Normen
AlVG 1977 §10 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §10 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2004/I/077;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 AlVG in der Zeit von 29. Juli bis 8. September 2005 keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe und eine Nachsicht gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AlVG nicht erteilt werde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Klagenfurt vom 4. August 2005 die Notstandshilfe für die Zeit vom 29. Juli 2005 bis 8. September 2005 versagt worden sei, da er die Arbeitsaufnahme der ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma GPS (Gemeinnütziges Personalservice Kärnten GmbH) mit möglichem Arbeitsantritt am 29. Juli 2005 vereitelt habe und berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung einer Nachsicht nicht vorlägen. Nach Wiedergabe des wesentlichen Berufungsvorbringens stelle die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1998 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe beziehe. Er sei im Betreuungsverlauf mehrmals über die Zumutbarkeitsbestimmungen nach dem AlVG aufgeklärt worden und habe mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen, dass er zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit sein müsse, um seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu wahren. Am 28. Juli 2005 sei dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Klagenfurt eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter beim Dienstgeber GPS (Gemeinnütziges Personalservice Kärnten GmbH) in Klagenfurt "mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung" zugewiesen worden. Die Arbeitsaufnahme wäre ab 29. Juli 2005 möglich gewesen. Wörtlich heißt es im angefochtenen Bescheid sodann:
"Das GPS Kärnten betreibt eine gemeinnützige Ges.m.b.H. mit der Zielsetzung Arbeitssuchende mit oder ohne Arbeitskräfteüberlassung wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren."
Das Dienstverhältnis sei nicht zu Stande gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich am 28. Juli 2005 bei GPS vorgestellt und es sei vereinbart worden, dass er die Arbeit gleich am nächsten Tag (29. Juli 2005) um 7 Uhr aufnehmen könne. Der Beschwerdeführer sei wie vereinbart am 29. Juli 2005 kurz vor 7 Uhr bei GPS erschienen. Da er laut eigenen Angaben ein wenig habe warten müssen, habe er "Dehnungsübungen" am Türstock ausgeführt. Weiters habe er Klimmzüge und Liegestütze gemacht. Aus einer "Texteintragung" vom 29. Juli 2005 (telefonische Rücksprache mit einem Mitarbeiter von GPS) sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wie folgt vorgesprochen habe:
- Starker Alkoholgeruch sei wahrnehmbar gewesen.
- Sie wollten einen Firmenbuchauszug
- Sie wollten Korrekturen am Dienstvertrag durchführen
- Sie machten Klimmzüge."
Das Dienstverhältnis sei auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zu Stande gekommen. Am 29. Juli 2005 sei der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG niederschriftlich zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses befragt worden. Er habe dazu angegeben, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der Betreuungspflichten und der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg keine Einwendungen gehabt habe. Hinsichtlich sonstiger Gründe habe er folgende Einwendungen erhoben:
"Ich wollte gerne arbeiten, jedoch ließ man mich nicht. Der Betrieb ist mir suspekt, es scheint Günstlingswirtschaft zu bestehen. Man ließ mich den Dienstvertrag nicht genau durchlesen. Ich erhielt keine Auskunft, wer Gesellschafterin der Firma ist und ich erhielt keine Information über die Firmenstruktur. Man unterstellte mir alkoholisiert zu sein, was ich vehement bestreite."
Im Zuge dieser Befragung seien dem Beschwerdeführer die Angaben des Mitarbeiters von GPS vorgehalten worden und der Beschwerdeführer habe bestritten, Liegestütze gemacht zu haben. Weiters habe er darauf hingewiesen, dass es ihm nicht möglich sei, seine Aussage in einem Kurzprotokoll zu verfassen, zumal Aussagen, die aus dem Zusammenhang gerissen würden, einen falschen Eindruck erwecken könnten.
