VwGH 2006/15/0064

VwGH2006/15/006428.5.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des A F in R (D), vertreten durch Mag. Werner Hammerl, Rechtsanwalt in 4780 Schärding, Oberer Stadtplatz 40, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 30. März 2005, GZ. RV/0256-L/03, betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat November 2001, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §115 Abs1;
BAO §119;
BAO §167 Abs2;
KFG 1967 §82 Abs8;
NoVAG 1991 §1 Z3 idF 1999/I/122;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
BAO §115 Abs1;
BAO §119;
BAO §167 Abs2;
KFG 1967 §82 Abs8;
NoVAG 1991 §1 Z3 idF 1999/I/122;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Anlässlich einer Zollkontrolle im Mai 2002 wurde festgestellt, dass der in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldete Beschwerdeführer Besitzer eines in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeuges ist. In der Folge forderte ihn das Finanzamt unter Hinweis auf § 1 Z. 3 Normverbrauchsabgabegesetz auf, diverse Unterlagen beizubringen und bekannt zu geben, welche Gründe für die Anmeldung des Fahrzeuges in Deutschland maßgeblich gewesen seien.

Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 10. Juni 2002 gab der 1941 geborene Beschwerdeführer bekannt, dass es sich bei der besagten österreichischen Meldeadresse um sein Elternhaus handle, welches seinem Bruder gehöre und derzeit von der Mutter des Beschwerdeführers bewohnt werde. Der Beschwerdeführer selbst sei Pensionist, er besitze eine (Miet)Wohnung im deutschen Regensburg und halte sich je zur Hälfte in Deutschland und in Österreich auf. Auch das private Umfeld (Freundeskreis) befinde sich sowohl in Österreich als auch in Deutschland. Dazu legte er u.a. eine Meldebestätigung der Stadt Regensburg vor, wonach er seit 30. Mai 1972 in Regensburg und seit 1. September 2000 an der aktuellen Adresse am A-Weg n gemeldet sei.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2002 setzte das Finanzamt die Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat 11/2001 in Höhe von EUR 2.743,78 (8% von EUR 28.581,22 zuzüglich 20% gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG) fest.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, sein "Haupt- bzw. Familienwohnsitz" befinde sich ausschließlich im deutschen Regensburg, A-Weg n. Dort sei auch sein Lebensmittelpunkt. Unter der von der Behörde angenommenen österreichischen Adresse in V sei lediglich seine Mutter ansässig, die er von Zeit zu Zeit - normalerweise ca. fünf Tage im Monat - besuche. Der betagten Mutter gehe eine "Aufsichtsperson" zur Hand. Nur wenn seine Mutter krank sei, könne es ausnahmsweise vorkommen, dass der Beschwerdeführer besuchsweise ein paar Tage am Stück bei ihr bleiben müsse. Der Beschwerdeführer selbst habe keine weiteren Angehörigen in Österreich, wie sich auch sonst der gesamte Bekanntenkreis und der Lebensmittelpunkt in Regensburg befänden. Das auf seinen Namen angemeldete Kraftfahrzeug werde von ihm ausschließlich an seinem Hauptwohnsitz in Regensburg betrieben.

In einem Ergänzungsauftrag vom 7. April 2003 wurden dem Beschwerdeführer Widersprüche zwischen seinen Angaben anlässlich der persönlichen Vorsprache am Finanzamt und dem nunmehrigen Berufungsvorbringen vorgehalten. Die geänderten Angaben erschienen unglaubwürdig. Zum Nachweis des dauernden Standortes des Fahrzeuges seien geeignete Unterlagen, etwa ein Fahrtenbuch, vorzulegen. Auch der Lebensmittelpunkt in Deutschland sei nachzuweisen.

Im Antwortschreiben vom 14. April 2003 vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die österreichische Meldeadresse nur deshalb als Hauptwohnsitz geführt werde, weil es sich dabei um den einzigen in Österreich gemeldeten Wohnsitz handeln würde. Dessen ungeachtet lägen sein tatsächlicher Hauptwohnsitz und sein Lebensmittelpunkt in Deutschland. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass sein (behindertes) Kind in einem österreichischen Heim untergebracht sei und von ihm gelegentlich besucht werde. Die in Österreich verbliebenen Bekannten stammten aus "früheren Zeiten". Er treffe sie nur mehr eher zufällig, wenn er seine in V lebende Mutter besuche. Ein Fahrtenbuch sei nicht vorhanden. Da der Beschwerdeführer bereits aus dem Berufsleben ausgeschieden sei, wisse er nicht, auf welche sonstige Weise er seinen überwiegenden Aufenthalt in Regensburg nachweisen könne.

