Normen
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §8 Abs1 litc;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs1;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs2;
ROG Slbg 1998 §33 Abs2;
ROG Slbg 1998 §33 Abs3;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §8 Abs1 litc;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs1;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs2;
ROG Slbg 1998 §33 Abs2;
ROG Slbg 1998 §33 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg erteilte dem Erstmitbeteiligten mit Bescheid vom 15. April 2005 gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 10 Sbg. Baupolizeigesetz (BauPolG) die beantragte baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten und zwei Carports auf dem Grundstück Nr. 700/14, KG A. I, unter Zugrundelegung der Einreichunterlagen (die näher bestimmt werden).
Der Erstmitbeteiligte zeigte mit Bauanzeige vom 11. Juli 2005 den Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme am 14. Juli 2005 an. Mit Schreiben vom 10. April 2006 erfolgte die Bauvollendungsanzeige.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des östlich des Baugrundstückes unmittelbar benachbarten Grundstückes Nr. 700/13, KG A. I. Mit Schreiben vom 10. Jänner 2006 (eingelangt beim Magistrat der Stadt Salzburg am 19. Jänner 2006) machte der Beschwerdeführer geltend, aus den Plänen ergebe sich, dass sowohl im Bereich der Nord-Ost-Ecke des Rohbaues als auch im Dachgeschoß mit dem waagrechtem Vordach der Nachbarabstand zu seiner Liegenschaft unterschritten sei. Darüber hinaus machte er die Verletzung der Geschoßflächenzahl und die Nichteinhaltung der zulässigen Höhe von zwei Geschoßen geltend. Der Beschwerdeführer beantragte abschließend, dem Erstmitbeteiligten behördliche Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 bis 4 Sbg. BauPolG aufzutragen, ihm jedenfalls aber einen Beseitigungsauftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen bzw. konsensmäßigen Zustandes zu erteilen. Dem Schreiben war ein Vermessungsplan von Dipl. Ing. T. und ein Schnitt A-B von Architekt Dipl. Ing. D. angeschlossen.
Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 einen an den Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg gerichteten Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG, da die Baubehörde erster Instanz den Antrag vom 10. Jänner 2006 bisher nicht erledigt hatte.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg leitete diesen Devolutionsantrag gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weiter, da gemäß § 50 Sbg. Stadtrecht 1966 nicht der Gemeinderat, sondern die Bauberufungskommission sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Baubehörde erster Instanz sei. Der Antrag langte bei der belangten Behörde am 12. Februar 2007 ein.
Die belangte Behörde entschied gestützt auf § 73 Abs. 2 AVG auf Grund des angeführten Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2006 über den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Jänner 2006 wie folgt:
"1. Gemäß § 16 Abs 4 und 6 Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG, LGBl Nr 40/1997 zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2004 samt Druckfehlerberechtigung LGBl Nr. 96/2004, werden E... R... und Mag. Dr. S... T... (die Mitbeteiligten) als Eigentümer des Gst 700/14 KG Aigen I folgende bis 30. Juni 2007 zu erfüllende baubehördliche Aufträge erteilt:
a) Die zu hohe Attika bei der Dachterrasse ist beginnend bei dem nordöstlichen Gebäudeeck in südlicher Richtung auf eine Länge von 2,00 m beginnend mit 3 cm beim Nordosteck des Gebäudes keilförmig verlaufend bis auf 0 cm in der Höhe zu reduzieren.
b) Das auf der Dachterrasse ohne Bewilligung angebrachte blickdichte Geländer ist zu entfernen und der bewilligte Zustand herzustellen.
2. Das Vorbringen, dass durch das Vordach der Nachbarabstand unterschritten wird, wird als unbegründet abgewiesen.
3. Im Übrigen wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen."
Sie führte im Wesentlichen dazu aus, dass ihr der Devolutionsantrag am 12. Februar 2007 zugekommen sei. Der Antrag vom 10. Jänner 2006 sei am 19. Jänner 2006 bei der Baubehörde erster Instanz eingelangt. Die Entscheidungsfrist von sechs Monaten sei bereits am 19. Juli 2006 abgelaufen. Da der Erstmitbeteiligte mit Schreiben vom 10. April 2006 ein Ansuchen um Genehmigung von Änderungsplänen eingebracht habe, sei bis zum Einlangen des Devolutionsantrages bei der belangten Behörde seitens der Baubehörde erster Instanz ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Dieses Verfahren sei bislang nicht abgeschlossen. Im Übrigen sei der Antrag vom 10. Jänner 2006 mehr als ein Jahr unerledigt geblieben. Die Verfahrensverzögerung sei damit auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen. Die belangte Behörde habe somit vom Vorliegen eines zulässigen Devolutionsantrages auszugehen, sodass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf sie übergegangen sei.
