VwGH 2006/05/0142

VwGH2006/05/014224.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerden 1. der Agrargemeinschaft G in Oberdrauburg und 2. des G in Oberpirkach, beide vertreten durch Mag. Astrid Robylek, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 3/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 30. März 2006, Zl. 7-V-STLB-100-5/8/2006, betreffend Enteignung nach dem Kärntner Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Land Kärnten, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:

Normen

LStG Krnt 1991 §11;
LStG Krnt 1991 §2 Abs2;
LStG Krnt 1991 §3 Abs1 idF 2005/025;
LStG Krnt 1991 §3 Abs1 Z1a idF 2005/025;
LStG Krnt 1991 §6;
LStG Krnt 1991 Anl;
LStG Krnt 1991 §11;
LStG Krnt 1991 §2 Abs2;
LStG Krnt 1991 §3 Abs1 idF 2005/025;
LStG Krnt 1991 §3 Abs1 Z1a idF 2005/025;
LStG Krnt 1991 §6;
LStG Krnt 1991 Anl;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zu Gunsten des Straßenbauvorhabens "Ausbau des überregionalen Radweges R1 Drauweg, Baulos: R1 Drauweg-Anschluss Draubrücke Pirkach bei km 88,50" im Bereich der Marktgemeinde Oberdrauburg, beantragte die mitbeteiligte Straßenverwaltung mit Schreiben vom 26. Jänner 2006 die Durchführung einer "Grundeinlöseverhandlung" hinsichtlich der für dieses Straßenbauvorhaben erforderlichen Grundflächen in der Katastralgemeinde 73108 Flaschberg zu Gunsten des öffentlichen Gutes des Bundeslandes Kärnten (Landesstraßenverwaltung).

Mit Schreiben vom 13. Februar 2006 beantragte die Mitbeteiligte die Erteilung der straßenrechtlichen Genehmigung für das gegenständliche Projekt.

Mit Kundmachung vom 20. Februar 2006 beraumte die belangte Behörde eine "örtliche mündliche Straßenrechtsverhandlung" für den

22. und den 23. März 2006 an. In der Ladung, die auch an die Beschwerdeführer erging, wurden die zu enteignenden beziehungsweise vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Grundstücke aufgezählt.

Im Auftrag der belangten Behörde beschrieb der verkehrstechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 3. März 2006 das Vorhaben wie folgt:

"Gegenstand ist der Abschnitt von der Landesgrenze, Draubrücke Nikolsdorf, südlich entlang der Drau bis nach Oberpirkach. Derzeit verläuft der Radweg entlang der Landesgrenze durch ein Waldgebiet bis Oberpirkach. Der weitere Verlauf ist als Radroute auf dem Landesstraßennetz über die L1 Pirkacher Straße und B 110 Plöckenpaß Straße bis zur B 100 Drautal Straße gekennzeichnet.

Mehrere Felsstürze im Bereich der Anetwände vom Rastenkogel veranlasste die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau auf grund der vorliegenden Stellungnahmen der Geologen des Landes Kärnten und des Landes Tirol den Radweg in diesem Bereich zu sperren. Da die geologischen Verhältnisse der Bergwände keine weitere gefahrlose Benutzung mehr zulassen und die Schutzmaßnahmen unfinanzierbar sind muss für diesen Abschnitt eine neue Route gesucht werden.

Die Abteilung 17 Straßen und Brücken hat die Ziviltechnikergesellschaft (…) beauftragt eine Variantenuntersuchung durchzuführen. In Abstimmung mit der Abteilung 17 und den Gemeinden wurden insgesamt acht Varianten und der daraus resultierenden Kombinationen untersucht.

Für die Varianten wurde eine Wirkungsanalyse mit den Kriterien Kosten, Attraktivität und Sicherheit durchgeführt. Festgehalten wird, dass einige Varianten auf Grund des Natura 2000 Gebietes ausgeschieden sind.

