Normen
31992L0057 Baustellen-RL Sicherheit Gesundheitsschutz Anh1;
31992L0057 Baustellen-RL Sicherheit Gesundheitsschutz Art2 lita;
ASchG 1994 §118 Abs3;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
ASchG 1994 §2 Abs3;
BArbSchV 1994 §1 Abs1;
BArbSchV 1994 §1 Abs2;
BArbSchV 1994 §1;
BArbSchV 1994 §161;
BArbSchV 1994 §2 Abs1;
BArbSchV 1994 §2;
BArbSchV 1994 §87;
BArbSchV 1994;
BauKG 1999 §2 Abs3;
BauKG 1999 §2 Abs4;
EURallg;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
31992L0057 Baustellen-RL Sicherheit Gesundheitsschutz Anh1;
31992L0057 Baustellen-RL Sicherheit Gesundheitsschutz Art2 lita;
ASchG 1994 §118 Abs3;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
ASchG 1994 §2 Abs3;
BArbSchV 1994 §1 Abs1;
BArbSchV 1994 §1 Abs2;
BArbSchV 1994 §1;
BArbSchV 1994 §161;
BArbSchV 1994 §2 Abs1;
BArbSchV 1994 §2;
BArbSchV 1994 §87;
BArbSchV 1994;
BauKG 1999 §2 Abs3;
BauKG 1999 §2 Abs4;
EURallg;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 29. Dezember 2005 wurden dem Beschwerdeführer als dem für ein näher genanntes Unternehmen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) drei am 21. April 2005 begangene Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) zur Last gelegt: 1. Es sei eine ca. 10 m lange Laufbrücke, die nicht sicher befestigt gewesen sei, als Verkehrsweg bzw. Baustellenzugang zum Erreichen des ersten Obergeschosses verwendet worden (§ 81 Abs. 1 zweiter Satz BauV); 2. Es sei die verwendete Laufbrücke nicht mit einem Geländer gesichert gewesen, obwohl eine Absturzhöhe von mehr als 2 m (Absturzhöhe ca. 5,8 m) gegeben gewesen sei (§ 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 4 BauV); 3. Es habe die verwendete Laufbrücke lediglich eine Breite von 50 cm aufgewiesen, obwohl Laufbrücken mindestens 80 cm breit sein müssten (§ 81 Abs. 1 erster Satz BauV).
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung von Geldstrafen in der Höhe von EUR 1.000,-- (Spruchpunkt 1.), EUR 290,-- (Spruchpunkt 2.) und EUR 145,-- (Spruchpunkt 3.) verurteilt.
Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.
In der Begründung gab die belangte Behörde den Inhalt des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sowie der Berufung des Beschwerdeführers wieder und nahm als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer ein Elektroinstallationsunternehmen mit vier Mitarbeitern betreibe. Der Elektroinstallationsmeister W sei seit 17 Jahren in diesem Unternehmen beschäftigt. Zu dessen Aufgabenbereich zählten auch die Erstellung von Kostenvoranschlägen und die Durchführung von Abrechnungen. Das Unternehmen des Beschwerdeführers sei seit mehreren Jahren als Subunternehmer für ein Bauunternehmen tätig. Für diese Zusammenarbeit habe der Beschwerdeführer ein Pauschalangebot für eine standardisierte Elektroausstattung ausgearbeitet, das im Zuge einer konkreten Bauausführung durch ein Nachtragsangebot für Zusatzleistungen bzw. Sonderausstattungen nach Wunsch des Bauherrn ergänzt werde. Dieses Bauunternehmen habe im Jahr 2005 in T ein Einfamilienhaus gebaut. Am 21. April 2005 habe der Beschwerdeführer mit seinem Mitarbeiter W die Baustelle in T besichtigt, um nach der Abnahme der Maße ein allfälliges Nachtragsangebot für Zusatzleistungen zu legen. Der Hausbau habe sich im Stadium des Rohbaus befunden. Der Subauftrag für die Elektroinstallationsarbeiten sei zum Zeitpunkt der Baustellenbesichtigung noch nicht vergeben gewesen; damals sei rund um den Rohbau ein an der tiefsten Stelle ca. 5,8 m tiefer Graben verlaufen. Als einziger Baustellenzugang habe eine auch von