Normen
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte die Bewilligung zur Aufstellung eines transportablen Imbissverkaufsstandes im Standort Wien 20., Hellwagstraße ONr. 27. Der 3 m x 2,70 m große Verkaufsstand soll von der Fahrbahn der Hellwagstraße 60 cm entfernt errichtet werden.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 59 (Marktamt), vom 17. Juli 2006 wurde die beantragte Bewilligung gemäß § 2 Abs. 2 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 im Hinblick auf eine negative Stellungnahme der MA 46 (Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten) abgewiesen.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde am 28. Februar 2007 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch, in welcher der Vertreter der MA 46 (Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten) ausführte:
"Der geplante Standort des Kiosks befindet sich im Bereich einer Ladezone für die Millennium City. Die Ladezone wird regelmäßig auf ihre Auslastung kontrolliert, da bei mangelnder Auslastung eine amtswegige Reduzierung des Ausmaßes der Ladezone erfolgt. Die Größe der Ladezone ist auf Grund der Auslastung gerechtfertigt. Eine Einschränkung der Ladezone wäre daher nur mit Zustimmung der Millennium City möglich.
Wenn der Kiosk, wie beantragt, 60 cm vom Fahrbahnrand entfernt aufgestellt wird, verbleibt eine ausreichende Restgehsteigbreite für die Passanten. Ein Verrücken des Standes Richtung Baulinie erscheint aus der Sicht der MA 46 problematisch, da damit die Restgehsteigbreite verringert wird. Da die Hellwagstraße im gegenständlichen Bereich ein Zugang zum Einkaufszentrum im Millenniumstower ist, ist mit einem hohen Fußgängeraufkommen zu rechnen."
Der Vertreter der MA 37 (Baupolizei) wies darauf hin, dass die Türen am Gebäude Hellwagstraße 27, vor denen der Kiosk aufgestellt werden soll, Türen eines Fluchtstiegenhauses aus der Millennium City seien. Es bestünde unter Berücksichtigung der baurechtlichen Vorschriften kein Einwand gegen die Bewilligung des Kiosks; die Fluchtwege seien gewährleistet. Eine Verschiebung des Aufstellungsortes Richtung Millenniumstower wäre günstig, da der Kiosk dann nicht vor den Fluchttüren stünde. Der Vertreter der MA 31 (Wasserwerk) wies darauf hin, dass ca. 1 m vom Fahrbahnrand ein Wasserrohrstrang verlaufe, weshalb empfohlen werde, den Aufstellungsort des Kiosks Richtung Gebäudefront zu verlegen, sodass dieser Rohrstrang mit einem zusätzlichen Seitenabstand von 50 cm frei zugänglich sei. Werde der Kiosk jedoch näher am Fahrbahnrand bewilligt, seien zusätzliche Maßnahmen erforderlich, die vom Antragsteller zu finanzieren wären.
Eine Vermessung des beantragten Aufstellungsortes ergab, dass bei Verlegung des Kiosks Richtung Gebäudefront entsprechend der Stellungnahme der MA 31 (Wasserwerk) nicht genügend Restgehsteigbreite verbliebe, da auch für verweilende Kunden des Standes mit ca. 1 m Platz gerechnet werden müsse.
In der Folge wurden Alternativen zum beantragten Vorhaben erörtert (kleinerer Verkaufsstand, Verlegung des Standortes). Inwiefern die Aufstellung des Kiosks die Nutzung der Ladezone beeinträchtigt, wurde abschließend nicht geklärt.
Schon mit Schreiben vom 21. Februar 2007 hat sich die MA 19 (Architektur und Stadtgestaltung) gegen die Bewilligung zur Aufstellung des Verkaufsstandes an der gewünschten Örtlichkeit ausgesprochen, weil im Zuge der Planung und Neugestaltung des Bereiches um die Millennium City und das Entertainmentcenter einvernehmlich mit den zuständigen Magistratsdienststellen und der Bezirksvertretung festgelegt worden sei, dass keinerlei Verkaufsstände oder ähnliche dauerhafte Einrichtungen im gegenständlichen Bereich aufgestellt werden dürften. Es dürfe zu keiner Beeinträchtigung des örtlichen Erscheinungsbildes durch eine Verhüttelung des durchaus attraktiven Standortes kommen; die Flüssigkeit der fußläufigen Verkehrsströme dürfe nicht beeinträchtigt werden.