Aus dieser Wirkungsanalyse hat folgender Verlauf die beste Bewertung:

Am Beginn verläuft die Trasse nördlich der Drau entlang, quert über die neue Brücke Oberdrauburg über die Drau, weiter südlich auf den bereits vorher benutzten Radweg, durch Oberpirkach durch und als Radroute weiter auf der L1 Pirkacher Straße und B 110 Plöckenpaß Straße in Richtung B 100 Drautal Straße in den bestehenden Radweg."

Zusammenfassend gelangte der Gutachter zum Ergebnis, dass die Notwendigkeit der neuen Brücke Oberdrauburg und die Anbindung an den bestehenden Drauradweg dringend erforderlich sei, um die entstandene Lücke des überregionalen Radweges zu schließen.

Mit Bescheid vom 16. März 2006 erteilte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten gemäß §§ 11 und 57 des Kärntner Straßengesetzes nach Maßgabe des eingereichten, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projekts die Bewilligung zur Durchführung des Straßenbauvorhabens betreffend die Landesstraße B 100 Drautal Straße, überregionaler Radweg R 1 Drauweg, Baulos Draubrücke Pirkach bei km 88,50, unter Vorschreibung der Auflage, dass der Radweg im Steigungsbereich mit mehr als 6 % mit mindestens 3,50 m Verkehrsraum auszuführen sei. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern nicht zugestellt.

In der Bescheidbegründung wurde festgehalten, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauvorhaben das circa 135 m lange Verbindungsstück zwischen der neu zu errichtenden Draubrücke und dem bestehenden Weg bilde.

Anlässlich der Verhandlung vom 22. März 2006 wurden zunächst "Auflagen und Festhaltungen" "verfügt". Der beigezogene technische Amtssachverständige für das Straßenbauwesen führte aus, dass gegen die Ausführung des Vorhabens vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt aus bei Einhaltung der Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes und bei plangerechter Ausführung nach Maßgabe des eingereichten Projekts unter Berücksichtigung der genannten Auflagen und Festhaltungen keine Bedenken bestünden. Die gegenständliche Grundeinlöse im beantragten beziehungsweise abgeänderten Umfang sei daher gerechtfertigt.

Der straßenbautechnische Amtssachverständige erstattete folgendes Gutachten:

"Die im Projekt dargestellte Maßnahme ist wie schon im straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid, vom straßenbautechnischen Sachverständigen festgestellt, als wirtschaftlich beste Lösung und nach dem 'Stand der Technik' ausgeführt.

Der Radweg ist auf kürzestem Weg entlang einer Grundstücksgrenze vom Widerlager zum öffentlichen Weg geführt. Dieser öffentliche Weg ist gleichzeitig der ursprüngliche Radweg R1 Drauweg. Somit werden die in Anspruch genommenen Grundflächen minimiert.

Die Notwendigkeit dieser Maßnahme ergibt sich aus der verkehrsicherheitstechnischen Verbesserung da die zwei Querungen der B 100 Drautal Straße wegfallen. Es sind in dieser Variante die geringsten Baulichen Maßnahmen notwendig. Die Grundinanspruchnahme ist als geringst mögliche anzusehen.

Im Zuge der Durchführung muss auf das Gemeinweidegebiet Rücksicht genommen werden. Dies bedeutet eine bauliche Trennung um das Weidevieh vom überqueren der Brücke ab zu halten und eine Trennung, im Bereich des Radweges, vom Gemeinweidegebiet zu den Privatengrundstücken. Diese Trennung kann als Weiderost oder mit selbst schließenden Toren ausgeführt werden.

Abschließend ist seitens des straßenbautechnischen Sachverständigen festzustellen, dass die Notwendigkeit der Neuerrichtung dieser Radweganlage gegeben ist, um gefährliche Situationen auf der B 100 Drautalstraße zu beseitigen. Die gewählte Linie im Grund- und Aufriss entspricht den Richtlinien und den Grundsätzen.

Die gegenständliche Grundeinlöse im beantragten Umfang ist daher gerechtfertigt."

Die Beschwerdeführer haben in der Verhandlung nachstehende Einwendungen erhoben:

1.) Die Enteignung verstoße gegen Art. 5 des Staatsgrundgesetzes.

