Normen
BAO §22 Abs1;
BAO §22 Abs2;
KStG §10 Abs1 Z3;
KStG §8 Abs3 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
BAO §22 Abs1;
BAO §22 Abs2;
KStG §10 Abs1 Z3;
KStG §8 Abs3 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang (hinsichtlich Körperschaftsteuer 2000) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Genossenschaft Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist eine Bank, welche in der Rechtsform einer Genossenschaft betrieben wird.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Körperschaftsteuer für 2000 im Instanzenzug fest und behandelte dabei Ausschüttungen einer A-Bank Holding AG und einer I-Vermögensanlage GesmbH an die Beschwerdeführerin als steuerpflichtig. Die Beschwerdeführerin hatte demgegenüber im Verwaltungsverfahren die Ansicht vertreten, die in Rede stehenden Ausschüttungen seien steuerfreie Beteiligungserträge iSd § 10 Abs. 1 Z 3 KStG 1988.
Die belangte Behörde führte aus, den behaupteten Genussrechten lägen zwei mit "Jersey-Modell" und mit "Malta-Modell" bezeichnete Unternehmenskonstruktionen zu Grunde.
Zum Jersey-Modell stellte die belangte Behörde fest, eine A-Bank AG stehe mehrheitlich im Eigentum von Kreditgenossenschaften einer Bankengruppe aus lokalen österreichischen Banken, darunter der Beschwerdeführerin. Diese A-Bank AG halte 100 % an der U GesmbH, die ihrerseits zu 100 % an der A-Bank Holding AG beteiligt sei. Die A-Bank Holding AG habe Genussrechte in der äußeren Form von Substanzgenussrechten emittiert, welche von der A-Bank AG prospektmäßig vertrieben worden seien. Zeichner dieser Substanzgenussrechte seien überwiegend "die lokalen Banken" gewesen. Aus einem den Prospektbedingungen angeschlossenen Organigramm gehe hervor, dass die Genussscheinzeichner die im A-Bankenbereich als Jersey-Modell benannte Konstruktion finanziert hätten. Danach hätten die lokalen Banken Genussrechte der A-Bank Holding AG gezeichnet. Diese habe die Gelder einer V-Finance Ltd., Jersey, in Form von Eigenkapital zur Verfügung gestellt. Die V-Finance Ltd. habe einen Kredit an eine U BV in den Niederlanden (gleichfalls eine 100 %ige Tochter der U GesmbH) gewährt, mit dem überwiegend mündelsichere Wertpapiere und Investmentzertifikate (mit hohem Anteil an inländischen Rentenfonds) refinanziert würden. Die dafür von der V-Finance Ltd. lukrierten, in Jersey steuerfreien Zinsen seien unter Ausnützung des internationalen Schachtelprivilegs an die A-Bank Holding AG ausgeschüttet worden. Diese habe die Beteiligungserträge mit KESt-Belastung an die Genussrechtsscheininhaber ("die lokalen Banken") weitergeschüttet, die sich die KESt auf die Körperschaftsteuer anrechnen lassen könnten.
