VwGH 2006/10/0166

VwGH2006/10/016628.1.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des HP in Judenburg, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Schmiedgasse 21, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2006, Zl. FA11A 26 - 967/1, betreffend Behindertenhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

BehindertenG Stmk 2004 §11 Abs1;
FamLAG 1967 §2;
BehindertenG Stmk 2004 §11 Abs1;
FamLAG 1967 §2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2006 wurde dem Beschwerdeführer Behindertenhilfe, und zwar eine laufende Geldleistung von monatlich EUR 311,-- (im April und Oktober in doppelter Höhe) sowie Mietzinsbeihilfe von monatlich EUR 40,85, gewährt und ausgesprochen, dass der Richtsatz für den Lebensunterhalt für die ersten sechs Monate jeweils um EUR 8,-- erhöht werde und dass dem Beschwerdeführer im Februar und August zusätzlich ein Betrag von je EUR 42,-- zur Abdeckung von Energiekosten gebühre. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Grundbetrag der Familienbeihilfe (nicht aber die erhöhte Familienbeihilfe) sei als Einkommen des Beschwerdeführers im Sinne des Stmk. Behindertengesetzes (Stmk BHG) anzusehen und daher die Differenz zwischen diesem Betrag und dem für den Beschwerdeführer anzuwendenden Richtsatz (für allein stehend Unterstützte) als Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuerkennen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Veraltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf Zuerkennung des vollen Richtsatzes für den Alleinunterstützten" verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, es dürfe nicht nur der Erhöhungsbetrag, sondern auch der Grundbetrag der Familienbeihilfe nicht als Einkommen iSd des Stmk BHG gerechnet werden. Andernfalls würde die mit der Gewährung der Familienbeihilfe verfolgte Intention des Bundes, den finanziellen Mehraufwand auf Grund einer erheblichen dauernden Behinderung abzudecken, unterlaufen.

Mit der Frage, ob die Familienbeihilfe als Einkommen des Hilfebedürftigen iSd Stmk BHG anzusehen ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/10/0200, befasst. Er hat dabei ausgesprochen, dass die Auffassung, der Grundbetrag der Familienbeihilfe zähle zum Gesamteinkommen gemäß § 11 Abs. 1 Stmk BHG, nicht als rechtswidrig zu beanstanden sei. Auch bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme, eine Einbeziehung der Familienbeihilfe in den Einkommensbegriff gemäß § 11 Abs. 1 Stmk BHG unterlaufe die dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) vom Bundesgesetzgeber zugedachte Zielsetzung. Auf die diesbezüglichen Darlegungen des erwähnten Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Indem die belangte Behörde bei der Ermittlung des Ausmaßes der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 26 Stmk BHG die Familienbeihilfe (Grundbetrag) als Einkommen des Beschwerdeführers ansetzte, hat sie den angefochtenen Bescheid - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - nicht mit Rechtswidrigkeit belastet; dass der angefochtene Bescheid noch aus weiteren Gründen rechtswidrig wäre, hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Jänner 2008

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