VwGH 2007/07/0009

VwGH2007/07/000921.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des E T in B, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Rechtsanwalt in 3390 Melk, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Juli 2006, LF6-LAS-194/001-2004, betreffend Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens, zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §10 Abs1;
FlVfGG §2;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §50 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §2;
FlVfLG NÖ 1975 §3 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §3 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §41;
FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §10 Abs1;
FlVfGG §2;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §50 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §2;
FlVfLG NÖ 1975 §3 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §3 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §41;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (ABB) vom 8. April 2004 wurde das Flurbereinigungsverfahren B im Umfang näher bezeichneter Grundstücke eingeleitet. Unter den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken befinden sich auch die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. 516/2, 556/2, 557/2, 558/2, 562, 563, 3051 und .184 der EZ 377 KG B.

Der Einleitungsbescheid der ABB stützt sich maßgeblich auf das zum Vorliegen der Voraussetzungen für ein Flurbereinigungsverfahren im betroffenen Gebiet eingeholte Gutachten des landwirtschaftlichen Amtsachverständigen. Demnach lägen im gesamten vorgesehenen Verfahrensgebiet viele eingeschlossene Grundstücke. Die Wege seien großteils unbefestigt und viel zu schmal. Die derzeit vorhandenen Grundstücke wiesen in ihrer überwiegenden Zahl eine sehr ungünstige Ausformung auf. Es lägen verschiedene Breitenverhältnisse vor, auch Spitzformen, schräge Anschnitte und unverhältnismäßig viele Hakenformen. Der Grundbesitz einzelner Betriebe sei stark zersplittert. Wegen der starken Zersplitterung seien die Bewirtschaftungskomplexe für den Einsatz zeitgemäßer Maschinen und Arbeitstechniken zu klein, die Grundstücke seien nicht ausreichend durch öffentliche Wege erschlossen. Viele Wege seien zu schmal, sodass vor allem bei der Ernte die Zufahrt über angrenzende Grundstücke erfolgen müsse. Die Vielzahl der kleinen Parzellen erfordere einen erheblichen Mehraufwand an Maschinen- und Arbeitskraftstunden. Durch die Spitzformen, die schrägen Anschnitte und die fehlende Parallelität der Grundstücke komme es bei der Bewirtschaftung zu Überlappungen mit allen ihren negativen Auswirkungen.

Hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen wies der Sachverständige auf die Möglichkeit der Zusammenlegung der Grundstücke zu gut geformten, möglichst parallelen Abfindungen mit - wenn möglich - zwei öffentlichen Zufahrten hin. Weiters sei die Beseitigung der vielen Hakenformen, die Verbesserung des Wegenetzes, das im derzeitigen Zustand in keiner Weise mehr den Anforderungen einer leistungsfähigen Landwirtschaft entspreche, anzustreben. Geländekorrekturen sollten nur in geringem Ausmaß notwendig sein, aber auch dann nur zum Zweck der Erzielung eines höheren Zusammenlegungserfolges und um günstiger geformte Abfindungen zu erreichen, die eine Verbesserung der Bearbeitungsmöglichkeiten nach sich zögen.

Auf Grundlage einer Aufwands- und Erfolgsgegenüberstellung vertrat der Sachverständige die Ansicht, dass durch das Agrarverfahren leistungsfähigere und ertragssichere landwirtschaftliche Betriebe geschaffen werden würden. Dies bedeute, dass die im § 1 des Niederösterreichischen Flurverfassungslandesgesetzes 1975, LGBl. 6650-5 (FLG), genannten Ziele erreichbar seien und daher der zu erwartende Erfolg dem voraussichtlichen Aufwand und den Kosten zumindest entspreche. Vom landwirtschaftlichen Standpunkt aus seien daher die Voraussetzungen für die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er die Nichteinleitung des Verfahrens in Bezug auf die Grundstücke Nr. .187 - gemeint wohl: .184 - (Haus), 556/2 (Garten), 558/2 (Gartenrand), 3051 und 516/2 (beide für den Gartenbau vorgesehen) beantragte und geltend machte, er benötige genau diese Grundstücke für die von ihm geplante gartenbauliche Nutzung, eine andere Zuteilung wäre für ihn nachteilig.

