Normen
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen aus dem Kosovo stammenden Staatsangehörigen von "Serbien und Montenegro", gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei am 30. September 2002 nach Österreich eingereist und habe in der Folge einen Asylantrag gestellt. Dieser sei "mittlerweile von der Asylbehörde am 11.08.2005 rechtskräftig negativ entschieden". Gleichzeitig sei die Feststellung getroffen worden, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien und Montenegro" gemäß § 8 Asylgesetz 1997 zulässig sei. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei mit hg. Beschluss vom 13. Dezember 2005 (Zl. 2005/01/0569) abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer halte sich somit "seit 13. 12.2005" unberechtigt im Bundesgebiet auf, weil er über keinerlei Bewilligung nach dem Asyl- oder Fremdengesetz verfüge.
Der Beschwerdeführer habe zwar ausgeführt, er hätte am 10. Jänner 2006 einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Dem müsse jedoch entgegengehalten werden, "dass laut AIS-Ausdruck bzw. Rücksprache mit dem Bundesasylamt Graz am 17.05.2006 festgestellt wurde, dass kein neuerliche Asylantrag ... gestellt bzw. EDV-technisch erfasst wurde".
Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein sehr hoher Stellenwert zu. Der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich bewirke daher eine Beeinträchtigung des maßgeblichen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen von solchem Gewicht, dass die Ausweisung dringend geboten sei und ein zulässiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben (ohne dies näher darzulegen) iSd § 66 FPG vorliege. Die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich werde dadurch relativiert, dass diese auf einem Asylantrag beruht habe, der sich letztendlich als unbegründet erwiesen habe.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in Österreich vorbildlich verhalten und sei in keiner Weise auffällig geworden, er habe noch nie gegen österreichische Gesetze verstoßen, könne im Lichte des § 66 FPG nicht zu seinen Gunsten ausschlagen, weil diese Umstände weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die Ausweisung gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge hätten.
Eine Interessenabwägung ergebe somit, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich nicht so stark ausgeprägt seien, dass sie schwerer zu gewichten wären als das dargestellte maßgebliche öffentliche Interesse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 10. Jänner 2006 neuerlich einen Asylantrag gestellt, worauf die belangte Behörde nicht Bedacht genommen habe.
Damit ist er jedoch auf die wiedergegebenen Feststellungen zu verweisen, wonach Erhebungen der belangten Behörde (Rückfrage beim Bundesasylamt am 17. Mai 2006 und Einsicht in das Asylwerber-Informationssystem) ergeben haben, dass das vorgelegte Konzept eines zweiten Asylantrages des Beschwerdeführers vom 10. Jänner 2006 (Blatt 17 des Verwaltungsaktes) nicht zu einer dem Gesetz entsprechenden Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (vgl. § 17 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) geführt hat. Dem entgegenstehende Beweisergebnisse liegen nicht vor, sodass keine Bedenken an der Richtigkeit der behördlichen Schlussfolgerung bestehen.
Im Übrigen ist unstrittig, dass der erste vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag mittlerweile rechtskräftig abgewiesen und die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, mit hg. Beschluss vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0569, abgelehnt wurde. Von daher begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt seien, keinem Einwand.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtswidrigen Aufenthalt nach dem Ergehen des genannten hg. Beschlusses vom 13. Dezember 2005 maßgeblich beeinträchtigt. Angesichts dieses rechtswidrigen Aufenthaltes erscheinen die aus seinem Aufenthalt im Inland und seiner Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, einer ungarischen Staatsbürgerin, die er (demnächst) zu heiraten beabsichtige, abgeleiteten persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht maßgeblich gemindert. Dazu kommt, dass auch die aus seinem inländischen Aufenthalt allenfalls ableitbare Integration entscheidend dadurch relativiert wird, dass diesem ein Asylantrag zu Grunde lag, der sich als erfolglos erwiesen hat (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0319). Damit gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Beurteilung aufzuzeigen, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme im Grund des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine Bedrohungssituation in seinem Heimatstaat geltend macht, ist er auf die rechtskräftige, nach § 8 Asylgesetz 1997 ergangene Entscheidung zu verweisen, wobei er seither (zu seinem Nachteil) eingetretene tatsächliche Änderungen nicht einmal konkret behauptet und solche überdies für das Ausweisungsverfahren keine Relevanz hätten.
Auf dem Boden des Gesagten erweist sich auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte die ungarische Freundin des Beschwerdeführers einvernehmen müssen, die seine Ausführungen bestätigt hätte, als nicht zielführend. Auch eine Untermauerung der Heiratsabsicht sowie eines tadellosen Lebenswandels im Bundesgebiet hätte nämlich zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens geführt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
Der Kostenzuspruch gründet sich - im Rahmen des ziffernmäßigen Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 28. Februar 2008
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