2.) Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1a des Kärntner Straßengesetzes seien unter anderem auch überregionale Radwege als öffentliche Straßen angeführt; gemäß Art. II Abs. 2 leg. cit. (LGBl. 25/2005) würden die in der Anlage zum Kärntner Straßengesetz angeführten, zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Radwege als überregionale Radwege gelten. Mit dem im Verzeichnis der überregionalen Radwege bezeichnenden R1 Drauweg könne nur der zu diesem Zeitpunkt nördlich der Drau verlaufende Begleitweg gemeint sein. Der hier geplante Radweg sei daher keine öffentliche Straße im Sinne des Kärntner Straßengesetzes, weshalb eine Enteignung nicht stattfinden könne. Im Übrigen dürfe auch bezweifelt werden, dass die einen großen Spielraum zulassenden Formulierungen der Anlage zu Art. II Abs. 2 Kärntner Straßengesetz einer Überprüfung auf Verfassungskonformität standhielten.

3.) Es werde die Notwendigkeit der Enteignung bestritten. Der nicht nur im Bereich bestimmter, hier nicht gegenständlicher Grundstücke der Beschwerdeführer, vorwiegend land- und forstwirtschaftlichen Fuhren dienende Weg, der anscheinend den Radfahrverkehr aufnehmen solle, befinde sich nicht im Bereich der im Kataster ausgewiesenen Flächen der Gemeinde Oberdrauburg, sondern verlaufe zu großen Teilen über Privatgrundstücke. Diesbezüglich hätten die Beschwerdeführer seit jeher ein Befahren dieses Weges außer zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken durchgeführte Fahrten nicht gestattet; am Ortsende von Oberpirkach befinde sich seit Jahrzehnten eine Fahrverbotstafel, die lediglich Fahrten zu Gunsten der Forstbewirtschaftung gestatte. Auch zukünftig werde nicht akzeptiert, dass ein zunehmender Radfahrverkehr sich auf den Grundstücken der Beschwerdeführer etabliere. Die Notwendigkeit der Enteignung werde insoferne bestritten, als dadurch ein kleines Teilstück in das Eigentum des Landes Kärnten übergehe, dass aber die weitere Führung des Radweges bis zum Beginn der Ortschaft Oberpirkach völlig ungeklärt sei. Seit vielen Jahren bewege sich der überregionale Radfahrverkehr problemlos nördlich der Drau bis Oberdrauburg und es sei vor allem aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu verstehen, warum eine vollkommen neue Trasse geschaffen werden solle.

4. (Erstbeschwerdeführerin)

Das nicht hier, sondern erst im weiteren Verlauf des Radweges gegenständliche Grundstück Nr. 1348/7 sei lt. Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 28. November 1975 Teil einer Bringungsanlage nach dem Güter- und Seilwegelandesgesetz. Gemäß diesem Bescheid werde die Dienstbarkeit der Errichtung, Benützung der Erhaltung eines Aufschließungsweges eingeräumt; daneben bestünden Dienstbarkeiten zu Gunsten Dritter. Eine Benützung dieses Weges als Radweg widerspreche jedenfalls den Intentionen des Güter- und Seilwegelandesgesetzes und erfordere die Zustimmung der zuständigen Agrarbehörde. Im Zuge der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Radweges werde das Gemeinweidegebiet der Erstbeschwerdeführerin getrennt. Es seien der Antragstellerin entsprechende Maßnahmen technischer Art, die einen reibungslosen Transfer des Weideviehs gewährleisteten, vorzuschreiben.