den an diesem Tag auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer der Baufirma benutzte, schräge Rampe zum ersten Obergeschoss gedient. Diese Laufbrücke habe aus zwei Schalbrettern mit einer Länge von 4 m und 5,94 m bestanden, die Bretter seien jeweils 50 cm breit und hintereinander aufgelegt gewesen. Das kürzere der beiden Schalbretter sei im Bodenbereich mit einem Pfosten abgestützt gewesen und sei schräg zu einem Ziegelstapel verlaufen; das zweite Schalbrett sei von dort weg schräg nach oben zum Eingang des ersten Obergeschoßes gelegt worden. Zwischen den Türrohbaulichten sei die Laufbrücke auf einem Kantholz lose aufgelegt gewesen. Die gesamte Laufbrücke sei nicht mit einem Geländer gesichert gewesen. Der Beschwerdeführer und sein Mitarbeiter W hätten das Gebäude über die Laufbrücke betreten und nach einigen Minuten auf dem selben Wege wieder verlassen. Die beiden seien dann auf der Laufbrücke gestanden, als diese plötzlich seitlich weggekippt und in sich zusammengebrochen sei. W sei an der tiefsten Stelle des Grabens aufgeschlagen und habe schwere Verletzungen erlitten (unter anderem einen Schädelbasisbruch); der Beschwerdeführer selbst sei schräg auf die Böschung gestürzt und habe leichtere Verletzungen erlitten. Der Bauunternehmer sei als Errichter der Laufbrücke wegen der dargestellten Konstruktionsmängel rechtskräftig bestraft worden.
In der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde zu den Feststellungen über den Unfallhergang und über den Zustand der Laufbrücke auf übereinstimmende Verfahrensergebnisse. Ohne Bedeutung für das Verfahrensergebnis seien die Rechtsverhältnisse zwischen den beteiligten Unternehmen und dem Bauherren, weshalb Beweisanträge in diese Richtung abzuweisen gewesen seien.
In rechtlicher Hinsicht stellte die belangte Behörde die von ihr als maßgebend erachteten Bestimmungen der BauV sowie einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar und kam zu dem Schluss, dass ein Arbeitgeber bei einer Baustellenbesichtigung auch dann den Vorschriften der BauV unterliege, wenn er bzw. sein Unternehmen noch kein Vertragsverhältnis hat, das ihn zur Durchführung von Bauarbeiten verpflichte. Dies ergebe sich aus § 1 Abs. 2 BauV, wonach die Verordnung nicht nur für Bauarbeiten, sondern auch für die dafür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten gelte. Es komme auch nicht darauf an, welches Unternehmen die Baustelleneinrichtung errichte, sondern welche Arbeitnehmer sie verwendeten. Ebenfalls unerheblich sei, wer Baustellenkoordinator gewesen sei. Auch die Beantwortung der Frage nach der Kausalität der dargestellten Mängel der Laufbrücke für den Unfall sei für das Verfahrensergebnis ohne Bedeutung; der Arbeitsunfall wirke sich bei der Strafzumessung allerdings erschwerend aus. Dem Beschwerdeführer sei jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Als erschwerend bei der Strafbemessung sei der schwere Arbeitsunfall des W zu werten, Milderungsgründe lägen keine vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde die von der Behörde festgestellten Mängel der Baustelleneinrichtung nicht. Er wendet sich in erster Linie gegen die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, eine Baustellenbesichtigung könne ohne vertragliche Verpflichtung zur Durchführung von Bauarbeiten die Anwendung der BauV begründen. Da nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seinem Unternehmen und dem Bauherren bzw. dem Bauunternehmen des konkreten Bauvorhabens keine Vertragsbeziehung bestanden habe, sei die BauV nicht anzuwenden.
