VwGH 2007/04/0231

VwGH2007/04/023129.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der Verlagsgruppe N GmbH in W, vertreten durch Lansky, Ganzger + Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid der Bundesministerin im Bundeskanzleramt vom 26. Juni 2007, Zl. BKA- 610.050/0009-V/4/2007, betreffend Zurückweisung einer Berufung i. A. des Presseförderungsgesetzes 2004, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
B-VG Art17;
PressefördG 2004 §8 Abs1;
AVG §56;
B-VG Art17;
PressefördG 2004 §8 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 lehnte die KommAustria den Antrag der beschwerdeführenden Partei, die Wochenzeitungen "F" und "p" gemäß Abschnitt III des Presseförderungsgesetzes 2004 zu fördern (Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen) ab. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Subventionsvergabe nach dem Presseförderungsgesetz 2004 in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung falle, sodass über die Gewährung von Subventionen nicht in hoheitlicher Form abzusprechen sei. Die beschwerdeführende Partei habe keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Gewährung der Presseförderung, weil das Presseförderungsgesetz ausschließlich "Innennormcharakter" habe, und daher keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der Presseförderung einräume. Die KommAustria habe daher über das Ansuchen zutreffend nicht mit Bescheid abgesprochen, die Berufung der beschwerdeführenden Partei sei nach dem Gesagten als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 2007, B 1719/07-5, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die durch die beschwerdeführende Partei ergänzte Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem Beschwerdefall, der dem (gleichfalls gegenüber der beschwerdeführenden Partei ergangenen) hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2007/04/0074, zu Grunde lag und auf dessen Entscheidungsgründe (auch in Bezug auf den Entfall der beantragten Verhandlung) gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.

Die vorliegende Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. Februar 2008

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