5. (Zweitbeschwerdeführer)

Seine projektsgegenständlichen Grundstücke würden als Weide bewirtschaftet werden. Ein Teil des Weideviehs, nämlich "die zu melkenden Kühe und notwendige Krankheitsfälle" müssten täglich von seiner Hofstelle in Oberpirkach auf diese Grundstücke getrieben werden. Es werde im Rahmen des Betriebes des Radweges zu nicht lösbaren Konflikten kommen. Der Antragstellerin seien Maßnahmen aufzutragen, die geeignet seien, derartige Nutzungskonflikte hintanzuhalten. Es sei für seinen Betrieb eine Frage der Existenz, dass er keinesfalls zu irgendwelchen Haftungen herangezogen werde. Auch sei der Antragstellerin der Abschluss entsprechender Versicherungen aufzutragen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden in Anwendung der §§ 36 bis 38 Kärntner Straßengesetz folgende Teilflächen von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Erstbeschwerdeführerin (EZ 49) und des Zweitbeschwerdeführers (EZ 28) für das Vorhaben enteignet oder vorübergehend in Anspruch genommen:

EZ

dauernd

vorübergehend

Teilfläche

49

1238/1

 

65 m2

49

1238/5

 

12 m2

49

1238/6

 

65 m2

49

 

1238/1

120 m2

49

 

1238/5

45 m2

49

 

1238/6

45 m2

28

1196/2

 

12 m2

28

1201/1

 

90 m2

28

 

1196/2

10 m2

Neben den schon in der Verhandlung "verfügten" Auflagen wurde in den Bescheid, dem Gutachten folgend, der Auflagenpunkt 8. aufgenommen:

"Bei der Ausführung des bewilligten Straßenbauvorhabens ist durch bauliche Trennungseinrichtungen sicherzustellen, dass das Weidevieh davon abgehalten wird, die Brücke zu überqueren, und das Gemeinweidegebiet von den Privatgrundstücken getrennt ist. Diese baulichen Trennungen können entweder in Form von Weiderosten oder als selbst schließende Tore ausgestaltet werden."

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den Bewilligungsbescheid vom 16. März 2006 und auf das in der Verhandlung vom 22. März 2006 eingeholte Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen. Das Straßenbauvorhaben entspreche dem Stand der Technik und nehme auf die Interessen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs Bedacht. Die geplante Herstellung entspreche dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Verkehrs, weil durch diese Variante zwei Querungen der Drautal Straße wegfielen; demnach sei die neue Errichtung und die damit verbundene Enteignung notwendig. Es handle sich um die wirtschaftlichste Variante, die die geringsten baulichen Maßnahmen erfordere und zur geringst möglichen Grundinanspruchnahme führe.

Soweit die Beschwerdeführer meinten, dass der westlich von Oberpirkach von der Landesstraßenverwaltung geplante Radweg keine öffentliche Straße sei, wurde ihnen entgegen gehalten, dass es sich bei dem im Verzeichnis der überregionalen Radwege an erster Stelle angeführten R1 Drauweg gem. Art. II Abs. 2 der Anlage III Kärntner Straßengesetz um einen überregionalen Radweg und somit um eine öffentliche Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a Kärntner Straßengesetz handle, und zwar unabhängig von der Bezeichnung im Grundbuch und in den Grundstücksverzeichnissen.

Die belangte Behörde folgte auch nicht dem Vorbringen der Liegenschaftseigentümer, dass der im Gesetz genannte öffentliche Radweg R1 nicht südlich, sondern nördlich der Drau verlaufe, da der südlich der Drau verlaufende Weg zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle des Kärntner Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 25/2005, gesperrt gewesen sei. Es sei zwar richtig, dass der R1 Drauweg zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Novelle infolge der Felsstürze im Bereich der Anetwände, welche das gegenständliche Straßenbauvorhaben erforderlich machten, behördlich gesperrt gewesen sei, sodass der Radverkehr nördlich der Drau geführt werden musste. Durch diese vorübergehende Einrichtung einer Umleitung über die für den Radverkehr nur mäßig geeignete Route nördlich der Drau entlang der B 100 Drautal Straße habe sich jedoch nicht der Verlauf des in der Natur seit 1988 bestehenden und durch entsprechende Hinweisschilder der Landesstraßenverwaltung als Radweg gekennzeichneten Drauweges geändert. Nicht die vorübergehende Umleitung, sondern der seit 1988 bestehende und durch eine durchgehende Beschilderung gekennzeichnete, tatsächliche Verlauf des Drauweges sei durch die Novelle zu einem überregionalen Radweg erklärt worden.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden. Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, es bestehe bereits ein Radweg, welcher problemlos genutzt werden könne. Durch die Enteignung ende der geplante Radweg in einem Weg, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich sei. Bei Umsetzung des Projektes werde es zu Problemen zwischen Radfahrern und Weidevieh kommen, Erhebungen zu behaupteten Gefahrenstellen seien nicht durchgeführt worden. Es gebe keine Unfallhäufigkeitspunkte, die behaupteten Gefahrenstellen könnten ohne Enteignung gesichert werden. Die notwendigen Sachverständigen aus den Fachbereichen Wasserwirtschaft, Verkehrswesen und Landwirtschaft seien nicht beigezogen worden.

Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes machen die Beschwerdeführer geltend, dass der gegenständliche Weg kein öffentliches Gut sei, dass der R1 Drauradweg auf der nördlichen Uferseite verlaufe und die Notwendigkeiten zur Enteignung nicht vorliege. Es gebe einen bestehenden, seit Jahren problemlos benutzten Weg. Die Enteignung sei zwecklos, weil der Radweg nicht weitergeführt werden könne. Zur Sicherung der behaupteten Gefahrenstellen stünden zahlreiche andere Möglichkeiten zur Verfügung und es seien zahlreiche gesetzliche Bestimmungen unberücksichtigt geblieben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch die Mitbeteiligte, eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und darüber erwogen:

Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wandte sich ein Mitglied der Agrargemeinschaft an den Verwaltungsgerichtshof und machte geltend, dass in Bezug auf die Beschwerdeerhebung durch diese kein Beschluss der Vollversammlung bestehe und diese Beschwerde daher unzulässig sei.

Über Auftrag durch den Verwaltungsgerichtshof legte die Agrarbezirksbehörde Villach die Satzung der Agrargemeinschaft samt Anhang vom 23. Juni 1999 vor. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft erklärte mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2008, dass die vom Einschreiter vorgelegte Satzung vom 29. Jänner 2007 im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerden (11. bzw. 17. Mai 2006) noch nicht in Geltung stand. Aus der von der Agrarbezirksbehörde vorgelegten Satzung (§ 13) ergibt sich die uneingeschränkte Vertretungsmacht des Obmannes nach außen, sodass von einer zulässigen Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin auszugehen ist (s diesbezüglich auch das einen weiteren Abschnitt des Radweges betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tage, Zlen. 2007/05/0237, 0239 und 0240).

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991 in der Fassung der am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 25/2005 (K-StrG) lauten:

"§ 3

Einteilung der öffentlichen Straßen

(Straßengruppen und deren Reihung)

(1) Öffentliche Straßen im Sinne des § 2 Abs 1 lit a sind folgende Straßengruppen in der nachstehenden Reihung:

1. Landesstraßen, das sind

1a. Überregionale Radwege, das sind selbstständige

Straßen, die dem überregionalen Radverkehr dienen und die im Interesse der Verkehrssicherheit und des Fremdenverkehrs durch Verordnung der Landesregierung zu überregionalen Radwegen erklärt werden; bei Erlassung der Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Trassenfestlegung möglichst wenig Wirtschaftserschwernisse, insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft, eintreten;

§ 4

Bestandteile der öffentlichen Straßen

(2) Neben der Straße angelegte Rad-, Geh- und Reitwege, ferner Plätze einschließlich der Parkplätze, bilden in der Regel einen Bestandteil der Straße; sie können auch zu selbstständigen Straßen erklärt werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für überregionale Radwege.

§ 11

Bewilligung von Straßenherstellungen

(1) Die Straßenverwaltung (§ 61 Abs 1) bedarf zur Herstellung (§ 6) öffentlicher Straßen einer Bewilligung der Straßenbehörde (§ 57). Dies gilt nicht für Straßenverbesserungen geringfügiger Art. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Herstellung den Grundsätzen der §§ 8 Abs 1 und 2 und 9 Abs 1 sowie dem Verkehrsbedürfnis entspricht.

(2a) Parteien des Verfahrens sind außer dem Antragsteller nur die örtlich in Betracht kommenden Gemeinden und nur hinsichtlich des Standpunktes der öffentlichen Interessen der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße und des örtlichen Verkehrsbedürfnisses.

