VwGH 2006/09/0147

VwGH2006/09/01478.8.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des O S in I, vertreten durch Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 1, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung, Senat für Landeslehrer an Hauptschulen, vom 3. Juli 2006, Zl. DOK-7-19, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
LDG 1984 §29 Abs1;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §70 Abs1 Z3;
SchUG 1986 §47 Abs1;
SchUG 1986 §47 Abs3;
SchulO 1974 §8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §66 Abs4;
LDG 1984 §29 Abs1;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §70 Abs1 Z3;
SchUG 1986 §47 Abs1;
SchUG 1986 §47 Abs3;
SchulO 1974 §8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Schuldspruch betreffend den Spruchpunkt I.1. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sowie in seinem Strafausspruch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen, das heißt hinsichtlich des Schuldspruches betreffend den Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol; seine Dienststelle in den Tatzeiträumen war die Hauptschule Z. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer, Senat für Landeslehrer an Hauptschulen, beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 14. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe

1. am 17. September 2002 zu einem namentlich genannten Schüler der 1b-Klasse, der auf die Toilette gehen wollte, gesagt, "wir sind ja keine 'Schiffertruppe', sonst hole ich die Schere und 'schnipp, schnapp', dann kannst Du nicht mehr auf's Klo gehen";

2. in der 28., 29. und 30. Schulwoche des Schuljahres 2002/2003 einen namentlich genannten Schüler der 4c-Klasse auf Grund dessen Fehlverhaltens (Störung des Unterrichtes) über einen Zeitraum von ca. vier Unterrichtsstunden mit dem Rücken zur Stirnseite des Klassenzimmers sitzen und Deutschaufgaben sowie Deutschverbesserungen erledigen lassen (der Schüler habe dabei seinen Tisch und Sessel umdrehen müssen), womit er den genannten Schüler am Biologieunterricht nicht habe teilnehmen lassen.

Der Beschwerdeführer habe daher zu 1.) eine Dienstpflichtverletzung nach § 29 Abs. 1 (nicht rechtmäßige Erfüllung von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben) und Abs. 2 (Störung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Lehrer) LDG 1984 jeweils in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG) in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2003 und zu 2.) eine Dienstpflichtverletzung nach § 29 Abs. 1 (nicht rechtmäßige Erfüllung von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben) und Abs. 2 (Störung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Lehrer) LDG 1984 jeweils in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des SchUG und § 8 der Schulordnung, BGBl. Nr. 373/1974 in der Fassung BGBl. Nr. 121/1996, begangen und sei hiefür gemäß § 70 Abs. 1 Z. 2 (richtig: Z. 3) LDG 1984 mit einer Geldstrafe in der Höhe von eineinhalb Monatsbezügen, sohin EUR 4.251,--, zu bestrafen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2004 gab die belangte Behörde der Berufung im Schuldausspruch keine, im Strafausspruch hingegen teilweise Folge und reduzierte die verhängte Geldstrafe auf einen Monatsbezug, sohin auf EUR 2.834,30.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der diesen Bescheid mit seinem Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/09/0033, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob. Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung wird im Übrigen zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 2006 wurde der Berufung neuerlich in der Schuldfrage nicht, in der Strafbemessung hingegen insoweit teilweise Folge gegeben, als die Strafe mit einem Monatsgehalt festgesetzt und der dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt I.1. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses erhobene Vorwurf wie folgt konkretisiert wurde:

"Der Beschuldigte HOL O.S., HS Z., ist schuldig, er hat dadurch, dass er 1. in den ersten Wochen des Schuljahres 2002/2003 den Schüler der 1b Klasse M.P. beleidigt hat, indem er in der Schule im Turnunterricht einmal ihm gegenüber im Zusammenhang mit dem Begehren die Toilette aufzusuchen, die Ausdrücke 'dann nehme ich eine Schere und mache schnipp-schnapp' verwendet hat, eine Dienstpflichtverletzung nach § 29 Abs. 1 (nicht rechtmäßige Erfüllung von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben) und Abs. 2 (Störung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Lehrer) LDG 1984 jeweils in Verbindung mit § 47 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2003 begangen."

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der von ihr angewendeten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus:

Zu Spruchpunkt I.1. des Disziplinarerkenntnisses habe der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2005 angegeben:

"Der Vorfall war am Beginn der Turnstunde. Es hat bereits

geläutet. Es war selbstverständlich während der Turnstunde. ... in

der Mitte der Treppe war dann ein Schüler, der gefragt hat, ob er

aufs Klo gehen dürfe. Der Schüler war bereits an den Toiletten

vorbeigegangen. ... ich habe zum Schüler gesagt, er sollte langsam

Bescheid wissen, und wenn er noch einmal fragt, dann hole ich eine Schere und mach schnipp-schnapp."