Gemäß § 16 Abs. 3 BauPolG sei die Baubehörde grundsätzlich verpflichtet, dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen, wenn eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt sei oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden sei. Dies gelte gemäß § 16 Abs. 4 BauPolG hinsichtlich des unzulässig Hergestellten sinngemäß, wenn die Ausführung auf Grund einer baubehördlichen Bewilligung erfolgt, von deren Inhalt aber nicht nur geringfügig abweiche.
Dem Nachbarn stehe das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 bis 4 BauPolG jedoch nur soweit zu, wenn durch eine bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung einer baulichen Maßnahme gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu der Grenze des Bauplatzes oder zu anderen Bauten verstoßen werde, sodass er hiedurch in seinem subjektivöffentlichen Recht auf Einhaltung der Abstände der Bauten verletzt sei. Der Nachbar habe gemäß § 16 Abs. 6 BauPolG kein Antragsrecht auf Herstellung des konsensgemäßen Zustandes. Die belangte Behörde dürfe in Erledigung des Devolutionsantrages nur baubehördliche Aufträge erteilen, durch die die Verletzung des subjektivöffentlichen Rechtes des Nachbarn auf Einhaltung der Abstände der Bauten beseitigt werde. Sofern der Bau darüber hinaus vom Baukonsens abweichen sollte, habe die Baubehörde erster Instanz von Amts wegen tätig zu werden.
In der Folge gab die belangte Behörde in der Begründung in einer Tabelle die bewilligten Abstände und bewilligten Höhen bzw. ausgeführten Abstände und ausgeführten Höhen des verfahrensgegenständlichen Objektes an der Südostecke, der Nordostecke und der Nordostecke im Dachgeschoß - wie dies der eingeholten Stellungnahme des bautechnischen Amtsachverständigen Ing. M. vom 8. März 2007 zu entnehmen war - an. Weiters wurden zu diesen Punkten in einer anderen Tabelle die erforderlichen und die vorhandenen Abstände im Hinblick auf die ausgeführten Gebäudehöhen dargestellt.
Die belangte Behörde führte dann darauf gestützt weiter aus, dass im Nordosteck der Nachbarabstand zu dem Grundstück des Beschwerdeführers um 3 cm unterschritten werde. Weiters sei über dem ersten Obergeschoß das Dachterrassengeländer nicht wie bewilligt als transparentes Stabgeländer ausgeführt worden, sondern eine waagrechte blickdichte Holzschalung mit einer Höhe von 80 cm angebracht worden. Durch diese nicht bewilligte Geländerausführung sei der Nachbar ebenfalls in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt, da durch die blickdichte Ausführung das Geländer nachbarabstandsrelevant sei. Zum Grundstück des Beschwerdeführers werde dadurch der Nachbarabstand um 63 cm unterschritten. Durch sonstige Baumaßnahmen sei der Nachbarabstand nicht verletzt. Den Mitbeteiligten als Miteigentümern des benachbarten Grundstückes seien daher die Aufträge zu erteilen gewesen, die zu hohe Attika bei der Dachterrasse beginnend beim nordöstlichen Gebäudeeck in südliche Richtung auf eine Länge von 2,00 m beginnend mit 3 cm beim Nordosteck des Gebäudes keilförmig verlaufend bis auf 0 cm in der Höhe zu reduzieren und das ohne Bewilligung angebrachte blickdichte Geländer auf der Dachterrasse zu entfernen und den bewilligten Zustand herzustellen.
