VwGH 2006/06/0228

VwGH2006/06/022828.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. des E P und 2. der G P, beide in K, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt GmbH in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 5/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 2006, Zl. FA13B-12.10 K 231 - 06/4, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Krottendorfergasse 4), zu Recht erkannt:

Normen

BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z5;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z2;
WRG 1959 §85;
BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z5;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z2;
WRG 1959 §85;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 je zu gleichen Teilen und der mitbeteiligten Gemeinde insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 je zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer beantragten mit Ansuchen vom 8. Oktober 2004 (bei der mitbeteiligten Gemeinde am selben Tag eingelangt) die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Rinderstalles auf dem Grundstück Nr. 1858/1, KG D.

Es findet sich im Akt in der Folge ein Schriftwechsel der mitbeteiligten Gemeinde, der Wassergenossenschaft M. und dem Vertreter der Beschwerdeführer über die Frage, ob im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 2 Stmk. BauG eine hygienisch einwandfreie und für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage ausreichende Wasserversorgung des Bauplatzes anzunehmen sei. Der Vertreter der Beschwerdeführer verwies insbesondere darauf, dass der Erstbeschwerdeführer und der weitere Miteigentümer des Baugrundstückes R.P. Mitglied der Wassergenossenschaft M. seien und ihnen danach ein nicht begrenzter Rechtsanspruch auf Wasserbezug für Gebäude auf dieser Liegenschaft zustehe. Es bestehe daher zu Gunsten der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gemäß § 4 Z. 1 der Satzung der Wassergenossenschaft ein entsprechender Rechtsanspruch auf Wasserbezug.

Im Akt liegt die Niederschrift einer Einvernahme des Obmannes der Wassergenossenschaft M. vor der Bezirkshauptmannschaft Leoben am 5. Mai 2004 ein, der angab, dass die Wassergenossenschaft mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 1969 zur Kenntnis genommen worden sei. Die in den Statuten festgelegte Kennzahl für die Zuteilung der Stimmrechte sei dahingehend abgeändert worden, dass die Stimmrechte mit den angeschlossenen Wohnhäusern verbunden seien und jedes Wohnhaus über ein Stimmrecht verfüge. Jene landwirtschaftlichen Betriebe, die über eine Betriebsfläche von mehr als 10 ha Eigengrund verfügten, erhielten eine zusätzliche Stimme. Wasseruhren seien seit Anschluss an die Ortskanalisation zwecks diesbezüglicher Abrechnung für die Wohnhäuser vorhanden, nicht aber für die Stallungen. Die angeführte Statutenänderung sei bescheidmäßig nicht bewilligt worden. Seiner Erinnerung nach sei die Wasserrechtsbehörde von der beabsichtigten Änderung verständigt worden. Einen Beweis für diese Verständigung könne er nicht vorlegen. Die angeführte Stimmenzuteilung sei jedoch seit Anbeginn der Genossenschaft praktiziert und von allen Mitgliedern akzeptiert worden und es habe diesbezüglich keinerlei Schwierigkeiten gegeben. Auf Grund der mehr als 30-jährigen Akzeptanz dieser Stimmenzuteilung hätten die Genossenschaftsmitglieder bzw. die Genossenschaft seiner Ansicht nach ein Recht auf diese festgelegte Stimmenzuteilung erworben. Die Genossenschaft sehe sich seit mehreren Jahren mit dem Problem konfrontiert, dass die wasserrechtlich bewilligte Entnahmemenge von 2 Liter pro Sekunde für die Wasserversorgungsanlage nicht mehr zur Verfügung stehe. Seit mehreren Jahren - dies sei durch Wassermessungen belegt ab dem Jahr 2000 - sei die Versorgungssicherheit für die angeschlossenen Objekte nicht mehr gegeben. Dies habe dazu geführt, dass im Jahr 2003 auf Grund der Trockenheit die Quellschüttung soweit zurückgegangen sei, dass durch die Feuerwehr S. insgesamt 60.000 Liter Wasser zugeführt hätten werden müssen, um die Wohnhäuser mit Trinkwasser versorgen zu können. Ab dem heutigen Tag werde zur Beweissicherung einmal wöchentlich von jeweils zwei Genossenschaftsmitgliedern eine Schüttungsmessung durchgeführt. Der Erstbeschwerdeführer sei mit seinem Einfamilienhaus an die Wassergenossenschaft angeschlossen und es sei sein Anschluss bzw. auch seine Mitgliedschaft durch einen Generalversammlungsbeschluss nach den beschriebenen Stimmrechtsverteilungen durchgeführt worden. Wenn der Erstbeschwerdeführer nunmehr der Meinung sei, dass die entsprechenden Genossenschaftsbeschlüsse nicht rechtswirksam seien, so wäre auch seine Mitgliedschaft in der Genossenschaft nicht gegeben. Der Anschluss für den Erstbeschwerdeführer sei für ein Einfamilienhaus bewilligt worden und es sei damals von einem Stallneubau nie die Rede gewesen. Der Erstbeschwerdeführer entnehme bereits jetzt mehr Wasser, als durch seine ursprüngliche Mitgliedschaft bzw. das bewilligte Einfamilienhaus gedeckt sei. So betreibe er auch einen Buschenschank und führe Hausschlachtungen von Rindern in seinen Kellerräumen durch. Derzeit bestehe keine Möglichkeit für die Genossenschaft, zusätzliche Quellen zu erschließen.