(3) Entspricht die beabsichtigte Herstellung den Voraussetzungen des Abs 2 nicht, so sind diese Voraussetzungen durch Auflagen zu schaffen. Durch diese Auflagen dürfen die beabsichtigten Straßen in ihrem Wesen nicht verändert werden.

(4) Sind die Voraussetzungen des Abs 2 nicht gegeben und können sie durch Auflagen nicht geschaffen werden, so ist die Bewilligung zu versagen.

(5) Der Erteilung der Bewilligung hat ein Augenschein vorauszugehen.

III. Teil

Zwangsrechte

1. Abschnitt

Enteignung

§ 36

Gegenstand und Umfang

(1) Das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung dinglicher und obligatorischer Rechte an solchen, kann im Wege der Enteignung von der Straßenverwaltung in Anspruch genommen werden für

a) die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen

Straßen (§ 4),

§ 38

Verfahren

(1) Die Enteignung ist von der Straßenverwaltung für Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie für überregionale Radwege bei der Landesregierung, für Gemeindestraßen, Ortschafts- und Verbindungswege bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Dem Antrage sind die zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere ein Verzeichnis der Grundstücke mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen, den Ausmaßen der in Anspruch genommenen Grundflächen, schließlich die Grundbuchsauszüge anzuschließen.

(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet bei Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie bei überregionalen Radwegen die Landesregierung, bei Gemeindestraßen, Ortschafts- und Verbindungswegen die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl Nr 71/1954.

§ 50

Viehweide

Das Weiden des Viehs auf den Banketten, Böschungen und Gräben

der öffentlichen Straßen ausgenommen überregionalen Radwegen ist

verboten.

§ 57

Straßenbehörde

(2) Zur Erteilung einer Bewilligung nach § 29 Abs 1 und zur Entscheidung über die in diesem Gesetz geregelten Verpflichtungen und Leistungen ist - soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist - bei Landesstraßen, Bezirksstraßen und bei Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie bei überregionalen Radwegen die Landesregierung, bei Gemeindestraßen, Ortschafts- und Verbindungswegen der Bürgermeister zuständig.

Artikel II (LGBl Nr 25/2005)

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Art. I Z 1 (betreffend § 3 Abs 1 Z 1a) gelten die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten, zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits bestehenden, Radwege als überregionale Radwege im Sinne dieses Gesetzes.

Anlage (zu Art. II Abs 2)

Verzeichnis der überregionalen Radwege

R 1 Drauweg

Von der Landesgrenze Kärnten - Osttirol südlich der B 100 Drautal Straße über Oberdrauburg - Greifenburg - Möllbrücke -

Spittal nach Villach und von dort über St. Ulrich nach Rosegg, Maria Elend, Feistritz/Rosental zur Annabrücke und weiter am rechten Drauufer entlang zur Draubrücke nördlich von Stein im Jauntal, über diese nach Dullach zum linken Drauufer und weiter Drau abwärts über Neudenstein, Völkermarkt Süd nach Ruden und südlich von Eis über die ÖBB-Draubrücke (Jauntalbrücke) nach Aich und entlang der B 81 Bleiburger Straße über Lavamünd zur Staatsgrenze."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Enteignung bzw. vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken der Beschwerdeführer verfügt. Eine derartige Inanspruchnahme kann nach § 36 Abs. 1 K-StrG unter anderem für die Herstellung öffentlicher Straßen erfolgen; was eine öffentliche Straße ist, wird in § 3 K-StrG definiert. Nach dessen Abs. 1 Z. 1a zählen überregionale Radwege zu den öffentlichen Straßen.

Ob ein überregionaler Radweg vorliegt, hängt gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1a K-StrG davon ab, ob die Landesregierung durch Verordnung einen Radweg zum überregionalen Radweg erklärt hat; die zitierte Übergangsbestimmung sieht weiters vor, dass die in der Anlage angeführten, am 1. Jänner 2005 bestehenden Radwege als überregionale Radwege gelten.

