Spruch:
Ein Ausspruch über Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1.1. Mit Bescheiden vom 10. und 11. September erteilte die Steiermärkische Landesregierung den mitbeteiligten Parteien jeweils die naturschutzrechtliche Bewilligung zum Abschuss einer jeweils näher umschriebenen Anzahl von Graureihern, jeweils unter der Auflage, dass der Abschuss nur bis zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt (je nach Bescheid zwischen 31. Jänner und 30. April 2008) gestattet sei.
1.2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art. 131 Abs. 2 B-VG gestützten Beschwerden.
1.3. Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.
1.4. Mit Verfügung vom 4. November 2008, Zlen. 2007/10/0231- 6, 2007/10/0232 bis 0239-5, wurde die beschwerdeführende Partei unter Hinweis darauf, dass die mit den angefochtenen Bescheiden erteilten Bewilligungen bereits nicht mehr dem Rechtsbestand angehörten, aufgefordert mitzuteilen, aus welchen Gründen an der Erledigung der eingebrachten Beschwerden noch ein rechtliches Interesse bestehen sollte.
Mit Schreiben vom 12. November 2008 räumte die beschwerdeführende Partei ein, dass die erteilten Bewilligungen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörten, es bestehe aber insofern noch ein rechtliches Interesse an der Erledigung der Beschwerden, als es sich dabei um eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung handle und die in den Beschwerden bekämpfte Vorgangsweise der Naturschutzbehörde eine jährlich wiederkehrende sei.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden.
2.1. Wie auch die beschwerdeführende Partei einräumt, gehören die mit den angefochtenen Bescheiden erteilten Bewilligungen nicht mehr dem Rechtsbestand an. Daran könnte auch die Aufhebung der angefochtenen Bescheide nichts ändern. Dem Verwaltungsgerichtshof fehlt es an der Kompetenz festzustellen, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig waren (vgl. zB. die hg. Beschlüsse vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0106, und vom 2. Juli 2008, Zl. 2007/10/0010), mögen auch die zugrunde liegenden Rechtsfragen für künftige Verwaltungsverfahren von Interesse sein.
Das rechtliche Interesse an einer meritorischen Erledigung der Beschwerden ist damit nach ihrer - zulässigen - Erhebung weggefallen, womit ein Fall gegeben ist, in dem im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 11. April 1996, Zl. 95/09/0286, vom 17. Mai 2000, Zl. 98/09/0161, und den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 23. Juli 2004, jeweils ergangen zu Beschwerden nach Art. 131 Abs. 2 B-VG).
2.2. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber in freier Überzeugung zu entscheiden.
In den vorliegenden Beschwerdefällen kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand allerdings nicht gesagt werden, welchen Ausgang die verwaltungsgerichtlichen Verfahren genommen hätten, wären die Beschwerden nicht gegenstandslos geworden. Ein Kostenzuspruch findet daher nicht statt.
Wien, am 15. Dezember 2008
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