Zum Malta-Modell stellte die belangte Behörde fest, dass ab 1994 auch das Malta-Modell gestaltet worden sei. Die U GesmbH halte hiezu 100 % an einer I-Leasing GesmbH. Diese wiederum sei zu 49 % an der I-Vermögensanlage GesmbH, dem Emittenten von Genussscheinen beteiligt. Die I-Vermögensanlage GesmbH emittiere Genussrechte in der Form von Substanzgenussrechten. Zeichner dieser Genussrechte seien die lokalen Banken gewesen. Die Wirkungsweise des Malta-Modells gehe aus einem der Korrespondenz der lokalen Banken mit der A-Bank AG beigelegten Überblick "Modelldarstellung und steuerliche Rahmenbedingungen" sowie einem beigefügten Organigramm hervor. Gegenüber der Prospektgestaltung sei es modifiziert worden. In das Modell seien eine maltesische Bank (die V-Malta Ltd.) und eine Holding GesmbH (die M-Holding GesmbH) aufgenommen worden. Der Tätigkeitskatalog der V-Malta Ltd. umfasse im Wesentlichen den Ankauf von mündelsicheren Wertpapieren und Investmentzertifikaten. Weiters sei u.a. die Vergabe von Krediten an eine IC Corp., Malta, vorgesehen gewesen, die ihrerseits Kredite an Tochtergesellschaften der I-Leasing GesmbH vergeben habe. Das Genussrechtskapital samt Zufluss werde demnach einer maltesischen Gesellschaft als "Aktienkapital" zur Verfügung gestellt. Die maltesische Gesellschaft wiederum verwende das Kapital dazu, Kredite an Tochtergesellschaften der I-Leasing GesmbH, die im Immobilienleasinggeschäft tätig sei, zu vergeben. Der Zinsertrag, den die maltesische Gesellschaft daraus erwirtschafte, sei in Malta steuerfrei. Dieser Gewinn könne als internationale Schachtelbeteiligung steuerfrei an die I-Vermögensanlage GesmbH ausgeschüttet werden.
Die belangte Behörde wertete "das Jersey-Modell" und "das Malta-Modell" als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts. Die Wirkungsweise des Jersey-Modells beruhe zum wesentlichen Teil darauf, dass die steuerfrei lukrierten Erträge ohne Abgabenbelastung an die lokalen Banken, zugleich anteilige Eigentümer der A-Bank AG, ausgeschüttet würden. Die Funktion der A-Bank Holding AG erschöpfe sich im Halten der Beteiligung an der V-Finance Ltd., später (beim Malta-Modell) an einer V-Malta Ltd., Malta, und einer M-Holding GesmbH, und in der sofortigen vollständigen Weiterleitung der von diesen Gesellschaften ausgeschütteten Beteiligungserträge an die lokalen Banken. Die Finanzierung der Modelle sei durch die Genussrechtsscheinzeichner erfolgt, denen eine ertragreiche Veranlagung ihrer Gelder angeboten worden sei. Statt zur Finanzierung mündelsicherer Wertpapiere und Investmentzertifikate über einen Genussrechtsemittenten mit Tochtergesellschaft in einer ausländischen Steueroase beizutragen, hätten die lokalen Banken - eine angemessene Gestaltung vorausgesetzt - selbst Wertpapiere erwerben können und wären damit im Inland steuerpflichtig geworden. Ein eindeutiger Hinweis dafür finde sich in der vorgefundenen Korrespondenz:
Einem Schreiben der A-Bank AG vom Mai 1991 an die Geschäftsleitung der gewerblichen Kreditgenossenschaften sei zu entnehmen, dass die lokalen Banken die Möglichkeit besäßen, festverzinsliche Wertpapiere in die U BV "einzubringen". Die lokalen Banken hätten sich im Gegenzug verpflichten sollen, im Ausmaß des doppelten Verkaufserlöses (aus festverzinslichen Wertpapieren) Genussrechtsscheine an der A-Bank Holding AG zu zeichnen. Auch wenn dieses Angebot insofern nicht schlagend geworden sei, als die Beschwerdeführerin ihrerseits keine von ihr gehaltenen Wertpapiere veräußert habe, bestätige es die von der belangten Behörde getroffene Annahme über die Wirkungsweise des Modells. Nach diesem Schreiben sollten die lokalen Banken im eigenen Portefeuille gehaltene Wertpapiere in die Niederlande verkaufen, um im Gegenzug mit den freiwerdenden Mitteln (steuerfrei) Genussrechte zu erwerben. Die Wertpapiere der U BV hätten zwar nicht aus einem Verkauf der Beschwerdeführerin gestammt, die Wirkungsweise bliebe in wirtschaftlicher Betrachtungsweise jedoch dieselbe. Die Beurteilung "des Jersey-Modells" als Missbrauch wirke auch gegenüber den lokalen Banken (Genussscheinzeichnern), die von der grundlegenden Funktionsweise und auch der damit verbundenen Gefahr (Änderung der steuerlichen Beurteilung) in Kenntnis gesetzt worden seien. Die angemessene Gestaltung der Veranlagung von Überschüssen durch die Beschwerdeführerin wäre in der direkten Zeichnung festverzinslicher Wertpapiere und von Investmentzertifikaten im Inland gelegen.
