VwGH 2006/13/0127

VwGH2006/13/012727.3.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der G GmbH in W, vertreten durch die Winkler WT-GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 2700 Wiener Neustadt, Pottendorferstraße 169, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 29. Juni 2006, GZ. RV/0031- W/04, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Strittig sei - so die Ausführungen im angefochtenen Bescheid - ob die Beschwerdeführerin für die Bezüge ihrer beiden Gesellschafter-Geschäftsführer den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zu entrichten habe, weil deren Bezüge den Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu subsumieren seien. Die Geschäftsführer Dr. Christian H. und Eva S. seien im Streitzeitraum zu 25,67 % bzw 50,03 % am Stammkapital der Beschwerdeführerin beteiligt gewesen.

Wie der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung vom 7. Juni 2006 zu entnehmen sei, sei Dr. Christian H. insbesondere für die Akquisition von Hausverwaltungen und Eva S. für organisatorische Aufgaben zuständig gewesen. Für die belangte Behörde stehe außer Zweifel, dass die Erbringung der persönlichen Arbeitsleistung durch die beiden Geschäftsführer im Vordergrund stehe und nicht das Erbringen des konkreten Arbeitserfolges. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spreche daher für die Eingliederung der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer in den Organismus des Betriebes der Beschwerdeführerin. Ein Unternehmerrisiko, das nicht die Gesellschaft, sondern ausschließlich die beiden Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer zu tragen gehabt hätten, sei nicht konkret nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden. Ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko sei bei den regelmäßigen Geschäftsführerbezügen in den Streitjahren von ca 70.000 S monatlich nicht ersichtlich. An der Eingliederung des Geschäftsführers Dr. Christian H. ändere auch der Umstand nichts, dass dieser auch bei anderen Gesellschaften diese Funktion ausübe. Da somit die Merkmale "Eingliederung, laufende Entlohnung und kein Unternehmerwagnis" vorlägen, seien die Einkünfte der Dienstgeberbeitragspflicht zu unterziehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, die Bezüge des zu 25,67 % beteiligten Dr. Christian H. nicht als solche gemäß § 22 Abs 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren. Das Merkmal der Eingliederung liege zwar bei der Geschäftsführerin Eva S. vor, nicht aber bei Dr. Christian H. Es sei wohl richtig, dass Dr. Christian H. Arbeitsleistungen für die Beschwerdeführerin erbringe, nämlich die Akquisition von Hausverwaltungen, aber das Erbringen von Arbeitsleistungen bedeute noch nicht, "automatisch auch eingegliedert zu sein". Auch wegen des zeitlichen Überwiegens der anderen von Dr. Christian H. für andere Gesellschaften ausgeübten Tätigkeiten sei eine Eingliederung de facto unmöglich gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, klargestellt. Auf die Gründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Mit Erkenntnis vom 26. Juli 2007, 2007/15/0095, auf dessen Gründe ebenfalls gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch in Ansehung der Geschäftsführer, deren Beteiligung 50 % nicht erreicht und die auch nicht über eine Sperrminorität verfügen, - von seltenen Ausnahmen abgesehen - entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist, und dass weiteren Elementen eine Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur in solchen Fällen zukommen könne, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2006/13/0113, mwN).

Ausgehend vom maßgeblichen funktionalen Verständnis der Eingliederung kann im Beschwerdefall auch hinsichtlich der Tätigkeit des Dr. Christian H. kein Zweifel an der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin bestehen. Eine solche Eingliederung wird nämlich durch jede nach außen als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, wobei es unerheblich ist, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich (im Beschwerdefall etwa im Rahmen der Akquisitionstätigkeit) der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist. Dass es der Eingliederung nicht entgegensteht, wenn der Geschäftsführer seine Arbeitszeit in einem hohen Ausmaß auch einem anderen Unternehmen widmet oder auch Geschäftsführerfunktionen für andere Unternehmen ausübt, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits klargestellt (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 3. August 2000, 2000/15/0097, vom 28. November 2001, 2001/13/0114, und vom 23. Februar 2005, 2004/14/0056).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 27. März 2008

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