Der Vertreter der Wassergenossenschaft M. teilte mit Schreiben vom 27. Jänner 2005 mit, dass der Erstbeschwerdeführer für den von ihm errichteten Rinderstall für 80 Großvieheinheiten den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Genossenschaft begehrt habe. Die Genossenschaft habe einen ablehnenden Beschluss gefasst, der Gegenstand eines Verfahrens bei der Wasserrechtsbehörde sei. Unabhängig davon habe der Erstbeschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stallgebäude rechts- und gesetzwidrig an die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft M. angeschlossen. Er habe ein entsprechendes Verwaltungsstrafverfahren bei der Wasserrechtsbehörde und einen Antrag auf Untersagung eingebracht.

Mit Schreiben vom 8. März 2005 teilte die mitbeteiligte Gemeinde den Beschwerdeführern mit, dass einem Bauansuchen gemäß § 22 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG Angaben über die Bauplatzeignung anzuschließen seien. Betreffend die in § 5 Abs. 1 Z. 2 Stmk. BauG geforderte ausreichende Wasserversorgung sei der Gemeinde von der Wassergenossenschaft M. zur Kenntnis gebracht worden, dass die Beschwerdeführer den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage dieser Genossenschaft für den beantragten Rinderstall begehrt hätten, jedoch diesbezüglich von Seiten der Wassergenossenschaft ein ablehnender Beschluss gefasst worden sei. Auf Grund dieses Sachverhaltes habe die Baubehörde davon auszugehen, dass für das von den Beschwerdeführern zur Genehmigung beantragte Projekt eine, für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage ausreichende "Abwasserversorgung" (wohl gemeint: Wasserversorgung) nicht sicher gestellt sei. Die Gemeinde räume den Beschwerdeführern daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zugang des vorliegenden Schreibens nachzuweisen, dass eine für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage ausreichende Wasserversorgung gegeben sei; dies wolle in urkundlicher Art und Weise nachgewiesen werden. Sofern die Frist ungenützt verstreiche oder ein Nachweis nicht erbracht werden könne, werde die Gemeinde das Bauansuchen ohne Anberaumung einer Verhandlung oder weiterer Erhebungen zurückzuweisen haben. Dieser Auftrag wurde den Beschwerdeführern am 11. März 2005 zugestellt.

In der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 25. März 2005 (bei der Gemeinde eingelangt am 29. März 2005) wurde insbesondere die Ansicht vertreten, dass eine ausreichende Versorgung auf Grund der Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers bei der Wassergenossenschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 2 Stmk. BauG sichergestellt sei. Der ablehnende Beschluss der Wassergenossenschaft sei rechtlich irrelevant, auch nichtig, da er von unzuständigen Organen erlassen bzw. überhaupt kein wirksamer Beschluss sei. Darüber hinaus sei der entsprechende Anschluss zur Wasserversorgung bereits hergestellt worden.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde wies das verfahrensgegenständliche Ansuchen der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12. Juli 2005 zurück. Dies wurde damit begründet, dass von einer ausreichenden Wasserversorgung der geplanten baulichen Anlage gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 Stmk. BauG keine Rede sein könne, zumal die Wassergenossenschaft M. einen ablehnenden Beschluss gegenüber den Beschwerdeführern betreffend den Wasserbezug gefasst habe. Die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2005 könnten daran nichts ändern.

Der Gemeinderat wies die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 als unbegründet ab. Es sei unzweifelhaft, dass nach dem Verwendungszweck der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage (Errichtung eines Rinderstalles) eine ordnungsgemäße hygienische einwandfreie ausreichende Wasserversorgung gegeben sein müsse. Dies sei in den Stellungnahmen der Beschwerdeführer gar nicht in Abrede gestellt worden. Faktum sei jedoch, dass gegenständlich eine Wasserversorgung überhaupt nicht gegeben sei. Dies sei auf Grund des abgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens von der Baubehörde erster Instanz festgestellt worden. Der Vertreter der Wassergenossenschaft M. habe ausgeführt, dass die Beschwerdeführer den Anschluss des in Frage stehenden Rinderstalles an die Wasserversorgungsanlage der Genossenschaft begehrt hätten, jedoch die Genossenschaft einen ablehnenden Beschluss gefasst hätte. Die Beschwerdeführer hätten im erstinstanzlichen Verfahren keinen gegenteiligen Nachweis vorlegen können, weshalb die Baubehörde erster Instanz das Bauansuchen mangels Vorliegens gesetzlicher Voraussetzungen zurückgewiesen habe.