Dieses Ergebnis treffe auch auf das Malta-Modell zu. Die I-Vermögensanlage GesmbH hätte das aufgenommene Kapital unmittelbar dazu verwenden können, Kredite an Tochtergesellschaften der I-Leasing GesmbH zu vergeben.
Aber auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) führe die Untersuchung der vorliegenden "Genussscheinbedingungen" - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter - zu keinem anderen Ergebnis. Dem Jersey-Modell seien folgende "Genussrechtsscheinbedingungen" zugrunde gelegen:
"1.1. Die Genussrecht-Scheine der Holding verbriefen auf Inhaber lautende Genussrechte nach § 174 AktG und sind eingeteilt in 10.000 Stück über je 100.000 S Nominale.
1.2. Die Genussrecht-Scheine werden in einer Sammelurkunde verbrieft.
2. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Genussrecht-Schein-Inhaber jährlich einen Anteil am handelsrechtlichen Jahresgewinn im Verhältnis zwischen dem Nennwert seiner Genussrechte zum gesamten bilanziellen Eigenkapital der Gesellschaft unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Einzahlung des Zeichnungspreises zu bezahlen.
3. Der laufende Gewinnanspruch des Genussrecht-Schein-Inhabers geht dem der Gesellschafter vor.
4. Die erste Ausschüttung erfolgt aus dem handelsrechtlichen Jahresgewinn des Geschäftsjahres 1991/92.
5. Der jährliche Gewinnanteil ist 14 Tage nach der ordentlichen Hauptversammlung, die über den Jahresabschluss beschließt, zur Auszahlung fällig.
6. Die Genussrechte werden auf Bestehensdauer der Gesellschaft ausgegeben. Die Gesellschaft ist berechtigt, Genussrechte mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr zu jedem am 30.9. endenden Geschäftsjahr zu kündigen. Die Aufkündigung des Vertragsverhältnisses durch die Gesellschaft wird mit Verständigung gemäß Pkt. 13 dieser Bestimmungen erklärt.
7.1. Die Genussrechte sind durch den Genussrecht-Schein-Inhaber nicht kündbar.
7.2. Bei Kündigung der Genussrechte durch die Gesellschaft hat der Genussrecht-Schein-Inhaber einen Anspruch auf Rückzahlung des Zeichnungspreises.
7.3. Die Genussrecht-Scheine gewähren den Genussrecht-Schein-Inhaber darüber hinaus eine anteilsmäßige Beteiligung am Unternehmenswert sowie am Liquidationsgewinn der Gesellschaft.
Der Unternehmenswert wird von einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder von einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft unter Beachtung des Fachgutachtens Nr. 74 oder einem diesem entsprechenden Gutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ermittelt.
Die Beteiligung des Genussrecht-Schein-Inhabers am Unternehmenswert entspricht dem Verhältnis zwischen dem Nennwert seiner Genussrechte zum gesamten bilanziellen Eigenkapital der Gesellschaft per 30.9.1991. Das bilanzielle Eigenkapital besteht aus dem bar einbezahlten Stammkapital und allen versteuerten und unversteuerten Rücklagen und dem Genussrechtskapital. Soweit weitere Genussrechte oder gleichartige Finanzierungsinstrumente begeben oder das Stammkapital erhöht wird, ist das Beteiligungsverhältnis am Unternehmenswert entsprechend anzupassen.
7.4. Im Falle der Liquidation der Gesellschaft tritt an die Stelle der Beteiligung am ermittelten Unternehmenswert die anteilsmäßige Beteiligung des Genussrecht-Schein-Inhabers am tatsächlich erzielten Liquidationsgewinn.