Laut Stellungnahme des Beraters der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Klagenfurt wäre die zugewiesene Beschäftigung geeignet gewesen, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung weder im Zuge der Stellenzuweisung noch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme Einwendungen erhoben. Laut Mitarbeiter der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Klagenfurt sei um 12 Uhr (gemeint offensichtlich: am 29. Juli 2005) eindeutig Alkoholgeruch wahrnehmbar gewesen. In der Berufung habe der Beschwerdeführer die Dehnungsübungen nicht bestritten. Er habe allerdings eingewendet, nicht alkoholisiert gewesen zu sein und dass er nur den Dienstvertrag genau habe durchlesen wollen, um sicherzustellen, dass ihm nur Tätigkeiten zugemutet würden, die mit seiner schweren Knieverletzung auch vereinbar seien, und um berechtigte Zweifel am Dienstgeber auszuräumen.
Der Mitarbeiter der Firma GPS sei seitens der belangten Behörde zu den Einwendungen des Beschwerdeführers nochmals befragt worden und habe seine bereits telefonisch am 29. Juli 2005 gemachten Angaben bekräftigt und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Dienstvertrag sofort bekommen habe, jedoch Änderungen darauf habe vornehmen wollen. Weiters sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass er durchaus zur Arbeiterkammer gehen könne, falls Zweifel bestünden, zumal dieser Dienstvertrag von der Arbeiterkammer geprüft worden sei. Das Dienstverhältnis sei laut diesem Mitarbeiter der Firma GPS auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers (Dehnungsübungen, Herumstreichen am Dienstvertrag etc.) nicht zu Stande gekommen. Dies sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 nochmals zur Kenntnis gebracht worden und es sei ihm Gelegenheit gegeben worden, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers gehe im Wesentlichen hervor, dass seiner Ansicht nach sein Erscheinen am 29. Juli 2005 beweise, dass er gewillt gewesen sei, die Arbeit anzutreten. Als Beweis dafür, dass er nicht alkoholisiert gewesen sei, habe der Beschwerdeführer drei Zeugen angeführt, und er habe einen Befund des Unfallkrankenhauses Klagenfurt vom 10. Mai 2004 vorgelegt und darauf hingewiesen, dass ihm eine genaue Prüfung des Dienstvertrages auf Grund seiner Knieprobleme sowie auf Grund der unklaren Firmenstruktur der Firma GPS besonders wichtig gewesen sei. Er habe die Vorlage des Vertrages, den er nie unterzeichnet habe, sowie die Vorlage des Stellenangebotes und eine arbeitsmedizinische Untersuchung beantragt. Auf Grund seiner Eingabe sei ein Termin zur ärztlichen Untersuchung vereinbart worden, wobei sich aus dem daraufhin vorgelegten ärztlichen Gutachten des Arbeitsmedizinischen Instituts ergebe, dass Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen und Belastungen des Kniegelenks aus medizinischer Sicht nicht empfehlenswert seien. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer psychische und internistische Beschwerden angegeben, weshalb eine Zuweisung zu den jeweiligen Fachärzten erfolgt sei. Trotz mehrmaliger Aufforderungen sei der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen, fachärztliche Gutachten vorzulegen und er sei daher seitens des Arbeitsmarktservice Klagenfurt darauf hingewiesen worden, dass keine Rücksicht auf diesbezügliche etwaige gesundheitliche Einschränkungen genommen werden könne.
Die Feststellungen hätten auf Grund des Inhalts des Verfahrensaktes bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Klagenfurt sowie auf Grund des vorliegenden ärztlichen Gutachtens vom 14. Dezember 2005 getroffen werden können. Da es sich bei der angebotenen Stelle "laut Stellenangebot um Hilfstätigkeiten allgemeiner Art handelte", sei davon auszugehen, dass die Tätigkeiten mit der Kniegelenksproblematik des Beschwerdeführers durchaus vereinbar gewesen wären, zumal Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen und Belastungen des Kniegelenkes nie zur Diskussion gestanden seien. Eine Befragung der angegebenen Zeugen hinsichtlich der möglichen Alkoholisierung könne unterbleiben, zumal die mögliche Alkoholisierung nicht alleiniges Tatbestandsmerkmal für die zu prüfende Vereitelungshandlung sei. Der vom Beschwerdeführer nicht unterfertigte Dienstvertrag der Firma GPS sei nicht mehr vorhanden, jedoch liege ein Standarddienstvertrag, der dem Beschwerdeführer vorgelegt worden sei und von sämtlichen Dienstnehmern unterschrieben werde, der Behörde vor. Die belangte Behörde könne nach Durchsicht dieses Dienstvertrages keinerlei Unregelmäßigkeiten oder gar Verstöße gegen das Arbeitsrecht erblicken.