Die belangte Behörde hat die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer nach Mitteilung der Wassergenossenschaft M. trotz eines ablehnenden Beschlusses der Vollversammlung der Genossenschaft eine Stallanlage für 80 Großvieheinheiten an das Leitungsnetz der Wasserversorgungsgenossenschaft angeschlossen hätten. Nach Ansicht der Genossenschaft sei dieser Anschluss gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Genossenschaft und trotz des Hinweises der Organe, dass bei Anschluss eines derartig großen Wasserverbrauchers Wasserknappheit drohe, erfolgt. Der Vertreter der Wassergenossenschaft habe auch auf das Verhandlungsergebnis der zweitinstanzlichen Wasserrechtsbehörde hingewiesen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe in der Verhandlung ausgeführt, dass für die dauernde Erhaltung der Versorgungssicherheit eine Mindestquellschüttung von 0,60 l/s notwendig sei und auf Grund der im Akt aufliegenden Angaben der Wassergenossenschaft betreffend die Quellschüttung in den Kalenderjahren 2000 bis 2004 die Wassergenossenschaft M. unabhängig von weiteren Anschlusswünschen zur Erhaltung der Versorgungssicherheit der bestehenden Abnehmer Anstrengungen zur Erhöhung des Wasserbezuges durch z.B. Erschließung neuer Gewinnungsanlagen oder Anschluss an bestehende Anlagen zum Zwecke des Notwasserbezuges unternommen habe.

Auf Grund dieses Ermittlungsergebnisses sei den Baubehörden dahingehend beizupflichten, dass die Sicherstellung einer hygienisch einwandfreien und für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage ausreichenden Wasserversorgung nicht nachgewiesen habe werden können. Die Baubewilligung sei daher zu Recht versagt worden. Die erstinstanzliche Baubehörde hätte zwar das Bauansuchen richtigerweise ab- und nicht zurückweisen müssen, jedoch ergebe sich aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides, dass sich die Baubehörde inhaltlich mit der Frage der ausreichenden Wasserversorgung auseinander gesetzt und letztlich mit der Begründung, dass eine solche nicht gegeben sei, keine Baubewilligung erteilt habe. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur werde eine Partei durch den auf Zurückweisung (statt richtig auf Abweisung) lautenden Bescheidspruch in ihren Rechten nicht verletzt, wenn der Antrag der Sache nach, für sie erkennbar, abgewiesen worden sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die rechtsfreundlich vertretene mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall ist das Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 (Stmk. BauG), anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 Stmk. BauG ist eine Grundstücksfläche als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn

"2. eine hygienisch einwandfreie und für den

Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage ausreichende Wasserversorgung, ..."

besteht.

Gemäß § 22 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG sind dem Bauansuchen

Angaben über die Bauplatzeignung anzuschließen.

Gemäß § 29 Abs. 1 Stmk. BauG hat die Behörde einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Beschwerdeführer machen zunächst eine Rechtsverletzung im Hinblick darauf geltend, dass die belangte Behörde zu Unrecht angenommen habe, die Baubehörde erster Instanz habe sich im Ausdruck vergriffen und das Ansuchen nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen. Sie würden dadurch in ihren Rechten verletzt, weil es im Falle einer Zurückweisung jederzeit möglich sei, mit dem identen Projekt ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten, während im Falle der Abweisung dem res judicata entgegengehalten würde.

Diesem Vorbringen der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die erstinstanzliche Baubehörde hat sich mit dem Kriterium der ausreichenden Wasserversorgung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 Stmk. BauG inhaltlich auseinander gesetzt und das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung unter Hinweis auch auf den ablehnenden Beschluss der Wassergenossenschaft M. in dieser Hinsicht ausgesprochen. Sie stellte abschließend fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Die belangte Behörde hat daher zutreffend angenommen, dass sich die erstinstanzliche Behörde im Ausdruck vergriffen und in Wahrheit das verfahrensgegenständliche Bauansuchen abgewiesen habe. War aber eine Abweisung des Ansuchens rechtens und kann das offensichtliche Vergreifen im Ausdruck dem Bescheid entnommen werden, dann kommt eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nicht in Betracht.

Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern aber auch, wenn sie meinen, dass im vorliegenden Fall eine ausreichende Wasserversorgung im Sinne der angeführten Bestimmung sichergestellt sei. Aus dem den Satzungen der Wassergenossenschaft zu entnehmenden Rechtsanspruch auf Bezug von Wasser der Wassergenossenschaft M. ergibt sich dies nicht, wenn dies - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen der Wassergenossenschaft zu einer Streitfrage geworden ist und ein in dieser Hinsicht ablehnender Beschluss der Vollversammlung der Wassergenossenschaft vorliegt.

§ 5 Abs. 1 Z. 2 Stmk. BauG stellt darauf ab, dass eine hygienisch einwandfreie und für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage ausreichende Wasserversorgung sichergestellt sei. Es wird also auf die tatsächliche Sicherstellung einer solchen Wasserversorgung und nicht, wie dies etwa bei dem Erfordernis einer rechtlich gesicherten Zufahrt gemäß § 5 Abs. 1 Z. 6 Stmk. BauG der Fall ist, auf eine "rechtlich gesicherte Zufahrt" abgestellt. Nach den der Behörde vorgelegten Satzungen der Wassergenossenschaft entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern untereinander oder zwischen diesen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, ein Schiedsgericht (§ 22 der Satzung). Sollten sich Streitteile mit dem Ausspruch des Schiedsgerichtes nicht zufrieden geben, so ist die Angelegenheit gemäß dieser Satzungsbestimmung nach § 85 WRG 1959 der Wasserrechtsbehörde vorzutragen. Die Wasserrechtsbehörde hat als Aufsichtsbehörde über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht im Sinne des § 22 dieser Satzung durch ein Schiedsgericht beigelegt werden (§ 24 der Satzung).

Dass im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides eine Entscheidung im Sinne des § 22 oder des § 24 der Satzung vorgelegen wäre, wird von den Beschwerdeführern selbst nicht behauptet. Solange der Wasserbezug aus der Wasserversorgungsanlage der Genossenschaft zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Genossenschaft strittig ist und die dafür zuständigen Organe bzw. Behörden noch nicht rechtskräftig entschieden haben, kann im vorliegenden Bauverfahren jedenfalls nicht von der Sicherstellung einer ausreichenden Wasserversorgung für das verfahrensgegenständliche Projekt im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 2 Stmk. BauG ausgegangen werden. Auch die tatsächliche Herstellung eines solchen Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage der Genossenschaft ändert an dieser Situation nichts, weil auch bei diesem Kriterium nur auf einen rechtmäßigen Bestand abgestellt werden kann.

Nach Ansicht der Beschwerdeführer liege ein wesentlicher Verfahrensmangel deshalb vor, weil die im Vorstellungsbescheid angeführten mehreren Eingaben des Vertreters der Wassergenossenschaft den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und ihnen daher auch dazu keine Stellungnahmemöglichkeit eröffnet worden sei. Es werde auch nicht begründet, warum die Ausführungen in der Eingabe der Wassergenossenschaft zutreffend sein sollten und warum diese mehr Gewicht haben sollten als der Standpunkt der Beschwerdeführer.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der maßgebliche Inhalt der Eingabe des Vertreters der Wassergenossenschaft vom 27. Jänner 2005 (dessen erste Eingabe) mit Schreiben der Gemeinde vom 8. März 2005 den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurde. Die im Bauakt befindliche zweite Eingabe des Vertreters der Wassergenossenschaft vom 3. August 2005 enthält diesbezüglich keine inhaltliche Neuerung. Es wird vielmehr auf den Inhalt der Niederschrift im wasserrechtlichen Verfahren vom 2. August 2005 verwiesen, an der der Vertreter der Beschwerdeführer auch teilgenommen hat. Ist aber ein Streitfall zwischen dem Erstbeschwerdeführer als Mitglied der Wassergenossenschaft und der Genossenschaft selbst über die Frage des Rechtes auf Wasserbezug entstanden, dann geht es nicht darum, dass Aussagen der Wassergenossenschaft bzw. der Beschwerdeführer auf ihre Richtigkeit und Schlüssigkeit zu beurteilen wären, sondern ist - solang der Streitfall aufrecht ist - vom Nichtvorliegen einer entsprechenden Wasserversorgung aus der Wasserversorgungsanlage der Genossenschaft auszugehen.

Wenn die Beschwerdeführer weiters meinen, das Baubewilligungsverfahren müsse ausgesetzt werden, wenn die Baubehörde diese bereits bei einer anderen Verwaltungsbehörde (nämlich bei der Wasserrechtsbehörde) anhängige Vorfrage nicht selbst klären wolle, ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass ein Recht auf Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht besteht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Für die erstattete Gegenschrift, wenn auch betreffend zwei Beschwerdeführer, gebührt der mitbeteiligten Partei gemäß § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG einmal Schriftsatzaufwand in dem in der angeführten

Verordnung vorgesehenen Ausmaß. Das diesbezügliche Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war daher abzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2008

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