8. Durch die Hingabe des Kapitals wird kein Gesellschaftsverhältnis, welcher Art auch immer, begründet, insbesondere kein Recht auf Teilnahme an den Hauptversammlungen der Gesellschaft.
Der Genussrecht-Schein-Inhaber gewährt der Gesellschaft kein Darlehen. Die Ansprüche des Genussrecht-Schein-Inhabers leiten sich ausschließlich aus diesem Genussrecht-Schein ab. Ansprüche aus einem anderen Titel bestehen nicht.
9. Werden zu einem späteren Zeitpunkt weitere Genussrecht-Scheine ausgegeben, so sind die Ansprüche des Genussrecht-Schein-Inhabers dieses Genussrecht-Scheines im Sinne des Verwässerungsschutzes durch Gewährung eines anteilmäßigen Bezugsrechtes auszugleichen.
10. Zur Unterrichtung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse stellt die Gesellschaft einen Jahresbericht und einen Halbjahresbericht zur Verfügung. Die Berichte werden den Depot führenden Banken zugeleitet. Außerdem kann sie jeder Genussrecht-Schein-Inhaber bei der Gesellschaft anfordern.
11. Falls im Zusammenhang mit der Emission dieses Genussrecht-Scheines eine Belastung mit einer welchen Namen immer habenden Gebühr im Sinne des Gebührengesetzes oder einer Verkehrsteuer eintreten sollte, geht diese zu Lasten der Gesellschaft.
12. Zahlstelle, bei der fällige Ausschüttungsanteile und Genussrecht-Scheine eingelöst werden können, ist die A-Bank AG.
13. Bekanntmachungen der Gesellschaft, die Genussrecht-Scheine betreffen, werden im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.
14. Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem in diesen Bedingungen zum Ausdruck kommenden Willen am nächsten kommt.
15. Sämtliche Rechtsverhältnisse, die mit der Zeichnung dieses Genussrecht-Scheines begründet wurden, unterliegen österreichischem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle wie immer gearteten Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in W."
Obige Vertragsbedingungen seien von Seiten der A-Bank AG maßgeblich modifiziert worden, die mit Prospekt folgendes Angebot an die Erstzeichner der Genussrechte gestellt habe:
"Ausschüttungspolitik:
Die Gesellschaft wird jährlich größtmögliche Ausschüttungen vornehmen; die jährlichen Ausschüttungen können durch Veränderungen der Zinslandschaft beeinflußt werden; für die ersten fünf Jahre wird eine Ausschüttung von jährlich mindestens 6 % garantiert.
...
Übertragbarkeit/Sekundärmarkt:
Die A-Bank AG wird für Genussrecht-Scheine einen Sekundärmarkt einrichten, sodass Genussrecht-Scheine jederzeit verkauft werden können bzw. über den Sekundärmarkt ein weiterer Zukauf von Genussrecht-Scheinen möglich ist. Die Bank bietet verbindlich und unwiderruflich an, Genussrecht-Scheine mindestens zum Zeichnungspreis zu erwerben, soferne diese bis nach Ausschüttung auf das fünfte volle Geschäftsjahr vom Zeichner gehalten werden. Wird diese Behaltefrist unterschritten, vermindert sich das Preisangebot für den Erwerb bei einer Übernahme nach der Ausschüttung auf das
- vierte Geschäftsjahr auf 99,5 %
- dritte Geschäftsjahr auf 99,0 %
- zweite Geschäftsjahr auf 98,5 %
- erste Geschäftsjahr auf 98,0 %
des Zeichnungspreises.
Die Annahme dieses Angebotes ist der Bank vom Zeichner unter Angabe des Abgabetermins mindestens 30 Tage vorher in rechtsverbindlicher Form bekannt zu geben.
Die Gewinnerwartung des Zeichners im Abgabetermin (6,0 % je Geschäftsjahr) wird im Übernahmepreis anteilig abgegolten."