Nach Darlegung der gesetzlichen Grundlagen in § 38 sowie §§ 9 und 10 AlVG führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass hinsichtlich der zugewiesenen Beschäftigung sämtliche Zumutbarkeitsbedingungen gegeben gewesen seien. Die erst in der Berufung erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers wegen gesundheitlicher Probleme seien zurückzuweisen, zumal das eingeholte amtsärztliche Gutachten besage, dass Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen und Belastungen des Kniegelenks aus medizinischer Sicht nicht empfehlenswert seien. Solche Tätigkeiten seien nicht vorgesehen gewesen. Der Beschwerdeführer habe erst im Zuge des Berufungsverfahrens und nicht schon bei der Stellenzuweisung durch den Berater der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Klagenfurt auf seine Kniegelenksprobleme hingewiesen. Auch in der Niederschrift vom 29. Juli 2005 habe er keinerlei gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, diesen Umstand in erster Linie gegenüber der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer habe allerdings in keinem Beratungsgespräch auf die Einschränkung der Belastbarkeit hingewiesen.
Das Verhalten des Beschwerdeführers, am Türstock Dehnungsübungen durchzuführen, sei aus Sicht der belangten Behörde nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, den potenziellen Arbeitgeber von einer Einstellung abzuhalten und daher als Vereitelung zu betrachten. Ebenso seien das "Insistieren auf Firmeninterna, wie Fragen, wer Gesellschafterin sei oder ob überhaupt eine Gewerbeberechtigung vorliegt", sowie das Herumstreichen am Dienstvertrag für ein Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses nicht förderlich. Das Herumstreichen am vom Dienstgeber vorgelegten Dienstvertrag, der ein Standarddienstvertrag sei, könne nicht als auf die Erlangung des Arbeitsplatzes gerichtetes Verhalten gewertet werden. Demnach sei die Rückmeldung "des Dienstgebers", dass eine Beschäftigung auf Grund dieses Verhaltens nicht zu Stande gekommen sei, durchaus glaubhaft und die Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses sei zu bejahen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie (unter anderem) den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen: acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Auf Grund des § 38 AlVG sind diese Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
2. Die belangte Behörde geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigung zugewiesen worden sei. Sie hat es jedoch unterlassen, nähere Feststellungen zur konkreten Beschäftigung zu treffen, die im vorliegenden Fall nicht nur auf Grund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen erforderlich gewesen wären, sondern insbesondere im Hinblick auf die von ihm vorgebrachten Einwendungen betreffend das zugewiesene Unternehmen erforderlich gewesen wären. Insbesondere dürfte offenbar auch die belangte Behörde davon ausgehen, dass es sich - wie in dem im Verwaltungsakt erliegenden, nicht unterfertigten Dienstvertrag ausdrücklich ausgeführt - um einen Transitarbeitsplatz gehandelt habe, somit nicht um eine am allgemeinen Arbeitsmarkt angebotene versicherungspflichtige Beschäftigung. Darauf deutet auch die ausdrückliche Feststellung hin, dass der "zugewiesene" Dienstgeber eine gemeinnützige GmbH "betreibe", mit der Zielsetzung, Arbeitsuchende "mit oder ohne Arbeitskräfteüberlassung" wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Da die Vermittlung eines bloßen Transitarbeitsplatzes jedoch nicht zu den in § 9 Abs. 1 AlVG genannten Maßnahmen gehört, steht die Vereitelung eines derartigen "Beschäftigungsverhältnisses" nach der im vorliegenden Fall maßgebenden Rechtslage (BGBl. I Nr. 77/2004) nicht unter der Sanktion des § 10 AlVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0252 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 26. November 2008
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