Der betroffene Schüler habe in der mündlichen Verhandlung ausgesagt:

"Ich kann mich noch an einen Vorfall im September 2002 erinnern. Dieser Vorfall war auf einer Wiese im Schulhof. Der Vorfall war in der Turnstunde. Ich weiß nicht mehr genau, ob der Vorfall am Anfang, in der Mitte, oder am Ende der Turnstunde war. Auf meine Frage, ob ich aufs Klo gehen dürfe, hat HOL O.S. geantwortet: 'Wir sind eine Turngruppe und keine Schiffertruppe, oder sonst hole ich eine Schere und schnipp-schnapp, dann kannst du nicht mehr aufs Klo gehen'."

Auf genaues Nachfragen hat dieser Zeuge dann geantwortet:

"An den ganz genauen Wortlaut kann ich mich nicht mehr erinnern, ich bin mir aber sicher, dass die Wörter 'dass ich nicht mehr aufs Klo gehen darf', 'sonst hole ich die Schere und dann schnipp-schnapp', 'dann kannst du nicht mehr aufs Klo gehen' gefallen sind. Auch die Worte 'Schiffertruppe' sind bei diesem Vorfall gefallen. Ich glaube ich habe damals nicht gelacht. Ich habe nicht genau geachtet, ob andere Schüler gelacht haben. Ich habe diese Äußerung nicht als Spaß aufgefasst. Ich habe mich nach der Äußerung irgendwie bloßgestellt gefühlt."

Ferner habe dieser Zeuge angegeben, im Rahmen des Gymnastikunterrichtes ca. eine Woche später habe der Beschwerdeführer ihm gesagt, dass er die Bemerkung damals aus Spaß gesagt habe. Diese Angaben seien im Wesentlichen durch den Zeugen M. H. bestätigt worden.

In der mündlichen Verhandlung hätten diese beiden Zeugen einen sehr sicheren und überzeugenden Eindruck gemacht. Auch wenn sie sich nicht mehr an den ganz genauen Wortlaut der Aussage aus dem Jahr 2002 hätten erinnern können, so sei doch im Zusammenhang mit der Verantwortung des Beschwerdeführers jedenfalls klargestellt, dass dieser in einer der ersten Wochen des Schuljahres 2002/2003 im Zusammenhang mit dem Begehren, die Toilette aufzusuchen, zum Schüler M. P. die Ausdrücke "dann nehme ich eine Schere und mach schnipp-schnapp" verwendet habe. Nach eigenen Angaben habe dies der betroffene Schüler nicht als Spaß aufgefasst, sondern sich irgendwie bloßgestellt gefühlt. Dies sei auch verständlich und nachvollziehbar, weil gerade das Begehren, die Toilette aufzusuchen, in den Intimbereich hineinreiche und eine gewisse Scham bestehe, vor anderen bloßgestellt zu werden, weil man dieses Bedürfnis zum Aufsuchen der Toilette verspüre. Auch wenn die Äußerung des Beschwerdeführers dem Schüler gegenüber von anderen durchaus humorvoll aufgefasst worden sei, so sei durch die Aussage des betroffenen Schülers eindeutig belegt, dass dieser die Aussagen ihm gegenüber sehr wohl als Beleidigung aufgefasst habe. Es komme auch bei einer Beurteilung als Beleidigung nicht auf die Auffassung durch andere an. Entscheidend sei der Inhalt der Äußerung und die verwendete Ausdrucksweise. Die Aussage des Beschwerdeführers "dann nehme ich eine Schere und mach schnippschnapp" im Zusammenhang mit dem Begehren eines Schülers, die Toilette aufzusuchen, sei als beleidigende Äußerung im Sinne des § 47 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes 1986 zu werten.

Zu Spruchpunkt I.2. des Disziplinarerkenntnisses führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, den Schüler C. G. in der 28., 29. und 30. Schulwoche des Schuljahres 2002/2003 über einen Zeitraum von ca. vier Unterrichtsstunden mit dem Rücken zur Stirnseite des Klassenzimmers (verkehrt) sitzen gelassen zu haben. Das sei in der 4c Klasse im Fach Biologie gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, dieser Schüler wäre mit dem Nachschreiben von Biologiestoff beschäftigt gewesen. Nur in geringem Ausmaß hätte er auch anderes zu schreiben gehabt. Der Beschwerdeführer habe angegeben:

"In der dritten Stunde ist der Schüler C. G. bereits selbst verkehrt herum in der Klasse gesessen und hat den Biologiestoff im Biologieheft nachgetragen. Der Schüler C. G. ist auch in der vierten aufeinander folgenden Biologiestunde von selbst verkehrt herum in der Klasse gesessen und hat Biologiestoff nachgetragen. Ich bin dann zu diesem Schüler hingegangen und habe ihm erklärt, was er zu tun hätte. Der Schüler C. G. hat in der dritten und vierten Stunde fleißig gearbeitet und Biologiestoff nachgetragen, sowie allgemeine Anordnungen, wie man seine Hefte ordentlich führt, geschrieben. Er hat auch Anordnung, 'wie ich mich in der Schule aufzuführen habe und wie ich meine Sachen in Ordnung zu halten habe' geschrieben. Dies sind Arbeiten, die im Rahmen des Schulprogrammes im Schulforum vereinbart worden sind."