Unrichtig sei das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 4. April 2007, dass sich der im Geometerplan vom 4. April 2006 eingetragene Abstand von 4,62 m im Nord-Ost-Eck auf den Rohbau beziehen würde. Der Planverfasser habe nach Durchführung einer Kontrollmessung am 17. April 2007 mit Schreiben vom 17. April 2007 bestätigt, dass der Abstand von der nördlichen Gebäudekante samt Isolierung und Verputz zum benachbarten Grundstück des Beschwerdeführers 4,62 m betrage.
Dass die Maße der Geometeraufnahme von Dipl. Ing. T. von den Maßen des bautechnischen Amtssachverständigen abwichen, liege offensichtlich daran, dass Dipl. Ing. T. zu einem Zeitpunkt die Höhenvermessung vorgenommen habe, zu dem der Rohbau bereits errichtet gewesen sei und die Urgeländehöhe durch Humusabtragung bereits gestört gewesen sei. Im Übrigen seien die Absoluthöhen trigonometrisch ermittelt worden, indem der Knauf der Kirche A. herangezogen worden sei.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers werde durch das Vordach nicht gegen die Bestimmung betreffend Abstände zu der Grenze des Bauplatzes verstoßen, da Vordächer gemäß § 8 Abs. 1 lit. c Sbg. Bautechnikgesetz - BauTG in der Fassung LGBl. Nr. 65/2004 um 1,50 m in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes vortreten dürften. Das Vordach müsse zu dem Nachbargrundstück einen Abstand von 4,95 m einhalten und sei tatsächlich 5,87 m von der Grundgrenze entfernt. Das diesbezügliche Vorbringen sei daher als unbegründet abzuweisen.
Unzutreffend sei auch die Ansicht des Beschwerdeführers, dass für die Berechnung des Nachbarabstandes im Dachgeschoß die gedachte Umrissfläche des § 33 Abs. 3 Sbg. RaumordnungsG - ROG relevant sei und die gedachte Umrissfläche den Nachbarabstand einzuhalten hätte. Dies entspreche nicht der Rechtslage, da das Lichtraumprofil nur für die Gebäudehöhe relevant sei, nicht aber für den Nachbarabstand. Für den Nachbarabstand seien die tatsächlichen Gebäudefronten maßgebend.
Die belangte Behörde dürfe in Erledigung eines Antrages gemäß § 16 Abs. 6 BauPolG nur baubehördliche Aufträge erteilen, durch die eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes des Nachbarn auf Einhaltung der Abstände der Bauten beseitigt werde. Ein allfälliges Abweichen vom Baukonsens, durch das der Nachbar aber nicht in diesem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werde, müsse von der belangten Behörde in diesem Verfahren unberücksichtigt bleiben. Das Vorbringen, es werde durch den Bau die gemäß Bebauungsplan zulässige Höhe überschritten, sei als unzulässig zurückzuweisen. Dies gelte auch für das Vorbringen betreffend die Nichteinhaltung der Geschoßflächenzahl.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall kommt das Sbg. Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG, LGBl. Nr. 40, zuletzt geändert durch die Novelle LGBl. Nr. 65/2004 samt der Druckfehlerberichtigung LGBl. Nr. 96/2004, zur Anwendung.
Gemäß § 16 Abs. 3 erster und dritter Satz BauPolG hat die Baubehörde, wenn eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist, dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.
Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung gilt Abs. 3 hinsichtlich des unzulässig Hergestellten sinngemäß, wenn die Ausführung auf Grund einer baubehördlichen Bewilligung erfolgt, von deren Inhalt aber nicht nur geringfügig abweicht. Der Beseitigungsauftrag ist diesfalls an den Bauherrn bzw. den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.
Wird durch eine bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung einer baulichen Maßnahme gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu der Grenze des Bauplatzes oder zu anderen Bauten verstoßen, so steht dem hiedurch in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzten Nachbarn gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach Abs. 1 bis 4 zu. Dies gilt nicht, wenn die bauliche Anlage 20 oder mehr Jahre ab Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten ab Aufnahme der auch nur teilweisen Benützung besteht. Der Antrag hat solche Gründe zu enthalten, die einen Verstoß gegen Abstandsbestimmungen als wahrscheinlich erkennen lassen.
Weiters ist im vorliegenden Fall das Sbg. Bautechnikgesetz - BauTG, LGBl. Nr. 75/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 65/2004, anzuwenden.