Die MA 36 (Veranstaltungswesen) sprach sich im Schreiben vom 14. März 2007 gegen den beantragten Standort des Verkaufsstandes in direkter Verlängerung vor den Ausgängen der Stiegenhäuser der Gebäudefront Hellwagstraße 27, welche für das Kinocenter im Bauteil 2 des Millenniumcenters genutzt würden, aus.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die im Berufungsverfahren durchgeführte Ortsaugenscheinverhandlung ergeben habe, dass entlang des Fahrbahnrandes vor dem geplanten Aufstellungsort des Kiosks eine Ladezone verordnet worden sei. Diese Verordnung sei Teil des Rechtsbestandes und müsse daher von der Behörde bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Die Ladezone bewirke, dass in diesem Bereich Fahrzeuge, insbesondere Lastkraftwagen, abgestellt würden und die Lenker diese verlassen bzw. die geladenen Waren abladen müssten. Wenn bei dem Gehsteig neben der Ladezone in einem Abstand von nur 60 cm vom Fahrbahnrand ein transportabler Verkaufsstand errichtet werde, bedeute dies, dass die Fahrer der parkenden Fahrzeuge beim Öffnen der Fahrertüre, beim Aussteigen und beim Abladen der transportierten Waren behindert würden und selbst wieder die Gäste des Verkaufsstandes behinderten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Aufstellung des beantragten Kiosks eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs hervorrufen würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Vorschriften des Gesetzes über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966 in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 42/2003) haben folgenden Wortlaut:
"Gebrauchserlaubnis
§ 1
(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
...
Erteilung der Gebrauchserlaubnis
§ 2
(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. ...
(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegen stehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
...
Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben
...
B. Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr
...
12. Für gedeckte Vorbauten (Veranden u.dgl.), ortsfeste Verkaufshütten (ausgenommen öffentliche Benzinzapfstellen), Kioske, u.dgl. 13,80 Euro je m2 Grundfläche, mindestens aber 45 Euro für die ganze Baulichkeit;
..."
Das von der Beschwerdeführerin zur Bewilligung eingereichte Bauvorhaben zum Aufstellen eines transportablen Straßenverkaufsstandes (Imbissstand) in Wien 20., Hellwagstraße ONr. 27, bedarf einer Gebrauchserlaubnis im Sinne des § 2 Gebrauchsabgabegesetz 1966 (in der Folge GAG).
Die Behörde erster Instanz hat die beantragte Bewilligung deshalb versagt, weil bei Errichtung des Verkaufsstandes auf Grund der Stellungnahme der MA 46 (Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten) vom 31. März 2006 eine Behinderung der Fluchtwege aus dem Haus Hellwagstraße ONr. 27 bestünde.
Die belangte Behörde begründete hingegen die Versagung der Gebrauchserlaubnis im angefochtenen Bescheid damit, dass vor dem geplanten Aufstellungsort des Kiosks eine Ladezone verordnet sei und die Aufstellung des beantragten Kiosks eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs hervorrufen würde, weil Fahrer der zum Zwecke eines Ladevorganges abgestellten Fahrzeuge und die Gäste des Verkaufsstandes behindert würden.
Die Regelung des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes in Bezug auf das Tatbestandselement "Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs" dient nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Gebrauches, der über die bestimmungsgemäße Benutzung der Verkehrsfläche hinausgeht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/05/0049), weshalb der Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides, Gäste des Verkaufsstandes würden durch die Bewilligung der beantragen Erlaubnis zur Aufstellung des Verkaufsstandes behindert, kein tragfähiger Versagungsgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 GAG in Bezug auf das Tatbestandselement "Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs" ist.
Den Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid lässt sich nicht entnehmen, worin die von der belangten Behörde angenommene Behinderung von Personen bei dem vorgesehenen Standort des Kiosks tatsächlich bestehen soll, worauf die belangte Behörde ihre Feststellung stützt und welche von ihr angenommen, im öffentlichen Interesse gelegenen Umstände dadurch der Erteilung einer Gebrauchserlaubnis entgegen stehen. Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf, dass an der der Fahrbahn zugewandten Seite beim Verkaufsstand kein Verkaufspult vorgesehen ist und Feststellungen dahingehend fehlen, warum eine Behinderung beim Öffnen der Fahrertür abgestellter Fahrzeuge und beim Abladen der transportierten Ware anzunehmen ist.
Weitere Gründe für die Versagung der Gebrauchserlaubnis werden im angefochtenen Bescheid nicht angeführt, weshalb schon auf Grund dieser Erwägungen der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens
der beschwerdeführenden Partei betrifft die beantragte Zuerkennung von Umsatzsteuer für den Schriftsatzaufwand. Im pauschalierten Schriftsatzaufwand ist die Umsatzsteuer bereits enthalten.
Wien, am 29. April 2008
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