Eine telefonische Rücksprache der belangten Behörde beim Gemeindeamt von V ergab, dass sich der Beschwerdeführer nach dem dortigen Wissensstand sowohl in Regensburg als auch in Österreich bei seiner Mutter aufhalte. Zu seinem behinderten, in einem Pflegeheim lebenden Kind unterhalte der nicht verheiratete Beschwerdeführer keinen besonderen Kontakt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Bescheid insoweit abgeändert, als die Normverbrauchsabgabe nunmehr mit 2.286,49 EUR festgesetzt wurde.

Gemäß § 1 Z. 3 NoVAG idF des BGBl. I Nr. 122/1999 unterliege auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland als erstmalige Zulassung der Normverbrauchsabgabe, wenn das Fahrzeug nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre. Das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) unterscheide zwischen Fahrzeugen mit und ohne dauernden Standort im Inland. Bestehe kein dauernder Standort im Bundesgebiet, sei das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen im Bundesgebiet zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden. § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 505/1994 bestimme, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen seien. Sie dürften gemäß § 37 KFG 1967 nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tagen verwendet werden. Da der EuGH diese Frist im Urteil vom 21. März 2002, Cura Anlagen GmbH, C-451/99 , als zu kurz erachtet habe, habe sich der Gesetzgeber mit BGBl. I Nr. 132/2002 veranlasst gesehen, die genannte Frist mit Wirksamkeit ab 14. August 2002 auf einen Monat zu erhöhen. Auf Grund des amtswegig zu beachtenden Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes gehe die belangte Behörde davon aus, dass die vom EuGH als zu kurz erachtete Frist schon im Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden sei.

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht stehe fest, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug im Inland verwendet habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Fahrzeug ausschließlich in Deutschland zu verwenden, stehe im Widerspruch zum Schreiben vom 14. April 2003, wonach er das Fahrzeug für Besuchsfahrten zur Mutter und gelegentlich zum Kind verwende.

Da der Beschwerdeführer sowohl in Deutschland als auch in Österreich über einen Hauptwohnsitz verfüge, stelle sich die Frage nach dem tatsächlichen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers, zumal es nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen geben könne (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1974, 946/73).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei es nach dem Meldegesetz 1991 sehr wohl möglich, in Österreich nur einen - nicht als Hauptwohnsitz deklarierten - Wohnsitz zu haben. Die im Jahr 1971 erfolgte Meldung der österreichischen Adresse als Hauptwohnsitz müsse daher von der Absicht getragen sein, auch tatsächlich an diesem Ort einen Hauptwohnsitz und somit einen Mittelpunkt der Lebensinteressen zu begründen. Bei mehreren Wohnsitzen vereinige jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gebe es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse. Auch nach Gemeinschaftsrecht sei - wie näher ausgeführt - den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen.

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Erstaussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 10. Juni 2002 den höheren Wahrheitsgehalt für sich habe und es sich bei den späteren (damit teilweise in Widerspruch stehenden) Angaben des Beschwerdeführers um bloße - im Lichte steuerlicher Erwägungen - getroffene Schutzbehauptungen handle. Der Beschwerdeführer lebe demnach etwa zur Hälfe in Österreich und zur Hälfte in Deutschland. Berufliche Bezugspunkte fehlten. Der Beschwerdeführer lebe alleine in seiner deutschen Wohnung, während in Österreich die Mutter, der Bruder und das pflegebedürftige Kind des Beschwerdeführers lebten. Nach "europarechtlichen Vorgaben" sei den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen. Vor diesem Hintergrund ergebe sich zweifelsfrei eine Vorrangstellung des österreichischen Wohnsitzes, weil in Österreich eine besonders starke persönliche Bindung, nämlich jene zur Mutter bestünde. Der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers lägen daher in Österreich.

Nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 obliege es in einem solchen Fall dem Abgabepflichtigen zur Vermeidung der Zulassungspflicht in Österreich, einen Standort des Fahrzeuges im Ausland nachzuweisen. Diesen Gegenbeweis habe der Beschwerdeführer trotz Ergänzungsauftrages des Finanzamtes und erhöhter Mitwirkungspflicht der Partei bei Auslandssachverhalten nicht erbracht.

Damit seien die in § 1 Z. 3 NoVAG normierten Voraussetzungen für die Steuerpflicht gegeben. Eine Änderung des erstinstanzlichen Bescheides sei jedoch insofern vorzunehmen, als der EuGH mit Urteil vom 29. April 2004, Weigel/Weigel, C-387/01 , entschieden habe, dass im Falle der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem anderen Mitgliedsstaat durch eine Privatperson die Erhebung eines Zuschlages von 20% auf die Normverbrauchsgrundabgabe nicht mit Art. 90 EG vereinbar sei. Auf Grund des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes habe die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe daher ohne Berücksichtigung eines Zuschlages zu erfolgen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 1 Z. 3 NoVAG 1991 in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/1999 unterliegt seit 23. Juli 1999 auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland der Normverbrauchsabgabe, wenn das betroffene Fahrzeug nach dem Kraftfahrgesetz im Inland zuzulassen wäre. Durch die Einführung dieses Auffangtatbestandes sollten all jene Fälle, in denen nur zum Zweck der Vermeidung der Normverbrauchsabgabe dauerhaft im Inland verwendete Fahrzeuge im Ausland zugelassen werden, der Normverbrauchsabgabe unterworfen werden (vgl. den Bericht und Antrag des Finanzausschusses 1859 Blg NR XX. GP).