Strittig ist demnach im Beschwerdefall, ob die von der belangten Behörde herangezogene BauV auch im Falle der vertragslosen Besichtigung der Baustelle durch einen Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer anzuwenden ist.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der BauV in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. II Nr. 13/2007 lauten:
"§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art. (2) Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten. Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolierarbeiten, und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten, wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.
...
§ 2. (1) Baustellen im Sinne dieser Verordnung sind jene Bereiche, in denen Arbeitnehmer Arbeiten nach § 1 Abs. 2 durchführen."
Gemäß § 161 BauV in Verbindung mit § 130 Abs. 5 Z. 1 iVm § 118 Abs. 3 Arbeitnehmerschutzgesetz (AschG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber den Bestimmungen der BauV zuwider handelt.
Bei den Bestimmungen der BauV handelt es sich um arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen. Allen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen ist gemeinsam, dass sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Auge haben. Dabei ist der Arbeitgeber regelmäßig dann für eine Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter seines Arbeitnehmers verantwortlich, wenn er Schutzvorschriften, die in seinem Einflussbereich zu erfüllen wären, nicht beachtet. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen (vgl. die Erkenntnisse vom 20. April 2001, Zl. 2000/02/0281, und vom 11. August 2006, Zl. 2005/02/0224). Es kommt dabei auch nicht darauf an, dass sich die in Rede stehenden Bestimmungen der BauV nur an denjenigen Unternehmer richten, der die Bauarbeiten durchführt; die Anordnungen richten sich auch an den Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung betreten sollen (vgl. das Erkenntnis vom 30. Oktober 2006, Zl. 2006/02/0248).
Nach der dargestellten Rechtslage ist für Übertretungen der BauV der Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art beschäftigt sind, verantwortlich. Der Begriff der Bauarbeiten ist - zur näheren Umschreibung des Baustellenbegriffes - in den einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen einheitlich geregelt (vgl. § 2 Abs. 3 ASchG; Art. 2 lit. a RL 92/57/EWG in Verbindung mit Anhang I; § 2 Abs. 3 Baukoordinationsgesetz (BauKG)). In keiner dieser Normen findet sich eine Ausweitung des Begriffs der Baurbeiten auch auf die für Bauarbeiten erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten. Lediglich in § 2 Abs. 4 BauKG ist von der "Vorbereitungsphase" die Rede, woraus allerdings im gegebenen Zusammenhang nichts zu gewinnen ist, weil dort nicht der Arbeitgeber, sondern der Bauherr bzw. der bestellte Koordinator angesprochen ist.
Der Wendung in § 1 Abs. 2-BauV "Bauarbeiten ... einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten" ist demnach - soweit überblickbar - eine nur in der BauV verwendete Wortfolge. Schon nach ihrem Wortlaut im Zusammenhang mit der demonstrativen Aufzählung in dieser Bestimmung sind damit gerade nicht die dort näher umschriebenen Bauarbeiten gemeint, sondern jede andere Tätigkeit, die erforderlich ist, um - später - Bauarbeiten durchführen zu können. Eine Einschränkung erfährt der Begriff der Vorbereitungsarbeiten nur insofern, als es sich dabei um vorbereitende Tätigkeiten für Arbeiten der in § 1 Abs. 2 BauV genannten Art handeln muss.