Diese Berufung wurde als verspätet zurückgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2006 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge gegeben. In seinen mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Berufungsausführungen wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und meinte, eine Abänderung der Grundstücke bzw. eine Nichtwiederzuteilung würde sich im Benützungsverlauf für ihn sehr nachteilig auswirken. Die Grundstücke seien für den Gartenbau vorgesehen und dafür besonders geeignet. Diese Flächen seien für seinen Betrieb unverzichtbar und auch die vorhandene Bodengüte sei für die von ihm beabsichtigte Nutzung als Gartenbaufläche unbedingt erforderlich.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2006 wandte sich die belangte Behörde an den Beschwerdeführer und teilte ihm mit, dass seine Berufung aus näher dargestellten rechtlichen Gründen nicht berechtigt erscheine.

In einer Stellungnahme vom 24. Mai 2006 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorhaben und brachte ergänzend vor, auch ohne seine Grundstücke wäre eine fachgerechte Flurbereinigung möglich. Die Grundstücke befänden sich in Randlage und wären im Norden durch die ehemalige Bundesstraße und im Osten durch Gemeindegrund begrenzt, die übrigen Grundstücke könnten mit dem Grundstück Nr. 3051 zusammengelegt werden. Das Grundstück Nr. 3050 (im Eigentum eines Dritten) könnte so von einem Dreieck zu einem Viereck gestaltet werden. Er stünde für eine sachliche Konfiguration der Grundstücke zur Verfügung, er wolle die Bearbeiter des Projektes kennen lernen und ersuche um ein fachliches Gespräch. Er legte weiters dem Schreiben eine Planskizze bei, aus welcher hervorgeht, auf welche Weise er abgefunden werden wolle.

In der vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Dies wurde damit begründet, der Beschwerdeführer verkenne, dass im Einleitungsverfahren nur zu prüfen sei, ob Mängel in der Agrarstruktur behoben oder gemildert werden könnten und ob der zu erwartende Erfolg dem Aufwand an Arbeit und Kosten voraussichtlich entspreche. Der Beschwerdeführer behaupte nicht, dass im vorliegenden Fall die Ziele für eine gesetzmäßige Flurbereinigung nicht erreicht werden könnten, sondern vermeine vielmehr, dass es bei der Lösung der Frage der Festlegung des Flurbereinigungsgebietes und der Einbeziehung von Flächen, welche in seinem Eigentum stünden, erforderlich wäre, auf seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf seine Vorstellung über die Erhaltung seiner als lebensfähig bezeichneten Landwirtschaft Bedacht zu nehmen. Diese Ansicht sei unzutreffend. Nach § 17 Abs. 1 FLG habe jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen würden, Anspruch auf eine Abfindung mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit. Nach § 17 Abs. 8 FLG habe die gesamte Grundabfindung einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes zumindest den gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, warum seiner Meinung nach die Einbeziehung der von ihm genannten Grundstücke entbehrlich wäre, sondern wolle mit seinem ergänzenden Vorbringen inhaltlich erreichen, dass über seine zukünftige Grundabfindung und deren Rechtmäßigkeit abgesprochen werde, weshalb seinen Bedenken im gegenständlichen Verfahren nicht weiter nachzugehen gewesen sei, weil er auf Grundlage seines eigenen Vorbringens durch den angefochtenen Bescheid in seinem rechtlich geschützten Interesse nicht beeinträchtigt werde.

Gegen dieses Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidenden Bestimmungen des FLG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. 6650-6) haben folgenden Wortlaut:

"Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

§ 1. (1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie z.B. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

(3) ...

Zusammenlegungsgebiet

§ 2. (1) Die Behörde hat das Zusammenlegungsgebiet, das sich auf einzelne oder mehrere Katastralgemeinden oder Teile hievon erstrecken kann, unter Bedachtnahme auf örtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge so zu bestimmen und zu begrenzen, dass durch das Verfahren die Ziele der Zusammenlegung im Sinne der Bestimmung des § 1 möglichst vollkommen erreicht werden können.