Zur Beteiligung am Gewinn führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe als Erstzeichner der A-Bank Holding AG Genussrechte gemäß Punkt 2 der Genussrecht-Schein Bedingungen einen jährlichen Anteil am handelsrechtlichen Jahresgewinn im Verhältnis zwischen dem Nennwert der Genussrechte zum gesamten bilanziellen Eigenkapital der Gesellschaft unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Einzahlung erhalten sollen. Diese eindeutige Gewinnvereinbarung erfahre wesentliche Modifikationen durch das Angebot der A-Bank AG. Die A-Bank Holding AG habe das ihr gemäß Genussrechtsbedingungen zustehende Kündigungsrecht laut A-Bank AG - Prospektbedingungen von den Ertragserwartungen abhängig gemacht. Würden die Ertragserwartungen nicht erfüllt, so habe die A-Bank Holding AG die Kündigung beabsichtigt, wobei gemäß Punkt 7 der Bedingungen ein Anspruch auf Rückzahlung des Zeichnungspreises durch den Genussrechtsscheininhaber bestehe. Wie hoch die erwarteten Erträge gewesen seien, ergebe sich aus dem Prospekt der A-Bank AG. Diese gehe von einem jährlichen Beteiligungsertrag von 6 % nach Steuern aus. Die A-Bank AG garantiere für die ersten fünf Jahre Ausschüttungen in Höhe von 6 % jährlich, sie hätte demnach für den Fall einer geringeren Dividende den Differenzbetrag an die lokalen Banken zur Auszahlung zu bringen.
Dem Berufungsargument, die von der A-Bank AG mit den Prospektbedingungen abgegebene Kapitalgarantie sei ein Instrument zur Sicherung gegen Wertverluste sowie zur Gewährleistung der Fungibilität der Genussrechte und hinsichtlich der Garantieleistungen für die Dividenden lägen zusätzliche Erträge für die Hingabe des Kapitals vor, halte die belangte Behörde entgegen, die Beschwerdeführerin habe keine Zahlungen tätigen müssen, um in den Genuss der Dividenden und der Rückkaufsgarantie zu gelangen. Die Zusage sei auch nicht von einem fremden Dritten vorgenommen worden. Die A-Bank Holding AG habe sich für den Fall der Änderung der steuerlichen Behandlung von Beteiligungserträgen im In- und Ausland und für den Fall, dass die erwarteten Erträge nicht erreicht werden können, ein Kündigungsrecht vorbehalten. Diesfalls habe die Garantie der Mindestdividende von dritter Seite dazu gedient, die Attraktivität der Anlage unabhängig vom Eintritt geänderter steuerlicher Rahmenbedingungen sicherzustellen. Der A-Bank AG seien die Ertragserwartungen des Modells bekannt gewesen. Die Erträge der V-Finance Ltd. würden aus einem Darlehen an die U BV, Niederlande, stammen und hätten für die Zeit der Kreditvergabe exakt bestimmt werden können. Die Vereinbarung einer derart hohen Mindestverzinsung ohne Anrechnung auf spätere Gewinne sei an sich problematisch, wäre damit doch eine Abkoppelung vom handelsrechtlichen Gewinn der Gesellschaft, welche die Genussrechte begeben habe, erreicht und der in den Genussrechtsbedingungen postulierte Gleichklang mit den Aktionären empfindlich gestört. Die in der Differenz zwischen Ausschüttung und garantierter Mindestrendite gelegene mögliche Belastung sei im Beschwerdefall bei der A-Bank AG und nicht bei der A-Bank Holding AG als emittierender Gesellschaft gelegen. Aus Sicht der belangten Behörde sei keine fremdübliche "Besicherung" durch die A-Bank AG vorgelegen, vielmehr sei eine Garantie abgegeben worden, welche die Attraktivität des Modells hätte erhöhen und für den Fall, dass diese schlagend würde, zu einem Zuschuss der A-Bank AG an die lokalen Banken hätte führen sollen, die ihrerseits überwiegend Eigentümer der A-Bank AG seien.