Gemäß § 8 Abs. 1 lit. c BauTG dürfen folgende Bauteile über die Baulinie oder Baufluchtlinie sowie in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes vortreten:
"c) Vordächer (Dachvorsprünge), Hauptgesimse höchstens 1,50 m".
Ein Vortreten solcher Bauteile in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes ist nach dieser Bestimmung jedoch nur insoweit zulässig, als ein Mindestabstand von 3 m gewahrt erscheint.
Auch das Sbg. RaumordnungsG 1998, LGBl. Nr. 44/1998 (WV - ROG 1998) kommt im vorliegenden Beschwerdefall in der Fassung LGBl. Nr. 65/2004 unter Beachtung gleichfalls der angeführten Druckfehlerberichtigung, zur Anwendung.
Gemäß § 33 Abs. 2 ROG hat sich die Bauhöhe bei Festlegung in Metern auf den höchsten Punkt des Baues und das oberste Gesims oder die oberste Dachtraufe, gemessen von der Meereshöhe oder vom natürlichen Gelände, zu beziehen. Die Bauhöhe kann auch durch die Anzahl der oberirdischen Geschoße (§ 32 Abs. 5) festgelegt werden.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung dürfen Dächer und sonstige, höchstens eingeschoßige Aufbauten unbeschadet ihrer Konstruktion und Gestaltung unter Beachtung des zulässigen höchsten Punktes des Baues eine von der zulässigen höchsten Lage des obersten Gesimses oder der obersten Dachtraufe ausgehende, 45 Grad zur Waagrechten geneigte gedachte Umrissfläche nicht überragen. Dies gilt nicht für den der Dachform entsprechenden Giebelbereich. Bei einer Höhenfestsetzung durch die Anzahl der Geschoße ist für die 45 Grad zur Waagrechten geneigte gedachte Umrissfläche von einem 1,60 m über der Deckenoberkante des letzten Geschoßes liegenden Schnittpunkt der Außenwand mit der gedachten Umrissfläche auszugehen.
Gemäß § 25 Abs. 1 Sbg. BebauungsgrundlagenG, LGBl. Nr. 69/1968 in der Fassung LGBl. Nr. 107/2003, sollen die Bauten im Bauplatz und zueinander so gelegen sein, dass sowohl sie als auch die auf benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zu errichtenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und dass die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume soweit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt sind.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung gelten, soweit nicht durch die im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz vorgesehen sind und soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften ein größerer Abstand der Bauten zu den Grenzen des Bauplatzes oder der Bauten zueinander vorgeschrieben ist, hinsichtlich der Lage der Bauten im Bauplatz die nachstehenden Bestimmungen.
Gemäß Abs. 3 (erster und dritter Satz) dieser Bestimmung gilt für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche die Baufluchtlinie oder die Baulinie. Im Übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, dass ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Die Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen. Nicht als oberste Dachtraufe gelten hiebei Traufen von bloß geringfügiger Länge, die keinen negativen Einfluss auf die sonst gegebenen Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ausüben (Traufen von Krüppel- oder Schopfwalmen).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, wonach die im Dachgeschoß vorgesehene Überdachung ein Vordach im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. c BauTG darstelle. Dies sei nach Ansicht des Beschwerdeführers unzutreffend. Das Dachgeschoß mit dem waagrechten Schutzdach überrage die mit 45 Grad zur Waagrechten geneigte gedachte Umrissfläche (das Lichtraumprofil) über die gesamte Gebäudetiefe entlang der gemeinsamen Grundgrenze. Der Schnittpunkt für die mit 45 Grad zur Waagrechten geneigte Umrissfläche sei einerseits durch die Höhe nach § 33 Abs. 3 ROG 1998 und andererseits mit dem Mindestabstand zur Grundgrenze gemäß § 25 Abs. 3 BBG festgelegt. Die Höhe werde vom obersten Gesimse (Attika) oder zur obersten Dachtraufe zum gewachsenen Gelände gemessen. Die Lage des in der Einreichplanung festgelegten und von der Behörde geprüften Höhenschnittpunktes entspreche daher nicht dem Salzburger Baurecht. Der Kniestock müsse in der Höhe von 1,6 m bezogen auf die Rohdecke innerhalb des Nachbarabstandes liegen. Richtigerweise hätte die Außenwand mit einer Höhe inklusive des Kniestockes von 1,6 m über der Rohbaudecke eingerückt werden müssen, sodass sich ein Abstand gemäß § 25 Abs. 3 BBG von Dreiviertel der Höhe zur Grundgrenze ergebe. Ausgehend von dieser Höhe wäre das Lichtraumprofil darzustellen. Auf dieser Grundlage überrage das Vordach jedenfalls das Lichtraumprofil und das Gebäude.
Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist vor allem entgegenzuhalten, dass § 16 Abs. 6 Sbg. BauPolG überhaupt nur dann zur Anwendung kommt, wenn eine konsenswidrige oder konsenslose Ausführung einer baulichen Maßnahme vorliegt. Auf diese Problematik sind die Baubehörden zwar nicht eingegangen. Die behauptete Abstandsverletzung in Bezug auf die Überdachung im Dachgeschoß haben die Baubehörden aus folgenden Gründen zutreffend verneint:
Für die mit 45 Grad zur Waagrechten geneigte Umrissfläche gemäß § 33 Abs. 3 ROG 1998 ist im Falle der Festlegung der Gebäudehöhe durch die Anzahl der Geschoße von dem 1,60 m über der Deckenoberkante des letzten Geschoßes liegenden Schnittpunkt der Außenwand mit der gedachten Umrissfläche auszugehen. Dieser gesetzlich bestimmte Schnittpunkt ist danach entgegen dem Beschwerdevorbringen 1,60 m über der Deckenoberkante an der Außenwand anzunehmen. Dass dieser Schnittpunkt seinerseits einen bestimmten Abstand zur Nachbargrundgrenze einzuhalten hätte, kann aus den angeführten Bestimmungen nicht abgeleitet werden. Für ihn ergibt sich vielmehr jener Abstand von der Grundgrenze, den die Deckenoberkante des letzten Geschosses einhält. Diesbezüglich wird keine Verletzung im Recht auf Abstand geltend gemacht. Die belangte Behörde weist in der Gegenschrift auch zutreffend darauf hin, dass aus den gesetzlichen Grundlagen nicht abgeleitet werden kann, dass die gedachte Umrissfläche im Dachbereich für sich auch den Nachbarabstand einzuhalten hätte. Geht man von dem vom bautechnischen Amtssachverständigen zutreffend angenommenen Schnittpunkt für die Umrissfläche aus, der 1,6 m senkrecht über der Außenwand der östlichen Gebäudefront des verfahrensgegenständlichen Gebäudes liegt, kommt das im Dachgeschoß ausgeführte Schutzdach auch innerhalb dieser Umrissfläche zu liegen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist die belangte Behörde im Hinblick auf das im Dachgeschoß vorgesehene und ausgeführte Schutzdach auch zu Recht vom Vorliegen eines Vordaches im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. c BauTG ausgegangen. Der Beschwerdeführer begründet seine gegenteilige Auffassung diesbezüglich auch nicht näher.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass die Baubehörde zur Ermittlung des tatsächlich ausgeführten Nachbarabstandes das vom Erstmitbeteiligten engagierte Unternehmen neuerlich damit befasst habe, den ausgeführten Nachbarabstand zu ermitteln. Es sei weder ein Amtssachverständiger noch ein staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent im Vermessungswesen mit der Frage befasst worden, da das genannte Unternehmen über derartige Befugnisse nicht verfüge. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Nachbarabstand erheblich mehr unterschritten sei.
Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass er die allfällige Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht dartut. Er behauptet insbesondere nicht, dass der Abstand des ausgeführten Gebäudes von der maßgeblichen Grundgrenze nicht - wie von den Baubehörden angenommen - 4,62 m betrage. Die mangelnde Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels wird auch dadurch bestätigt, dass der von der belangten Behörde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herangezogene vermessungstechnische Amtssachverständige - wie in seinem Schreiben vom 27. August 2007 angegeben - gleichfalls einen Abstand zur Nachbargrundgrenze samt der Isolierung und dem Putz des Gebäudes von 4,62 m festgestellt hat.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gleichfalls eine Verletzung im Recht auf Parteiengehör geltend macht, ist er auch in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass er die allfällige Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels in der Beschwerde nicht dargetan hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. Dezember 2008
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