Hier wurde in der Anlage der Radweg R1-Drauweg, verlaufend von der Landesgrenze Kärnten/Osttirol südlich der B 100 Drautal Straße über Oberdrauburg und von dort weiter bis letztlich zur Staatsgrenze nach Lavamünd genannt. Eine genaue Festlegung des Verlaufes im Bereich zwischen Grenze/Osttirol und Oberdrauburg enthält die Anlage nicht. Der Radweg muss nur südlich der B 100 geführt werden, ob er nördlich oder südlich der Drau verläuft, ist offen.

Der Auffassung der Beschwerdeführer, mit der Anlage zum K-StrG sei exakt jene Verkehrsfläche zum überregionalen Radweg erklärt worden, die am 1. Jänner 2005 bestand, kann nicht gefolgt werden. Die überregionale Radwege betreffende Z. 1a des § 3 Abs. 1 K-StrG wurde durch die Novelle in diesen Paragrafen, der die Einteilung öffentlicher Straßen zum Inhalt hat, eingefügt; dort sind etwa durch Landesgesetz festzulegende Landesstraßen, durch Bescheid festzulegende Bezirksstraßen oder durch Verordnung festzulegende Gemeindestraßen genannt. Diese generellen oder individuellen Normen enthalten aber keinesfalls, wie auch aus den übrigen Anlagen zum K-StrG ersichtlich, eine detaillierte Festlegung des Straßenverlaufes. Dafür ist allein die in § 11 K-StrG geregelte Bewilligung der Herstellung öffentlicher Straßen maßgeblich, zumal der in § 6 K-StrG definierte Begriff der "Herstellung" auch den Ausbau, Umbau, die Umlegung und sonstige Verbesserungen öffentlicher Straßen erfasst.

Somit ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Voraussetzung einer Enteignung, nämlich dass sie der Herstellung einer öffentlichen Straße dient, hier zu bejahen ist; insbesondere bedarf es nicht der Erlassung einer weiteren Verordnung.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, durch die Enteignung ende der geplante Radweg in einem Weg, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich sei, die Enteignung sei zwecklos, weil der Radweg nicht weitergeführt werden könne, ist entgegenzuhalten, dass die Fortsetzung des hier bewilligten Radweges Gegenstand der mit Bescheid vom 22. August 2007 von der belangten Behörde erteilten Bewilligung ist. Diesbezüglich ist auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tage zu verweisen; es kann derzeit nicht endgültig davon ausgegangen werden, dass der Radweg "nicht weitergeführt werden kann".

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt in seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/05/0138, mit den weiteren Voraussetzungen einer Enteignung nach dem K-StrG auseinander gesetzt. Folgende Passagen aus dem genannten Erkenntnis seien hier auszugsweise wiederholt:

"Nach Art. 5 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867, ist das Eigentum unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt. Eine weitere Garantie des Eigentumsschutzes im Verfassungsrang enthält Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK, BGBl. Nr. 210/1958.

§ 36 Abs. 1 Kärntner Straßengesetz enthält eine spezielle gesetzliche Ermächtigung im Sinne der genannten Verfassungsbestimmungen, die eine Enteignung für die darin genannten Fälle ermöglicht. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist eine Enteignung jedoch nur dann rechtmäßig, wenn sie im öffentlichen Interesse notwendig ist. Als notwendig ist eine Enteignung anzusehen, wenn ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, wenn das Objekt der Enteignung geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und wenn es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (vgl. …). Die innere Rechtfertigung des in der Enteignung liegenden Eingriffs in das grundsätzlich als unverletzlich geschützte Eigentum liegt darin, dass die Erfüllung bestimmter, dem allgemeinen Besten - dem öffentlichen Interesse, dem öffentlichen Wohl - dienender und als solche gesetzlich festgelegter Aufgaben nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass eine Sache dem Eigentümer entzogen und auf die öffentliche Hand übertragen wird. Das Institut der Enteignung führt zwangsläufig zu einer Vermögensverschiebung, diese ist jedoch nicht der Zweck der Enteignung; die Enteignung hat von ihrer Anlage her nicht die Beschaffung von Vermögenswerten durch die öffentliche Hand zum Gegenstand (vgl. …).

