VwGH 2007/12/0039

VwGH2007/12/003928.4.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Mag. S in O, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 15. Jänner 2007, Zl. BMBWK- 3492.271053/0001-III/5/2007, betreffend Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 12a Abs. 5 GehG, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 Anl1 Z23.3;
GehG 1956 §12a Abs5 idF 1977/318;
BDG 1979 Anl1 Z23.3;
GehG 1956 §12a Abs5 idF 1977/318;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor (Verwendungsgruppe L1) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Pädagogische Akademie des Bundes in T.

Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers war mit Wirksamkeit vom 1. September 1981 begründet worden, wobei er zunächst als Übungsschullehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 verwendet worden war.

Am 23. Juni 1988 beantragte der Beschwerdeführer seine Überstellung in die Verwendungsgruppe L1. Dazu schloss er ein Lehramtszeugnis für Sonderschulen vom 16. März 1984 und ein Zeugnis über die Lehramtsprüfung für Volksschulen vom 26. Juni 1974 an. Nachdem Ermittlungen das Vorliegen von Publikationen durch den Beschwerdeführer und eine sechsjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen ergeben hatten, wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1989 auf die Planstelle eines Professors der Verwendungsgruppe L1 im Planstellenbereich der Pädagogischen Akademien ernannt. Bei der Festsetzung seines Vorrückungsstichtages wurde - auf Grund der Überstellung von der Verwendungsgruppe L 2a 2 in die Verwendungsgruppe L1 - ein "Überstellungsverlust" - laut Mitteilung der belangten Behörde vom 12. April 2005 von (korrigiert) zwei Jahren - angesetzt.

Mit Eingabe vom 4. Juni 2003 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er im Dezember (richtig) 2002 sein Studium am Institut für Erziehungswissenschaften der Universität Innsbruck mit dem akademischen Grad Mag. Phil. abgeschlossen habe. Unter Hinweis auf den (eben dargestellten) Überstellungsverlust ersuche er um Überprüfung seiner Gehaltseinstufung und eventuelle Korrektur. Mit weiterer Eingabe vom 21. Juli 2006 ersuchte er um bescheidmäßige Absprache.

Der hierüber ergangene (angefochtene) Bescheid der belangten

Behörde vom 15. Jänner 2007 lautet:

"SPRUCH

Ihre besoldungsrechtliche Stellung wird zum Stichtag 1. August 2006 mit der Verwendungsgruppe L1 Gehaltsstufe 16 und der nächsten Vorrückung am 1. Jänner 2008 festgestellt."

Begründend führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage - aus, die Frage, ob eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung Ernennungserfordernis für eine - hier vorliegende - Überstellung nach § 12a Abs. 5 GehG gewesen sei, sei nach der konkreten Rechtlage zum Zeitpunkt der Ernennung (hier in die Verwendungsgruppe L1 mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1989) zu beurteilen. Damals hätten Überstellungen in die Verwendungsgruppe L1 gemäß Z. 23.3 der Anlage 1 zum BDG 1979 "grundsätzlich mit zwei entsprechenden Lehrbefähigungen für Pflichtschulen und einer sechsjährigen Lehrpraxis und entsprechende einschlägige Publikationen erfolgen" können. Das in der genannten Gesetzesstelle zusätzlich angeführte Studium hätte ein "nachrangiges" Alternativerfordernis dargestellt, sollte kein zweites Lehramt vorliegen. Auf dieses Lehramt gestützt sei auch die Ernennung des Beschwerdeführers erfolgt, ohne dass er damals bereits ein entsprechendes Hochschulstudium absolviert hätte. Die "Erbringung einer Hochschulausbildung" habe kein zwingendes oder ausschließliches Ernennungserfordernis, sondern eine Alternativbestimmung von mehreren Möglichkeiten dargestellt, nach deren erster Alternative die Überstellung des Beschwerdeführers erfolgt sei.

Abgesehen davon wäre im Jahr 1989 die Bundesregierung berechtigt gewesen, eine Nachsicht vom Ernennungserfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung zu erteilen. Bei der im Beschwerdefall erfolgten Überstellung sei jedoch "weder eine Nachsicht noch ein sonstiges Abgehen von gesetzlichen Bestimmungen erforderlich gewesen". Vielmehr habe der Beschwerdeführer der ersten im Gesetz genannten Alternative entsprochen. Die nachträgliche Erbringung des Hochschulstudiums, das kein Ernennungserfordernis dargestellt habe, könne daher auch keine besoldungsrechtliche Änderung bewirken. Dementsprechend sei der Abzug des Überstellungsverlustes nachträglich nicht mehr zu ändern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

§ 12a GehG, eingefügt durch die 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, Abs. 2 idF der Novelle BGBl. Nr. 662/1977, die Überschrift der Tabelle in Abs. 4 idF der Novellen BGBl. Nr. 662/1977 und BGBl. Nr. 561/1979, der Entfall des letzten Satzes in Abs. 4 durch die Novelle BGBl. Nr. 136/1979, lautet auszugsweise:

"Überstellung

§ 12a. (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwaltungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

  1. 1. ...
  2. 2. Verwendungsgruppen L 2a;
  3. 3. Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitäts(Hochschul)dozenten und Universitäts(Hochschul)assistenten.

