Normen
AVG §1;
AVG §61;
AVG §61a;
AVG §63 Abs1;
AVG §72 Abs4;
B-VG Art103 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §99;
AVG §1;
AVG §61;
AVG §61a;
AVG §63 Abs1;
AVG §72 Abs4;
B-VG Art103 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §99;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer begehrte mit Eingabe vom 10. September 2007 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Juni 2007 teilweise abgeschlossenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens betreffend die Versickerung von Bauwässern durch die A.-GmbH nach vorhergehender Reinigung bezüglich der Abschnitte 1 bis 5 der Wstraße, Umfahrung S. Gleichzeitig erhob der Beschwerdeführer auch Berufung gegen diesen Bescheid.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. September 2007 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Parteistellung des Beschwerdeführers gemäß § 71 Abs. 1 und 4 AVG zurückgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, und weiters ein Hinweis i.S. des § 61a AVG getroffen.
In der erstatteten Gegenschrift räumte die belangte Behörde ein, es sei durch ein Versehen im angefochtenen Bescheid der Hinweis aufgenommen worden, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei. Richtigerweise wäre jedoch dem Beschwerdeführer gemäß § 72 Abs. 4 AVG gegen den zurückweisenden Bescheid die Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugestanden. Die belangte Behörde beantragte daher die Zurückweisung der vorliegenden Beschwerde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, wenn der Instanzenzug nicht erschöpft ist, nicht die Möglichkeit der Anfechtung des diesbezüglichen Bescheides vor dem Verwaltungsgerichtshof begründen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 388, angeführte Judikatur).
Nach § 72 Abs. 4 AVG steht gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung dem Antragsteller das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu.
Unter einer "Ablehnung" iSd § 72 Abs. 4 AVG ist sowohl eine Abweisung als auch eine Zurückweisung zu verstehen (vgl. den hg. Beschluss vom 10. März 1992, 92/07/0042).
Die im § 72 Abs. 4 AVG enthaltene Einräumung eines Berufungsrechtes gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages bedeutet, dass eine Berufung insoweit zulässig ist, als durch die einzelne Verwaltungsvorschrift im konkreten Fall eine Behörde als übergeordnete Instanz bestimmt ist. Der Instanzenzug richtet sich also nach Vorschriften, die für die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit maßgeblich sind (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl., 1613f, angeführte Rechtsprechung).
Im Beschwerdefall handelt es sich um eine Angelegenheit des Wasserrechts. Der Bescheid vom 26. Juni 2007, auf den sich der Wiedereinsetzungsantrag bezog, wurde vom Landeshauptmann (kurz: LH) als Wasserrechtsbehörde I. Instanz erlassen. Gegen erstinstanzliche wasserrechtliche Bescheide des LH führt der Instanzenzug zum Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Dieser ist daher auch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde bezüglich der Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages, der sich auf einen erstinstanzlichen Wasserrechtsbescheid des LH bezieht.
Gegen den angefochtenen Bescheid war daher die Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig.
Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof ist nicht eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 61 AVG, sodass das Fehlen eines solchen Hinweises oder ein der Gesetzeslage nicht entsprechender Hinweis für die Partei keine Rechtsfolgen nach sich zieht (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 768, unter E 17 zu § 61 AVG angegebene hg. Judikatur).
Eine unrichtige positive Belehrung nach § 61a AVG vermag nicht ein nach dem Gesetz nicht bestehendes Recht auf Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu begründen (vgl. die bei Hauer/Leukauf, a.a.O., S. 770, unter E 6 zu § 61a AVG wiedergegebene hg. Judikatur).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit mangels Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Jänner 2008
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