VwGH 2007/06/0178

VwGH2007/06/017831.1.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der GK in H, vertreten durch Dr. Johann Lutz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 1/IV, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 10. Mai 2007, Zl. I-Präs- 00108e/2007, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: S I GmbH in P), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 idF 2005/035;
BauO Tir 2001 §25 Abs4;
BauO Tir 2001 §3 Abs1;
BauRallg;
AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 idF 2005/035;
BauO Tir 2001 §25 Abs4;
BauO Tir 2001 §3 Abs1;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Stadtmagistrat Innsbruck erteilte der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und die Neuerrichtung von zwei Einfamilienhäusern und eines Doppelwohnhauses im Anwesen W-Grube 20 a, b c unter Vorschreibung diverser Auflagen.

Der Stadtmagistrat Innsbruck berichtigte diesen Bescheid mit Bescheid vom 22. Jänner 2007 dahingehend, es werde festgestellt, dass auch das Grundstück Nr. 1525, KG A., durch den bestehenden Servitutsweg berührt werde und die Bescheidauflage Punkt 16 hinsichtlich der Mindestbreite der Zu- und Abfahrt richtigerweise Bescheidauflage Punkt 17 zu lauten habe.

Die belangte Behörde wies die gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2006 erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe, dass die Auflage Punkt 17 modifiziert bzw. ersetzt werde wie folgt:

"Am Bauplatz hat die Mindestbreite der Zu- und Abfahrt (Fahrbahn) für die Befahrung mit Pkw 2,80 m zu betragen."

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen zunächst bei ihm erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG mit Beschluss vom 27. Juni 2007, B 1124/07-3, abgelehnt und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht als materielles einfachgesetzliches Recht das Recht auf eine rechtlich gesicherte Zufahrt gemäß § 3 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) geltend.

Im vorliegenden Fall war die Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl. Nr. 94 in der Fassung LGBl. Nr. 35/2005, anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 TBO 2001 dürfen bauliche Anlagen u.a. nur auf Grundstücken errichtet werden, die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.

Gemäß den in § 25 Abs. 3 und 4 TBO 2001 verankerten Nachbarrechten im Bauverfahren kommt dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt nach § 3 Abs. 1 leg. cit. zu (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 6. Dezember 1990, Zl. 89/06/0089, und vom 24. Jänner 1991, Zl. 89/06/0007).

Da die Verfahrensrechte nicht weiter reichen als die geltend gemachten materiellen Rechte, sind die geltend gemachten Verfahrensverletzungen daher jedenfalls nicht wesentlich.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 31. Jänner 2008

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