Dass § 36 Abs. 1 lit. a Kärntner Landesstraßengesetz 1991 die Voraussetzungen der Enteignung nicht besonders nennt, kann nichts daran ändern, dass eine Enteignung nur dann durch das allgemeine Wohl gerechtfertigt ist, wenn - wie oben bereits klargestellt - ein konkreter Bedarf gegeben ist, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, diesen Bedarf zu decken und der Bedarf anders als durch die Enteignung nicht gedeckt werden kann (vgl. …). Bei Klärung der Frage, ob ein Straßenbauprojekt das Notwendigkeitskriterium erfüllt, ist zu berücksichtigen, dass die Notwendigkeit einer Enteignung zumindest schon dann gegeben ist, wenn durch Baumaßnahmen ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können …".

Das Notwendigkeitskriterium hat die belangte Behörde ausschließlich damit begründet, dass gefährliche Situationen auf der B 100 Drautal Straße zu beseitigen seien. Als gefährliche Situation sah die belangte Behörde die Vermeidung von zwei (im Ortsgebiet von Oberdrauburg) derzeit notwendigen Querungen der B 100 Drautal Straße; dass nach den Aktenunterlagen dafür eine Querung der B 110 Plöckenpaß Straße erforderlich sein wird, blieb im angefochtenen Bescheid unerwähnt.

Ob die hier gegebene Durchschneidung und Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen das alleinige Mittel sein soll, die (mehrere Kilometer entfernte) zweimalige Querung der B 100 hintanzuhalten, ob also anders der Bedarf an einer sicheren Verkehrslösung nicht gedeckt werden kann, ist keineswegs geklärt. Die belangte Behörde begnügt sich bei ihrer Feststellung, dass "durch diese Maßnahmen" die zweifache Querung wegfiele, mit einer Wiederholung der Ausführungen des Sachverständigen; auch der Sachverständige hat, wie oben wiedergegeben, keine plausible Erklärung dafür geliefert, warum nur durch die hier festgelegte Straßenführung der gewünschte Effekt der Nichtquerung der B 100 erreicht wird.

Beispielsweise hätte der im Akt planlich und verbal dargestellte Variantenvergleich zur Begründung der Notwendigkeit der zur Enteignung führenden Streckenführung herangezogen werden können; der hier ergangene Bewilligungsbescheid erwähnt zwar den Variantenvergleich, enthält sich jedoch einer kritischen Auseinandersetzung. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass die dort dargestellte Variante 8 (ein Teilstück im Ortsgebiet von Oberdrauburg) in Verbindung mit anderen Varianten gleichfalls eine Querung der B 100 vermeiden würde.

Nicht auseinander gesetzt hat sich die belangte Behörde auch mit dem Argument der Beschwerdeführer, dass die in Anspruch genommene Fläche als Weide benützt würde und dass dadurch Nutzungskonflikte entstünden. Die eingangs wiedergegebene Auflage soll ja offenbar nur bewirken, dass das Weidevieh davon abgehalten wird, die Brücke zu überqueren; ob mit der weiters verfügten Trennung des Weidegebietes von Privatgrundstücken (und nicht etwa vom Radweg) die von den Beschwerdeführern aufgezeigten Gefahren hintangehalten werden können, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und bedarf einer Klärung durch einen verkehrstechnischen Sachverständigen.

Davon ausgehend ist die Notwendigkeit des Bauvorhabens in der projektierten Form nicht ausreichend geklärt; auch wenn man davon ausgeht, dass die doppelte Querung einer stark befahrenen Bundesstraße jedenfalls aus Gründen der Verkehrssicherheit vermieden werden soll, steht nicht fest, dass allein mit der hier bewilligten, einen Eigentumseingriff darstellenden Maßnahme dieses Ziel erreicht werden kann. Auch ist nicht geklärt, ob unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit die Streckenführung des stark befahrenen Radweges durch Weidegebiet gerechtfertigt werden kann.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. November 2008

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