(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in Grundstücke,

a) die der Zusammenlegung unterzogen werden, das sind Grundstücke, deren Eigentümern ein Abfindungsanspruch erwächst (§ 17);

b) die nur für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen oder für Grenzänderungen in Anspruch genommen werden (§ 18 Abs. 2);

c) die nur von der Neuvermessung erfasst werden (§18 Abs. 3). Einleitung des Verfahrens

§ 3. (1) Vor Einleitung des Verfahrens hat die Behörde Erhebungen darüber durchzuführen, in welchem Umfang die Nachteile gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 und 2 in dem in Aussicht genommenen Zusammenlegungsgebiet vorhanden sind und welche Maßnahmen voraussichtlich zur Beseitigung dieser Nachteile unter Bedachtnahme auf eine möglichst vollkommene Erreichung der Ziele der Zusammenlegung gemäß § 1 Abs. 1 auszuführen sind. ...

(2) Das Verfahren ist von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten, wenn die Erreichbarkeit der Ziele gemäß § 1 gegeben ist und der zu erwartende Erfolg dem Aufwand an Arbeit und Kosten voraussichtlich entspricht.

(3) ...

Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung

§ 17. (1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 5 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke und der Abfindung, zB auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen entsprechend Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

...

(8) Soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 5 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 v.H. dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Abweichung über 10 v.H. dieses Verhältnisses ist nur zulässig, wenn sich die Partei damit schriftlich einverstanden erklärt und hiedurch bei den übrigen Parteien keine Abweichung über den angeführten Hundertsatz eintritt. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.

Grundstücke mit besonderem Wert

§ 18. (1) ...

(2) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und Hofstellen können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden. Sofern die Rücksichtnahme auf die Landesverteidigung, Wasserwirtschaft, Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahnen oder Anlagen der Energieversorgung, des Bergbaues, der Luft- und Schiffahrt, sowie auf sonstige öffentliche Interessen nicht entgegensteht, können solche Grundstücke jedoch ohne Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden. Der hiedurch entstehende Flächenverlust ist durch Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen; lassen dies die Ziele der Zusammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.

Flurbereinigungsverfahren

§ 41. Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.

2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.

3. ..."

Der Beschwerdeführer wendet sich auch in seiner Beschwerde gegen die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens mit der Begründung, dass die Einbeziehung seiner Grundstücke nicht gerechtfertigt sei, weil diese keinen Aufschließungsnachteil hätten bzw. in Randlage lägen. Grundstücke in Randlage seien grundsätzlich, soweit keine besondere Begründung für die Einbeziehung vorliege, von einem Flurbereinigungsverfahren ausgeschlossen. Eine solche Begründung sei im vorliegenden Fall in keiner Weise gegeben, weil sich gerade die Hofstelle mitten auf dem Grundstück 556/2 befinde und praktisch auch die gesamte Hofstelle verlegt werden müsste. Das bisherige Verfahren sei nicht ausreichend gewesen, um festzustellen, welche Grundstücke tatsächlich in die Flurbereinigung einbezogen werden könnten. Es sei allgemein bekannt, dass jede Einbeziehung letzten Endes zu einer Verschiebung von Grundstückseigentumsverhältnissen führe. Aus diesem Grunde wolle der Beschwerdeführer im vorhinein eine ausreichende Überprüfung der Notwendigkeit der Einbeziehung seiner Grundstücke durchgeführt haben. Erst wenn bei jedem Grundstück genau festgestellt werde, welche Art der Nutzung in Zukunft überhaupt möglich sei, könne über eine Einbeziehung entschieden werden. Solche Erhebungen seien aber nicht durchgeführt worden. Gerade die Einbeziehung der Grundstücke .184, 556/2 und 558/2 zeige, dass sich die Behörde keinerlei Gedanken über die Form einer zukünftigen Nutzung gemacht habe. Das bisherige Verfahren sei daher mangelhaft geblieben.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens. Die Voraussetzungen dafür werden in § 3 Abs. 2 FLG festgelegt; demnach ist ein Verfahren (gemäß § 41 FLG bei einer Flurbereinigung mittels Bescheides) einzuleiten, wenn die Erreichbarkeit der Ziele gemäß § 1 gegeben ist und der zu erwartende Erfolg dem Aufwand an Arbeit und Kosten voraussichtlich entspricht. Ein Flurbereinigungsverfahren dient von seinem gesetzlichen Auftrag her der Förderung des betroffenen Gebietes und nicht lediglich jener einzelner Eigentümer (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, 92/07/0095, mwN). Demgemäß ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens auf Kriterien abzustellen, die in Bezug auf das gesamte einzubeziehende Gebiet vorliegen müssen. In diesem Stadium des Verfahrens haben - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers -

konkrete Überlegungen über die Gestaltung einzelner Grundstücke im Zuge des Verfahrens noch keinen Platz.

Im vorliegenden Fall bezweifelt der Beschwerdeführer auch nicht, dass die sachverständig erhobenen und geprüften Voraussetzungen für die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens für das fragliche Gebiet vorliegen. Sein Vorbringen zielt zum einen auf eine Nichteinleitung des Verfahrens in Bezug auf einen Teil seiner Grundstücke ab, weil diese über eine zureichende Erschließung verfügten, in Randlage lägen, zum anderen erstattet er in Bezug auf seine Grundstücke konkrete Abfindungsvorschläge.

Nun trifft es nicht zu, dass - wie der Beschwerdeführer meint - Grundstücke in Randlagen grundsätzlich nicht in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen werden dürften. Abgesehen davon, dass dem im Akt erliegenden Plan nicht zu entnehmen ist, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers überhaupt eine solche Randlage aufweisen, erübrigte sich bei einem Zutreffen dieser Überlegung jegliche Flurbereinigung, weil es immer Grundstücke geben wird, die am Rand des Flurbereinigungsgebietes liegen. Auch ausreichend erschlossene Grundstücke können einer Flurbereinigung unterzogen werden, dient eine solche doch nicht nur der Verbesserung der Erschließungssituation, sondern bezweckt eine unter vielen Gesichtspunkten optimierte Aufteilung der Abfindungsflächen. Eine Nichteinbeziehung der Grundstücke des Beschwerdeführers würde aber Lücken im Flurbereinigungsgebiet eröffnen, und damit die Erreichung der Ziele des § 1 FLG in diesem Teilgebiet erschweren bzw. unmöglich machen.

Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er meint, die Einleitung des Verfahrens auch in Bezug auf seine Grundstücke führe jedenfalls zu einer gänzlichen Umverteilung seines Eigentums. Ob und in welchem Ausmaß dies tatsächlich geschieht, wird im Flurbereinigungsverfahren selbst zu prüfen sein. Dabei steht es dem Beschwerdeführer frei, auch Wünsche in Hinblick auf die von ihm bevorzugte Abfindung zu erstatten, an die die Behörde freilich nicht gebunden ist. Allerdings gewährleisten die Bestimmungen des FLG, wie zB die oben wiedergegebenen Normen des § 17 leg. cit., dass der Beschwerdeführer mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden werden muss, und dass hiebei insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke Bedacht zu nehmen ist. Die Abfindung muss so gestaltet sein, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes ein größerer oder zumindest gleicher Betriebserfolg wie bei den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken ermöglicht wird.

In Bezug auf die Einbeziehung der Hofstelle des Beschwerdeführers, Grundstück .184, ist auf die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und 18 Abs. 2 FLG (diese Bestimmung wurde durch die Novelle LGBl. 6650-6, als § 18 Abs. 1 FLG aufrecht erhalten) zu verweisen, wonach Hofstellen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden können; bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist eine Heranziehung solcher Grundstücke ohne Zustimmung des Eigentümers für Grenzänderungen oder für die Herstellung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen möglich.

Die Hofstelle des Beschwerdeführers zählt zwar zu den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken, sie darf aber ohne Zustimmung des Beschwerdeführers nur für Grenzänderungen oder für die Herstellung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen herangezogen werden. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, es müsse praktisch die gesamte Hofstelle verlegt werden, entbehrt daher jeder Grundlage.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. Februar 2008

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