Der betroffene Schüler habe in der mündlichen Verhandlung angegeben:

"Ich bin mir sicher, dass ich während dieser Stunden, während des Verkehrtsitzens im Biologieunterricht Deutsch nachschreiben musste. Soviel ich weiß, war dies mit meinem Vater ausgemacht. Ich weiß jetzt nicht mehr ganz genau, warum ich verkehrt sitzen musste. Ich denke, es war, um Deutschhausübungen nachzuholen. Jedenfalls war das mit meinem Vater ausgemacht. Als ich verkehrt gesessen bin, habe ich schon etwas vom Biologieunterricht mitbekommen. Ich wollte in Biologie nicht völlig 'neben den Schuhen stehen', deswegen habe ich versucht, sowohl dem Biologieunterricht etwas zu folgen, als auch meine Deutschhausübungen nachzuholen."

Auch auf ausdrückliches Nachfragen habe der Zeuge bestätigt:

"Ich musste Hausübungen zum Fach Deutsch nachschreiben. In der Zeit, in der ich verkehrt gesessen bin, hatte ich nur Arbeiten zum Fach Deutsch machen müssen. Zum Fach Biologie habe ich nichts machen müssen."

Der Beschwerdeführer bestreite also nicht, den Schüler C. G. über einen Zeitraum von ca. vier Unterrichtsstunden mit dem Rücken zur Stirnseite des Klassenzimmers (verkehrt) sitzen gelassen zu haben. Abweichend von der Aussage des Schülers behaupte er aber, der Schüler habe im Biologieunterricht Biologiestoff nachzutragen gehabt. Zum Beweis dafür habe er auch ein vom Vater des Schülers unterfertigtes Schreiben vorgelegt, in dem angegeben werde, dass der Verfasser des Schreibens mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch darüber geführt habe, dass sein Sohn im Fach Biologie in der 28., 29. und 30. Schulwoche des Schuljahres 2002/2003 hauptsächlich fehlenden Merkstoff aus Biologie nachzuschreiben gehabt habe und die einzuklebenden Informationsblätter zum neuen Unterrichtsbereich 'Sexualunterricht' erst dann erhalten würde, wenn er den Biologiemerkstoff zu Hause oder in der Schule vollständig nachgeschrieben hätte. In diesem Schreiben sei weder davon die Rede, dass der Schüler dieses Nachschreiben des Merkstoffes aus Biologie im Biologieunterricht durchführen solle noch sei angegeben, dass dabei dieser Schüler während des Biologieunterrichtes verkehrt herum hätte sitzen sollen. Es sei nur allgemein vermerkt, dass der Schüler Merkstoff aus Biologie nachzuschreiben gehabt hätte und er zu dem neuem Merkstoff erst dann geprüft hätte werden sollen, wenn der ausständige Merkstoff aus Biologie nachgetragen sei. Aus dem Schreiben sei in keiner Weise herauszulesen, mit welchen Arbeiten der Schüler während des Verkehrtsitzens im Biologieunterricht beschäftigt gewesen sei. Der Verantwortung des Beschwerdeführers stünden die klaren und eindeutigen Aussagen des betroffenen Schülers gegenüber, der unmissverständlich und auch auf Nachfrage mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen habe, dass er während dieser Zeit des Verkehrtsitzens im Biologieunterricht Hausübungen zum Fach Deutsch hätte nachschreiben müssen.