Grundlage der Genussrechte stelle eine Genussrechtsvereinbarung zwischen der A-Bank Holding AG und der Beschwerdeführerin dar, die aus der Sicht des Genussrechtsscheinzeichners durch Zusatzvereinbarungen der A-Bank AG gemäß Prospektbedingungen überlagert werde. Auch die Prospektbedingungen seien in einem wesentlichen Punkt nicht eingehalten worden. Die Dividendengarantie gemäß Prospektbedingungen für die Dauer von fünf Jahren habe im Wirtschaftsjahr 1995/96 geendet. Im Beschwerdefall sei von der A-Bank AG im sechsten Jahr der Zeichnung der Genussrechte der A-Bank Holding AG (1996/1997) ohne vertragliche Grundlage eine Differenzzahlung zu dem Zweck geleistet worden, dass den Zeichnern von Genussrechten der A-Bank Holding AG gleich den Vorjahren eine Rendite von 6 % zufließe, weil die Ausschüttungen der A-Bank Holding AG auf diese Genussrechte lediglich 2,67 % betragen habe. Überdies habe die A-Bank AG auf Grund der modellhaften Gestaltung sowie der Einflussnahme auf die ihr nachgelagerten Tochtergesellschaften (der V-Finance Ltd., später der V Malta Ltd., welche die Anteile an der V-Finance Ltd. erworben habe) den zu erwirtschaftenden und im Wege des internationalen Schachtelprivilegs auszuschüttenden Betrag präzise steuern können. Die Erträge der A-Bank Holding AG hätten zu Beginn aus einer Beteiligung an der V-Finance Ltd., ab 1995 infolge Modelländerung aus einer Beteiligung an der V Malta Ltd. und der M-Holding GesmbH gestammt, die ihrerseits einen Kredit an die U BV, Niederlande, vergeben und daraus Zinsen lukriert hätten. Gewähre nun die V-Finance Ltd. aus den von der A-Bank Holding AG (einer 100 %igen Tochter der U GesmbH) aufgebrachten Mitteln einen Kredit an die U BV (gleichfalls einer 100 %igen Tochter der U GesmbH) und liege der mit Kredit vereinbarte Zinssatz bei rund 6 %, so könne die A-Bank Holding AG die Ausschüttungspolitik ihrer Tochter, der V-Finance Ltd., in der Weise gestalten, dass der für die Weiterschüttung erforderliche Betrag (6 % der Genussschein-Rechte) an sie zur Verrechnung gelangen und sofort weitergeschüttet werden könne und im Reingewinn weitgehend Deckung finde.
Die A-Bank Holding AG habe - so die belangte Behörde zur Frage der Beteiligung am Liquidationsgewinn weiter - in dem für die Erstzeichner maßgeblichen Zeitraum neben dem Halten der Beteiligung an der V-Finance Ltd. keine weitere Tätigkeit ausgeübt. Die Tätigkeit der V-Finance Ltd. habe sich zu Beginn ihrerseits auf die Vergabe eines Kredites an die U BV beschränkt. Im Liquidationsfall der A-Bank Holding AG sei im Hinblick darauf, dass stille Reserven an der Beteiligung infolge ihrer eingeschränkten Funktion, aber auch wegen der Ausschüttungspolitik der A-Bank Holding AG (größtmögliche Ausschüttungen) und dem damit verbundenen Unvermögen, Überschüsse im Betrieb veranlagen zu können, praktisch nicht gebildet werden könnten, davon auszugehen, dass die Genussrechtsscheine der A-Bank Holding AG wertmäßig jedenfalls unter dem gezeichneten Nominale zu liegen kämen. Für einen solchen Fall sei der zu erwartende Verlust für die lokalen Banken durch die von der A-Bank AG abgegebenen Garantie (Rückkauf zwischen 98 und 100 % des Nominales) ausgeschlossen. Die mit den Vertragsbedingungen eingeräumte Beteiligung am Unternehmenswert und an den stillen Reserven würde die lokalen Banken nur dann besser stellen, wenn sie im Zuge der Liquidation einen über dem Nominale liegenden Wert für ihre Genussrechte lukrieren könnten. Diese Möglichkeit bleibe bei Kenntnis der Wirkungsweise des Jersey-Modells theoretischer Natur. Betrachte man die zwischen der A-Bank Holding AG und der Beschwerdeführerin als Genussrechtszeichnerin bestehenden abgeschlossenen Rechtsbeziehungen isoliert, so wäre von einem Substanzgenussrecht auszugehen, weil die Genussrechtsbedingungen sowohl einen Anteil am Gewinn