Anders als der Beschwerdeführer meint, setzen die Bestimmungen der BauV für die Strafbarkeit des Arbeitgebers eine vertragliche Verpflichtung in Verbindung mit dem Bauvorhaben nicht voraus; es genügt vielmehr, dass Arbeitnehmer auf Baustellen "beschäftigt" sind. Voraussetzung für die Anwendung der BauV ist demnach auch eine "Beschäftigung" von Arbeitnehmern bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art. Beschäftigt sind Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 1 BauV dann, wenn sie Bauarbeiten durchführen. Den Bauarbeiten wiederum sind die Vorbereitungsarbeiten gleich gestellt. Zu den Vorbereitungsarbeiten zählt nach dem Gesagten jede Tätigkeit, die zur Vorbereitung von Bauarbeiten notwendig ist. Dazu gehört auch der Besuch einer Baustelle, der dem Zweck dient zu klären, ob überhaupt ein Anbot zur Durchführung von Bauarbeiten und allenfalls welches Anbot gelegt wird. Besichtigt also der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer eine Baustelle, um sich im Hinblick auf eine Anbotlegung ein Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen, führt der Arbeitnehmer zwar noch keine Bauarbeiten, jedoch für Bauarbeiten erforderliche Vorbereitungsarbeiten durch. Betritt der Arbeitgeber für eine solche Besichtigung eine Baustelle mit einem Arbeitnehmer, wird er ab diesem Zeitpunkt für die Einhaltung der in der BauV normierten Schutzbestimmungen verantwortlich.
Dieses Verständnis der auszulegenden Bestimmungen steht auch im Einklang mit der oben dargestellten generellen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit nur dann zu ermöglichen, wenn die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten worden sind.
An diesem Ergebnis vermag auch das von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer - jeweils zur Unterstützung des eigenen Standpunktes - zitierte Erkenntnis vom 25. November 2005, Zl. 2004/02/0118, nichts zu ändern. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass unter den Begriff der "Vorbereitungsarbeiten" im Sinne des § 1 Abs. 2 BauV auch "Koordinationsgespräche" fielen. So wurde eine Besprechung auf einer Baustelle zwischen dem Arbeitnehmer einer Dachdeckerei, dessen Geschäftsführer bestraft worden ist, und dem Inhaber eines Spenglereibetriebes nach Beendigung der Dachdeckerarbeiten und vor Beginn der Spenglerarbeiten bezeichnet. Der Mitarbeiter des Dachdeckereibetriebes sei bei dieser Besprechung wegen des Fehlens von Sicherheitseinrichtungen vom Dach gestürzt. Es komme nicht darauf an - so der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis -, ob noch Dachdeckerarbeiten durchzuführen gewesen wären oder ob allein der Spenglereibetrieb Arbeiten auf dem Dach durchzuführen gehabt hätte. Zwar lag diesem Erkenntnis eine vertragliche Bindung des Dachdeckereibetriebes gegenüber dem Bauherrn zu Grunde; für die Strafbarkeit des Geschäftsführers des Dachdeckereibetriebes war dies jedoch nicht von entscheidender Bedeutung.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, dass ihn W als sein Dienstnehmer zur Besichtigung der Baustelle begleitet hat und die Besichtigung der Vorbereitung von Bauarbeiten gedient hat; Elektroinstallationsarbeiten werden in § 1 Abs. 2 BauV ausdrücklich als Bauarbeiten bezeichnet. Nach dem Gesagten sind auch Besichtigungen wie die vorliegende als Vorbereitungsarbeiten im Sinne des in § 1 Abs. 2 BauV zu werten. Ob der Beschwerdeführer zu maßgeblichen Personen des Bauvorhabens ein Vertragsverhältnis gehabt hat, ist für seine Strafbarkeit "als Arbeitgeber" ohne Bedeutung. Auch auf den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstand, dass er die Baustelle nicht eingerichtet hat, kommt es nicht an, weil sich nach der Rechtsprechung die in Rede stehenden Bestimmungen der BauV nicht nur an denjenigen Unternehmer richten, der die Bauarbeiten durchführt; die Anordnungen richten sich vielmehr auch an den Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung betreten sollen. Schließlich ist es nach dem Gesagten für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers auch nicht entscheidend, ob auf der Baustelle tatsächlich Aufmaße genommen wurden; die darauf abzielende Verfahrensrüge geht deshalb ins Leere.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer und seinem Mitarbeiter W durchgeführten Tätigkeiten auf der Baustelle in T als Vorbereitungsarbeiten für Bauarbeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 BauV zu werten sind, weshalb der Beschwerdeführer als Arbeitgeber von W zur Verantwortung zu ziehen war. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 21. Mai 2008
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