnissen gemacht habe, seien nachvollziehbar und glaubwürdig.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle - was der Gesetzgeber auch durch die Normierung des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG deutlich zum Ausdruck gebracht habe - eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, welche die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Auf Grund der dargestellten Umstände seien die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 iVm § 86 leg.cit. gegeben.

Zwar sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei.

Wer - wie die Beschwerdeführerin - zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthalts- bzw. Scheinehe mit einem österreichischen Staatsbürger schließe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung gegenüber maßgeblichen in Österreich gültigen Rechtsvorschriften erkennen. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Solcherart bestehe auch ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Scheinehen. Gegen diese Interessen habe die Beschwerdeführerin gravierend verstoßen, sodass kein Zweifel bestehen könne, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch ihre Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe die Beschwerdeführerin eine unselbständige Beschäftigung eingehen können. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration der Beschwerdeführerin werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund des Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert. Bei einer Abwägung der genannten Interessenlage ergebe sich, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

Da auch sonst keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände gegeben seien, könne die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren stehe mit § 63 FPG in Einklang. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin könne - selbst unter Bedachtnahme auf deren private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem erkennbaren Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah allerdings von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen die Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichers im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. jüngst etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/18/0256, mwN).

Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde im Hinblick auf das Vorliegen einer Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe und führt dazu im Wesentlichen aus, der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe erst nach mehrfachen Vernehmungen und auf Grund der "einseitigen" Ermittlung durch die Behörden "entnervt" seine Verantwortung geändert, "um endlich von der Behörde Ruhe zu haben". Mit Deutlichkeit habe er angegeben, dass von seiner Seite eine Liebesheirat vorgelegen sei. Erst als aus seinem Mund das Wort "Scheinehe" gefallen sei, habe man plötzlich seiner Aussage freimütig Glauben schenken wollen.

2.2. Mit diesen Ausführungen gelingt es der Beschwerde allerdings nicht, Bedenken gegen die beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde zu begründen:

Diese hat sich zum einen auf die von der Fremdenpolizei durchgeführten Erhebungen gestützt, nach denen an dem von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten angegebenen Wohnsitz eine ganz andere Familie wohnte und etwa acht Monate nach der Eheschließung der beiden die Beschwerdeführerin mit ihrem geschiedenen bosnischen Ehegatten und den beiden gemeinsamen Kindern um die Mittagszeit in einer offensichtlich häuslichen und familiären Situation angetroffen wurde.

Zum anderen stützte sich die belangte Behörde auf die tatsächlich in sich schlüssigen und aufgrund der erfolgten Konfrontation mit den Erhebungsergebnissen der Behörde glaubwürdigen Angaben des Ehegatten bei seiner Vernehmung am 30. März 2007.

Die darauf gegründeten beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde begegnen im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

2.3. Die Beschwerde führt gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin die Ehe nur zum Schein geschlossen habe, um ihren Verbleib im Bundesgebiet zu sichern und einer Beschäftigung nachgehen zu können, darüber hinaus ins Treffen, dass auf Grund des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung ausschließlich das Gericht für die Feststellung einer Scheinehe zuständig sei; dem ist mit der ständigen hg. Rechtsprechung zu erwidern, dass die fremdenpolizeiliche Feststellung, dass eine Ehe nur zum Schein geschlossen worden sei, die Nichtigerklärung der Ehe durch das Gericht nicht voraussetzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/18/0442, mwN).

2.4. Auf dem Boden der somit unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde begegnet auch deren Beurteilung, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.

3. Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2007, Zl. 2007/18/0009, mwN).

4. Mit der Behauptung, dass die belangte Behörde Art. 8 Abs. 2 EMRK im "konkreten Einzelfall überhaupt nicht beachtet" habe, wendet sich die Beschwerdeführerin erkennbar gegen die durch die belangte Behörde gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG vorgenommene Interessenabwägung.

Dabei ist die belangte Behörde angesichts des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit 2004 und ihrer familiären Situation zutreffend von einem mit dem verhängten Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ausgegangen.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, die Beschwerdeführerin habe sich in Österreich "unverbrüchlich gesetzestreu verhalten", so ist dem schlicht entgegenhalten, dass davon angesichts des Missbrauchs des Institutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich relevanter Vorteile nicht die Rede sein kann. Im Übrigen bringt die Beschwerde in diesem Zusammenhang lediglich vor, die Beschwerdeführerin sei einer "ordentlichen Arbeit nachgegangen" und habe durch ihre Steuerleistung zur österreichischen Wirtschaft beigetragen.

Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin steht die von ihr aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung ausgehende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei gehöriger Bewertung dieser Interessenlage kann die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg.cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. März 2008, Zl. 2006/18/0434).

5. Schließlich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die von der belangten Behörde bemessene Dauer des Aufenthaltsverbotes.

Die belangte Behörde vertrat dabei die Ansicht, dass der Wegfall des Aufenthaltsverbotsgrundes nicht vor Verstreichen von zehn Jahren eintreten werde, sodass schon der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe die Dauer des Aufenthaltsverbotes ohne Begründung festgelegt, nicht zutrifft.

Gemäß § 63 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 FPG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 3. März 2008). Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann angesichts des gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbots mit zehn Jahren nicht als rechtswidrig erkannt werden.

6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. Oktober 2008

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