wie auch am Liquidationsgewinn einräumten. Die vorliegenden Genussrechte, die in den Genussrechtsbedingungen als Substanzgenussrechte dargestellt worden seien, seien durch die A-Bank AG in fremdunüblicher Weise dahingehend modifiziert worden, dass durch fünf Jahre hindurch eine Mindestrendite und darüber hinaus ein Rückkauf zum Nominale vertraglich garantiert worden sei. Da die A-Bank AG mittelbar 100 %iger Eigentümer der die Genussrechte begebenden A-Bank Holding AG und zumindest wesentlicher Beteiligter der von dieser gehaltenen Beteiligungen gewesen sei und diese somit wirtschaftlich beherrscht habe, liege in wirtschaftlicher Betrachtungsweise insgesamt eine darlehensähnliche Konstruktion und damit ein obligationenähnliches Genussrecht vor, weshalb von steuerpflichtigen Erträgen auszugehen sei.
Zum Malta-Modell hielt die belangte Behörde fest, dass gegenüber der mit Prospekt dargelegten Gestaltung eine Modifikation vorgenommen worden sei, indem eine maltesische Bank (V-Malta Ltd.) und eine Holding GesmbH (M GesmbH) aufgenommen worden seien. Durch Einschaltung einer maltesischen Tochterbank samt entsprechender Infrastruktur und breitem Betätigungsfeld habe auf Grund eines Schreibens der I-Vermögensanlage GesmbH an die Beschwerdeführerin auf allfällige Änderungen mit der gebotenen Flexibilität reagiert werden sollen. Man habe das Malta-Modell insofern umgestaltet, als die I-Vermögensanlage GesmbH das aufgebrachte Kapital nicht direkt einer maltesischen Gesellschaft als Aktienkapital zur Verfügung gestellt habe, um es an Tochtergesellschaften der I-Leasing GesmbH weiterzuleiten, sondern der V-Malta Ltd. Das Genussrechtskapital sei hiezu über einen Gesellschafterzuschuss der M-Holding GmbH und von dieser an die V-Malta Ltd. weitergeleitet worden, die ihrerseits mit diesen Mitteln einen Kredit an die I Corp., Malta, vergeben habe. Die Funktion des Modells bliebe - mit der Prospektbeschreibung verglichen - weiter aufrecht.
In weiterer Folge gab die belangte Behörde die "Bedingungen", welchen "das Malta-Modell" unterliege, und auch die Bedingungen einer Option gegenüber der A-Bank AG auf Verkauf der Genussrechtsscheine der I-Vermögensanlage GesmbH durch die Beschwerdeführerin mindestens zum ursprünglichen Kaufpreis wieder.
Auch die Untersuchung der für anteilsähnliche Genussrechte erforderlichen Beteiligung am Gewinn sowie am Liquidationsgewinn führe unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise zu nachfolgendem Ergebnis. Ähnlich dem Jersey-Modell, führte die belangte Behörde in weiterer Folge aus, auch wenn die Beschwerdeführerin am Gewinn der I-Vermögensanlage GesmbH beteiligt gewesen wäre, was für das Vorliegen eines Substanzgenussrechtes spräche, so werde diese an sich bestehende Gewinnbeteiligung durch die Gestaltung des Modells durch die A-Bank AG weitgehend eingeschränkt. Das Angebot der A-Bank AG auf Rückkauf zum Nominale diene in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht einer fremdüblichen Besicherung gegen das Risiko des Wertverlustes der Substanz, vielmehr werde der Rücknahmewert zum Nominale an die Entwicklung der Ertragserwartungen gekoppelt und bei Sinken unter eine garantierte Höhe die Rücknahme durch eine verbundene Gesellschaft garantiert. Die Bestimmung der Höhe der Verzinsung gemäß "Angebot im Überblick" in Verbindung mit der Möglichkeit, die Genussrechtsscheine bei Nichteintritt derselben an die A-Bank AG veräußern zu können, spreche eindeutig für eine darlehensähnliche Vereinbarung. Nach Ablauf von fünf Jahren sei überhaupt eine jederzeitige Weitergabe an die A-Bank AG möglich gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 22 Abs. 1 BAO kann die Abgabepflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch vor, so sind gemäß § 22 Abs. 2 leg. cit. die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.
