VwGH 2007/10/0012

VwGH2007/10/00122.7.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des H W in O, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz, Dr. Georg Wallner und Dr. Markus Warga, Rechtsanwälte in 5400 Hallein, Salzgasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Dezember 2006, Zl. FA10A - 31Wi20/2006-4, betreffend Wiederbewaldungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §5 Abs2;
AVG §38;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 17 und 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 (ForstG) der Auftrag erteilt, eine bestimmte Teilfläche eines Grundstückes in näher beschriebener Art und Weise binnen festgesetzter Frist wieder zu bewalden. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auf der erwähnten Grundfläche im Ausmaß von

1.900 m2, bei der es sich um Wald handle, eine Pferdekoppel errichtet, ohne über die dafür erforderliche Rodungsbewilligung zu verfügen. Der Beschwerdeführer sei zwar der Auffassung, dass der Grundfläche die Waldeigenschaft fehle, weil sie bis 1974 landwirtschaftlich genutzt worden sei. Dem eingeholten forstfachlichen Gutachten folgend sei jedoch davon auszugehen, dass eine Neubewaldung offenbar durch Naturverjüngung eingetreten sei. In seinem Gutachten sei der forsttechnische Amtssachverständige aus näher dargelegten Erwägungen zu einem Alter des forstlichen Bewuchses zwischen 21 und 26 Jahren und einer überwiegenden Überschirmung von 100 % gelangt. Die Waldeigenschaft der in Rede stehenden Fläche sei daher unzweifelhaft gegeben, die Voraussetzungen für den Wiederbewaldungsauftrag erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 (ForstG) hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1), die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, wie insbesondere

  1. a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
  2. b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
  3. c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten sowie die Wildbachräumung,

    d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

    e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr

    in Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

    Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach dieser zitierten Vorschrift ist zunächst, dass es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat. Tatbestandsvoraussetzung nach § 172 Abs. 6 ForstG ist weiters ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, z. B. das Rodungsverbot gemäß § 17 Abs. 1 ForstG (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2006, Zl. 2004/10/0066, und die dort zitierte Vorjudikatur).

    Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe durch Errichtung einer Pferdekoppel auf einer näher bezeichneten Grundfläche, bei der es sich um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle, Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet, ohne jedoch über eine Rodungsbewilligung zu verfügen. Zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes sei es erforderlich, dem Beschwerdeführer spruchgemäß die Wiederbewaldung vorzuschreiben.

    Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme, die erwähnte Grundfläche sei Wald im Sinne des Forstgesetzes. Er bringt vor, es stehe auf Grund des von der belangten Behörde eingeholten forstfachlichen Gutachtens nicht zweifelsfrei fest, dass der Bewuchs tatsächlich eine Höhe von zumindest 3 m und eine Überschirmung im Ausmaß von mindestens 5/10 erreicht habe. Der Sachverständige habe nämlich nicht dargelegt, wie er auf der Grundlage eines Luftbildes aus dem Jahr 2003 zu diesen Ergebnissen gelangt sei. Der Sachverständige habe auch nicht dargelegt, wie viele Bäume vom Beschwerdeführer "gerodet" worden seien; dem Gutachten lasse sich nicht einmal entnehmen, wie viele Wurzelstöcke sich noch auf der Grundfläche befunden hätten. Der Sachverständige sei schließlich eine Erklärung schuldig geblieben, aus welchen Gründen die Wiederbewaldung einer forstlich nicht genutzten Strauchfläche - mehr als "Gestrüpp" habe auf dem größten Teil der Fläche nicht bestanden - zur Walderhaltung erforderlich sei. Die Eigenschaft als Strauchfläche gehe nach Auffassung des Beschwerdeführers aus dem von der Erstbehörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegten Luftbild eindeutig hervor. Zu dieser Frage hätten auch die Grundstücksnachbarn angehört werden müssen. Hätte die belangte Behörde im Übrigen ein Feststellungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 ForstG durchgeführt, hätte dieses ergeben, dass es sich bei der Grundfläche im Sinne des § 1a Abs. 4 lit. c ForstG um eine nicht als Wald geltende forstlich nicht genutzte Strauchfläche handle bzw. gehandelt habe.

    Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

    Gemäß § 1a Abs. 1 ForstG sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht, Wald.

    Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen gemäß § 5 Abs. 1 ForstG den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall

    1. der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab Durchführung,

    2. der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehntel ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe.

    Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, so hat die Behörde gemäß § 5 Abs. 1 lit. a ForstG von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne des ForstG war, so hat sie gemäß § 5 Abs. 2 ForstG mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne des Bundesgesetzes handelt.

    Weist der Antragsteller nach, dass

  1. 1. die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
  2. 2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde,

    und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Forstbehörde ermächtigt, die Frage der Waldeigenschaft in einem Verfahren zur Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages als Vorfrage zu beurteilen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2001/10/0201, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages gemäß § 172 Abs. 6 ForstG ist daher nicht von einem vorgängigen Feststellungsbescheid gemäß § 5 Abs. 2 ForstG abhängig. Die Vorgangsweise der belangten Behörde, die Frage der - vom Beschwerdeführer bestrittenen - Waldeigenschaft der in Rede stehenden Grundfläche im Verfahren gemäß § 172 Abs. 6 ForstG zu beurteilen, ist somit nicht zu beanstanden.

    Der Beschwerdeführer ist aber auch mit seinem gegen diese Beurteilung gerichteten Vorbringen nicht im Recht. Die belangte Behörde ist wie dargelegt auf der Grundlage des Gutachtens eines forsttechnischen Amtssachverständigen zur Auffassung gelangt, die Grundfläche sei mit forstlichem Bewuchs, der ein Alter von 21 bis 26 Jahren und eine durchschnittliche Höhe von 15 m aufgewiesen habe, bestockt und zu nahezu 100 % überschirmt gewesen. Der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z. 2 ForstG sei daher erfüllt. Das forsttechnische Gutachten wiederum stützt sich zum einen auf einen Lokalaugenschein, bei dem aus der vorhandenen Restbestockung und den Wurzelstöcken das Alter des Bewuchses, und zum andern auf ein Luftbild aus dem Jahre 2003, aus dem die Überschirmung in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise ermittelt wurde. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Mit der bloßen Behauptung, es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, wie der Amtssachverständige mit Hilfe des Luftbildes die Überschirmung festgestellt habe, und es sei die Anzahl der auf der Grundfläche verbliebenen Wurzelstöcke offen geblieben, wird der Beweiswert des forstfachlichen Gutachtens jedoch nicht erschüttert. Der Beschwerdeführer hat nämlich weder konkret noch fachlich fundiert dargelegt, dass sich aus dem erwähnten Luftbild ein anderer, geringerer Überschirmungsgrad ergäbe, noch, dass aus der Anzahl der auf der Grundfläche verbliebenen Wurzelstöcke dem Gutachten widersprechende Schlussfolgerungen zu ziehen wären. Soweit der Beschwerdeführer aber vorbringt, es hätten die Grundstücksnachbarn befragt werden müssen, hat er nicht aufgezeigt, zu welchem im Ergebnis anderen Bescheid die belangte Behörde diesfalls gelangt wäre.

    Bei seiner Rüge, es sei die Erforderlichkeit des Wiederbewaldungsauftrages nicht begründet worden, übersieht der Beschwerdeführer, dass bereits in dem von der Erstbehörde eingeholten forstfachlichen Gutachten ausgeführt wurde, die Wohlfahrtsfunktion des in Rede stehenden Waldes sei durch dessen Wirkung auf den Wasserhaushalt begründet und es sei die Wiederbewaldung zur Gewährleistung der Walderhaltung und einer möglichst raschen Wiederherstellung dieser Wirkung aus forstfachlicher Sicht erforderlich. Auch diesen Darlegungen ist der Beschwerdeführer weder konkret, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

    Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. Juli 2008

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