Normen
JagdG Krnt 2000 §8 Abs5 idF 2004/007;
VwGG §42 Abs2 Z1;
JagdG Krnt 2000 §8 Abs5 idF 2004/007;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auf Grund der Anzeige des Beschwerdeführers, "eingelangt am 23.02.2006 (vervollständigt mit Eingaben vom 03.05.2006 - Zustimmung Jagdausübungsberechtigter - und vom 04.10.2006 - Lageplan und Grundbuchsauszug)" dem Beschwerdeführer die Haltung von 4 Stück Rotwild (1 Tier, 2 Kälber, 1 Hirsch) gemäß § 8 Abs 5 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG) in der Fassung LGBl Nr 7/2004 untersagt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 27. Februar 2001 dem Beschwerdeführer die Errichtung eines Fleischproduktionsgatters auf näher genannten Grundstücken im Ausmaß von 3,1 ha und die Haltung von maximal 24 Stück Damwild genehmigt worden sei. Mit "Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 22. November 2002" sei dem Beschwerdeführer - zusätzlich zu den 24 Stück Damwild - die Haltung von 5 Stück Muffelwild genehmigt worden.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Haltung von 4 Stück Rotwild im bestehenden Gehege beabsichtigt sei und hiermit angezeigt werde.
Gemäß Art V lit A Abs 3 der Übergangs- und Schlussbestimmungen zu LGBl Nr 7/2004 würden Fleischproduktionsgatter, die auf Grund einer Anzeige gemäß § 4 Abs 2a des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, nicht untersagt worden seien und deren Auflassung auch nicht gemäß § 4 Abs 2 leg cit angeordnet worden sei, als Gehege zur Gewinnung von Fleisch im Sinne des § 8 K-JG 2000 in der Fassung des Art I LGBl Nr 7/2004 gelten.
Es sei daher davon auszugehen, dass das mit dem genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg genehmigte Fleischproduktionsgatter auch nach der neuen Rechtslage als Gehege zur Gewinnung von Fleisch im Sinne des § 8 K-JG anzusehen sei. Die Haltung von 24 Stück Damwild und 5 Stück Muffelwild sei daher auch nach der neuen Rechtslage möglich. Die angestrebte bzw bereits durchgeführte Haltung von Rotwild sei jedoch von der genannten Bewilligung nicht umfasst. Eine zusätzliche Haltung von Rotwild im gegenständlichen Gehege bedürfe daher einer neuerlichen Genehmigung (Ausdehnung der bestehenden Genehmigung auf die Haltung von Rotwild) durch die Jagdbehörde.
Die belangte Behörde habe zunächst eine wildbiologische Stellungnahme eingeholt, welche in der Folge wörtlich im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wird. Im Wesentlichen kommt diese Stellungnahme zum Ergebnis, dass die Größe und Beschaffenheit des Geheges für die Haltung von Dam- und Muffelwild geeignet erscheine, jedoch keine zusätzliche Haltung von Rotwild erlauben würde.
Im Zuge des Anhörungsverfahrens gemäß § 8 Abs 4 K-JG sei seitens des Landesjagdbeirats mit Schreiben vom 21. April 2006 eine Stellungnahme abgegeben worden, welche im angefochtenen Bescheid ebenfalls wörtlich wiedergegeben wird. Diese Stellungnahme kommt zum Ergebnis, dass durch eine Genehmigung zur Haltung von Rotwild im gegenständlichen Fall auf Grund des zu erwartenden Zuzugs von angelocktem Rotwild das Risiko von Wildschäden im Nahbereich des Geheges stark steigen würde, weshalb sich der Landesjagdbeirat mehrheitlich gegen eine Bewilligung der Haltung von Rotwild im Fleischproduktionsgatter des Antragstellers ausspreche.