Im Allgemeinen verwirklicht nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des § 22 Abs. 2 BAO verbunden ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. November 2006, 2003/13/0034, und 2003/13/0026 und 0027).
Die Ansicht, dass die von der belangten Behörde als Jersey-Modell bezeichnete Konstruktion - Geldfluss von der A-Bank Holding AG an die V-Finance Ltd. und eine durch von dieser erzielte Zinsgewinne ermöglichte Ausschüttung der V-Finance Ltd. an die A-Bank Holding AG - einen Missbrauch darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem die A-Bank Holding AG betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, 2006/13/0036, geteilt. Die angemessene rechtliche Gestaltung im Sinne des § 22 BAO wäre in einer direkten Veranlagung in Form einer Darlehens- oder Kreditgewährung durch die A-Bank Holding AG ohne den Umweg über die V-Finance Ltd. gelegen. Dabei hat der Gerichtshof die Zurechnung der von der V-Finance Ltd. erzielten Zinsgewinne an die A-Bank Holding AG in der Form für nicht rechtswidrig erkannt, als die Ausschüttungen der V-Finance Ltd. an die A-Bank Holding AG nicht als steuerfrei gewertet wurden.
Hinsichtlich des Malta-Modells führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich aus, dass die angemessene rechtliche Gestaltung darin gelegen wäre, dass die I-Vermögensanlage GesmbH das von ihr aufgenommene Kapital unmittelbar zur Gewährung von Krediten an Tochtergesellschaften der I-Leasing GesmbH verwendet hätte.
Die Bündelung von Geldern einzelner "Genussrechtsscheinzeichner", darunter der Beschwerdeführerin, durch Geldflüsse an die A-Bank Holding AG oder die I-Vermögensanlage GesmbH - unabhängig davon, ob der A-Bank Holding AG oder der I-Vermögensanlage GesmbH als Eigen- oder als Fremdkapital zur Verfügung gestellt - ist demgegenüber an sich noch nicht als missbräuchlich anzusehen.
Der auf § 22 BAO gestützte Teil der Begründung, trägt den angefochtenen Bescheid daher nicht.
Gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 ist eine Einkommensverwendung auch anzunehmen bei Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist.
Nach der Bestimmung des § 10 Abs. 1 KStG 1988 sind Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer befreit, wobei nach § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. unter die Beteiligungserträge Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genussrechten (§ 8 Abs. 3 Z 1) zählen.
Hinsichtlich der Beurteilung der in Rede stehenden Genussrechte als solche iSd § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 gleicht der Beschwerdefall jenem, eine andere Genossenschaft als Genussrechtsinhaberin betreffenden, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 29. März 2006, 2005/14/0018, entschieden hat, in einer Weise (im Wesentlichen insoweit gleiche Begründung der angefochtenen Bescheide), die es erlaubt, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Gründe jenes Erkenntnisses zu verweisen.
Auch im vorliegenden Beschwerdefall enthält der angefochtene Bescheid nicht die in jenem Erkenntnis für erforderlich gesehenen konkreten Sachverhaltsfeststellungen, die der belangten Behörde erlaubt hätten, das Vorliegen von Substanzgenussrechten iSd § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 zu verneinen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 1. Oktober 2008
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