(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

Überstellungvon der in die

Ausbildung im Sinne derErnennungserfordernisse derAnlage 1 zum Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979

Zeitraum

Besoldungs- oderVerwendungsgruppegemäß Abs. 2 Z

Jahre

1

2

 

2

1

3

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

4

1

3

in den übrigen Fällen

6

2

3

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

2

2

3

in den übrigen Fällen

4

     

(5) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.

(6) ..."

Gemäß Z. 23 der Anlage 1 zum BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Stammfassung, sind Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 1 eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse. Z. 23.3. der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Stammfassung (die Auflistung der "Erfordernisse" idF der Novelle BGBl. Nr. 550/1984, der Ausdruck "Polytechnische Schulen" idF der Novelle BGBl. I Nr. 94/2000) normiert u.a. für Lehrer an Pädagogischen Akademien folgende Erfordernisse:

"a) die der vorgesehenen Verwendung entsprechende Lehrbefähigung für

  1. aa) Volksschulen oder Hauptschulen und eine
  2. bb) weitere Lehrbefähigung für Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Berufsschulen oder Polytechnische Schulen (diese jedoch nur für schulartspezifische Unterrichtsgegenstände) oder anstelle einer weiteren Lehrbefähigung Doktorat bzw. Magistergrad der Pädagogik, der Psychologie oder der Soziologie,

    b) sechsjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer Pflichtschule und

    c) einschlägige Publikationen."

    II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

    Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige besoldungsrechtliche Einstufung samt Verbesserung gemäß § 12a Abs. 5 GehG durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit den Bestimmungen (insbesondere der Anlage 1 - Ernennungserfordernisse) des BDG 1979 verletzt.

    Er macht geltend, die Anlage 1 zum BDG 1979 habe als Ernennungserfordernis für Lehrer der Verwendungsgruppe L1 überwiegend eine abgeschlossene Hochschulausbildung gefordert. Davon sei lediglich bei drei Arten von Lehrern abgewichen worden, nämlich für Instrumentalerziehung an Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten, für Lehrer bestimmter Fächer an Berufspädagogischen Akademien sowie land- und forstwirtschaftlichen Schulen, jedoch mit der Maßgabe, dass dort eine Hochschulausbildung "überhaupt nicht genannt" worden sei. Für Lehrer u.a. an Pädagogischen Akademien sei eine solche jedoch "nicht unbedingt erforderlich" gewesen. Dabei sei das Hochschulstudium nach Z. 23.3. der Anlage 1 zum BDG 1979 kein nachrangiges, sondern ein mit dem Aufweisen einer zweiten Lehrbefähigung dem Gesetzeswortlaut nach völlig gleichwertiges alternatives Erfordernis. Aus dieser Überlegung und der Begründung einer typischen "Akademiker-Verwendungsgruppe" mit L1 sei zu folgern, dass die Auslegung der belangten Behörde nicht der Absicht des Gesetzgebers entspreche.

    Dem ist zu entgegnen, dass der nach einer Ernennung oder Überstellung erfolgte Abschluss eines Hochschulstudiums nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann keine Auswirkung auf den Vorrückungsstichtag hat, wenn für die Ernennung bzw. Überstellung nicht das Anstellungserfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums normiert worden war. Dafür maßgebend ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe L1. Diese erfolgte mit Wirkung vom 1. Mai 1989, also im Anwendungsbereich der oben dargestellten Z. 23.3. der Anlage 1 zum BDG 1979. Die Erfordernisse dieser Gesetzesstelle, wonach der Abschluss eines Hochschulstudiums nicht (zwingendes) Ernennungserfordernis war, hatte der Beschwerdeführer unbestritten erfüllt. Somit ist auch die Bestimmung des § 12a Abs. 5 GehG im Beschwerdefall nicht anwendbar (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl. 2003/12/0091, mwN).

    Dass der Abschluss eines Studiums als alternative Ernennungsvoraussetzung zu einer weiteren Lehrbefähigung normiert war, ändert an diesem Ergebnis nichts (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1983, Zl. 83/12/0070). Für die mit Wirkung vom 1. Mai 1989 vorgenommene Überstellung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe L1 hat Z. 23.3. der Anlage 1 zum BDG 1979 nämlich das Anstellungserfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums nicht als notwendige Voraussetzung normiert. Dass der Beschwerdeführer in der Folge ein solches Studium abgeschlossen hat, kann daher keinen Einfluss auf die erfolgte Ernennung und auf seinen Vorrückungsstichtag haben.

    Der Beschwerdeführer ist daher, ohne dass auf die Mitteilung der belangten Behörde vom 12. April 2005, wonach er ohnehin wie ein Beamter mit Hochschulstudium behandelt worden wäre, näher eingegangen werden musste, im Recht auf Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 12a Abs. 5 GehG nicht verletzt worden, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

    Wien, am 28. April 2008

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