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der vor seiner Änderung durch BGBl. I Nr. 132/2002 geltenden Fassung sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig.

Im Beschwerdefall nahm die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer nicht nur einen Hauptwohnsitz, sondern auch den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Österreich hat.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2002, 96/14/0145).

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die im Jahr 1971 erfolgte Meldung des österreichischen Wohnsitzes ausschließlich erfolgt sei, um eine Verbindung zum Elternhaus zu behalten. Er habe seinerzeit die Absicht gehabt, tatsächlich an diesem Ort einen Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen zu begründen. Aus der Meldebestätigung der Stadt Regensburg ergebe sich jedoch, dass er seit dem Jahr 1972 dort durchgehend gemeldet und aufhältig sei. Bei den Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine besonders starke persönliche Beziehung zu seiner Mutter bestünde, handle es sich um eine bloße Behauptung. Zudem habe die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen, an welchem Ort er körperlich anwesend sei und wo seine Vermögensinteressen lägen. Die belangte Behörde habe dazu lediglich festgestellt, dass er bei seiner persönlichen Vorsprache am 10. Juni 2002 angegeben habe, sich je zur Hälfte in Regensburg und in V aufzuhalten, seine im weiteren Verfahren erfolgten Mitteilungen und Nachweise, welche eindeutig auf einen in Deutschland gelegenen gewöhnlichen Wohnsitz hindeuteten, habe die belangte Behörde - ohne eigene Erhebungen zu pflegen - hingegen mit dem lapidaren Hinweis abgetan, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten komme.

Dass die belangte Behörde den anlässlich einer persönlichen Vorsprache gemachten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen etwa gleichteiligen Aufenthalten in Österreich und in Deutschland gefolgt ist, begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil der Beschwerdeführer im Laufe des weiteren Verfahrens seine diesbezüglichen Angaben geändert hat, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, diese Widersprüche aufzuklären oder in sonst nachvollziehbarer Weise darzulegen, weshalb seine zuerst (ohne anwaltliche Beratung erfolgten) Angaben den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen hätten.

Zu Recht weist der Beschwerdeführer allerdings darauf hin, dass die von der belangten Behörde in das Zentrum ihrer Überlegungen gestellten Ausführungen über die persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Mutter alleine nicht ausreichen, um daraus auf den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu schließen. Eine über das Aufsuchen der Mutter zu bloßen Besuchszwecken hinausgehende Verbundenheit des Beschwerdeführers mit seinem österreichischen Wohnsitz könnte aber etwa dadurch zum Ausdruck kommen, dass dem Beschwerdeführer in dem (bereits) dem Bruder gehörenden Elternhaus ein Wohnrecht eingeräumt wurde. Feststellungen darüber, welche Räume dem Beschwerdeführer auf Grund welchen Rechtstitels dauerhaft zur Benützung zur Verfügung stehen, hat die belangte Behörde nicht getroffen. In diesem Zusammenhang wären auch Feststellungen über die näheren Umstände der in Deutschland erfolgten Wohnsitznahme erforderlich. Dass der Beschwerdeführer - allenfalls nach seiner Pensionierung - einen Wohnungswechsel vorgenommen und damit in der Folge weiter Wohnungskosten in Kauf genommen hat, welche im Verhältnis zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (vgl. dazu auch die diesbezüglichen Angaben im Antrag auf aufschiebende Wirkung) als ins Gewicht fallend zu betrachten wären, könnte gegebenenfalls ein Indiz dafür sein, dass der Beschwerdeführer bedeutsame gesellschaftliche Beziehungen (deren Bestehen, wie im Verwaltungsverfahren eingewendet wurde, nicht ohne weiteres nachzuweisen sind) in Deutschland unterhält. Auf die den Beschwerdeführer bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes treffende Mitwirkungspflicht ist hinzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, 92/14/0224, über die Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht).

Das Verfahren ist daher insoweit ergänzungsbedürftig geblieben, sodass der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren hinsichtlich der Umsatzsteuer war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Kostenersatz unter dem Titel Umsatzsteuer nicht zusteht (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 686).

Wien, am 28. Mai 2008

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