Für den erkennenden Senat sei somit erwiesen, dass der Schüler C. G. vom Beschwerdeführer angewiesen worden sei, während der Zeit des Verkehrtsitzens im Biologieunterricht Deutsch nachzuschreiben. Abgesehen davon, dass es sich dabei um einen fachfremden Stoff gehandelt habe, sei jedenfalls auch die Erziehungsmaßnahme, einen Schüler in mehreren aufeinander folgenden Wochen eines bestimmten Faches über einen Zeitraum von ca. vier Unterrichtsstunden mit dem Rücken zur Stirnseite des Klassenzimmers zu setzen, als nicht mit § 8 Abs. 1 lit. b der Schulordnung zu vereinbarende Maßnahme bei Fehlverhalten eines Schülers zu beurteilen. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, dieser Schüler habe sich in der dritten und vierten Stunde freiwillig verkehrt herum hingesetzt, sei als nicht glaubwürdig zu beurteilen. Zwar habe der Schüler nach der inzwischen vergangenen Zeit nicht mehr genau sagen können, wie viele Stunden er verkehrt herum gesessen sei, er habe aber angegeben, dass die Anordnung zum Verkehrtsitzen vom Beschwerdeführer gekommen sei. Es wäre auch unlogisch, dass sich ein Schüler ohne entsprechende Anordnung eines Lehrers verkehrt herum hinsetze. Auch wenn der Schüler damals den Biologieunterricht gestört habe und deshalb vom Beschwerdeführer zulässiger Weise bei einem Fehlverhalten des Schülers Erziehungsmittel anzuwenden gewesen seien, so hätte er doch nur die nach § 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes 1986 in Verbindung mit § 8 der Schulordnung zulässigen Erziehungsmittel anwenden dürfen. Durch das Verkehrtsitzen und die fachfremden Tätigkeiten während mehrerer Stunden habe der Beschwerdeführer ein Erziehungsmittel gewählt, das nicht im § 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes und im § 8 der Schulordnung angeführt sei. Er habe weiters gegen die Verpflichtung eines Lehrers verstoßen, alle Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Unterricht zu bewegen. Somit stelle das Verkehrtsitzenlassen des Schülers keinesfalls eine rechtmäßige Erfüllung von Erziehungs- und Unterrichtsaufgaben im Sinne des § 29 Abs. 1 LDG 1984 dar. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers sei auch geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Lehrer zu beeinträchtigen, weil die Allgemeinheit von einem Lehrer erwarte, dass er nur solche Erziehungsmittel anwende, die auch im Gesetz vorgesehen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus den Beschwerdegründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer macht zu Spruchpunkt I.1. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses u.a. auch geltend, zu Unrecht sei der von der Behörde erster Instanz angenommene Tatzeitpunkt in einen längeren Tatzeitraum umgewandelt worden.

Damit ist der Beschwerdeführer im Recht.

Die belangte Behörde hat nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis nur wegen der Begehung der zu Spruchpunkt I. 1. bezeichneten Handlung "am 17. September 2002" bestraft wurde. Die belangte Behörde dehnte aber - offensichtlich in Erwiderung des in der Berufung gerügten Mangels hinsichtlich der Feststellung des tatsächlichen Zeitpunktes der getätigten Äußerung - durch die Neufassung des Spruches nunmehr den Tatzeitraum auf "in den ersten Wochen des Schuljahres 2002/2003" aus. Dadurch hat sie aber die von ihr als Berufungsinstanz zu entscheidende Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG überschritten (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 17. Mai 1991, Zl. 89/06/0093, und vom 27. Juni 1980, Slg. Nr. 10186/A, jeweils zum VStG).

Schon aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid, soweit damit das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis in seinem Spruchpunkt I. 1. bestätigt wurde, sowie in seinem Strafausspruch gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, weil nicht von Vornherein gesagt werden kann, dass auch bei Wegfall dieses Anschuldigungspunktes die gleiche Strafe zu verhängen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang weist der Verwaltungsgerichtshof in Beantwortung des Beschwerdevorbringens darauf hin, dass mit dem bekämpften erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis unzweifelhaft - trotz unrichtiger Zitierung des § 70 Abs. 1. Z. 2 statt Z. 3 LDG 1984 - eine Geldstrafe und keine bloße Geldbuße verhängt wurde, es daher dem Grundsatz der reformatio in peius nicht widerstreitet, dass die Berufungsbehörde diese Geldstrafe auf ein Monatsgehalt herabsetzte. Bei dieser Sachlage musste auch auf die Frage nicht mehr eingegangen werden, ob mit der inkriminierten Äußerung die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit bereits erreicht war.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich hinsichtlich des Schuldspruches zu Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses erkennbar (auch) gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung. Damit ist der Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht.

Die in einem Bescheid darzulegende Beweiswürdigung ist nichts anderes als ein schriftlich festgehaltener Denkprozess der Behörde, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes. Die Beschwerdeausführungen enthalten zwar weitwendige Gegendarstellungen des Beschwerdeführers und Auszüge aus dem Akteninhalt, aber keine konkreten Argumente, die die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung als zweifelhaft erscheinen ließen. Da auch der Verwaltungsgerichtshof nicht finden kann, dass die im angefochtenen Bescheid dargelegten Gedankengänge unschlüssig seien oder mit der Lebenserfahrung in Widerspruch stünden war die Beschwerde in diesem Punkte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 8. August 2008

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