Die Abteilung 10 F-Landesforstdirektion habe mitgeteilt, dass sie sich auf Grund der damit verbundenen Schälschadensgefährdung benachbarter Wälder vehement gegen eine Bewilligung der Haltung von Rotwild im Fleischproduktionsgatter des Beschwerdeführers ausspreche. Mit Schreiben vom 19. April 2006 habe das Bistum Gurk mitgeteilt, dass gegen die Errichtung des Geheges keine Einwände erhoben würden. Mit Eingabe vom 18. April 2006 habe die Landwirtschaftskammer Kärnten mitgeteilt, dass auf Grund der gegebenen Größe des Geheges und der geschilderten Absicht, das vorhandene Muffelwild im laufenden Jahr auszuscheiden sowie die Besatzdichte den neuen Rahmenbedingungen anzupassen, grundsätzlich keine Einwände erhoben würden. In diesem Schreiben werde darauf hingewiesen, dass im abfallenden Hangbereich am Südhang der Saualpe bereits etliche genehmigte Rotwildgehege bestünden. Seitens der Stadtgemeinde Wolfsberg sei mitgeteilt worden, dass derzeit keine Einwände gegen die Errichtung des Geheges bestünden.
Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 19. April 2006 das Ergebnis des Anhörungsverfahrens mitgeteilt worden und er sei zur Vervollständigung seiner Anzeige (schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten, Belege über das Eigentum, Lageplan) aufgefordert worden.
Gemäß § 8 Abs 6 K-JG sei für die Errichtung von Gehegen in Gemeindejagdgebieten, wenn dies vor Ablauf der Pachtzeit des Gemeindejagdgebietes erfolge, die Zustimmung des Pächters erforderlich. Für eine vollständige Anzeige der Errichtung (Erweiterung auf die Haltung von Rotwild) des gegenständlichen Geheges wäre daher die gesonderte schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten ebenso wie ein Lageplan und ein Beleg über das Eigentum gemäß § 8 Abs 3 K-JG erforderlich.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2006 habe der Beschwerdeführer der Jagdbehörde mitgeteilt, dass er davon ausgehe, ein genehmigtes Fleischproduktionsgatter zu besitzen und dass er die gegenständliche Anzeige als Anzeige im Sinne des Bundestierschutzgesetzes verstehe. Zu den Stellungnahmen im Rahmen des Anhörungsverfahrens werde bezüglich der Tierdichte auf die Bestimmungen des Bundestierschutzgesetzes verwiesen. Daher sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Fleischproduktionsgatter in keinem Fall überbesetzt sei. Diesem Schreiben sei die Zustimmung des Jagdklubs HA beigelegt worden.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 sei die Kärntner Jägerschaft ersucht worden, in Ergänzung der Stellungnahme des Landesjagdbeirates vom 21. April 2006 mitzuteilen, inwieweit bereits bestehende bzw zu erwartende Wildschäden (Schälschäden) und daraus resultierende Schadenersatzpflichten der Jagdausübungsberechtigten durch die Haltung von Rotwild im gegenständlichen Gehege eine wesentliche Beeinträchtigung der Jagdausübung in den umliegenden Jagdgebieten darstellen würden. In der Folge wird die Antwort der Kärntner Jägerschaft wörtlich wiedergegeben, wobei diese zum Ergebnis kommt, dass durch die Haltung von Rotwild im bereits existierenden Gatter und durch die daraus resultierende Lockwirkung auf sich nicht im Gatter befindliches Rotwild die Gefahr der Auslösung und der Entstehung von waldgefährdenden Wildschäden bestünde. Diese waldgefährdenden Wildschäden würden Maßnahmen nach sich ziehen, die die Jagdausübung im Bereich der "provozierten Wildschäden" wesentlich beeinträchtigen würden.
Nach Darlegung der Bestimmungen des § 8 Abs 2, 3, 5 und 6 K-JG führt die belangte Behörde sodann aus, dass insbesondere auf Grund der Stellungnahme der Abteilung 10 F - Landesforstdirektion sowie auf Grund der Stellungnahme des Landesjagdbeirates "vom 18.04.2006" davon auszugehen sei, dass bei der Erweiterung des gegenständlichen Geheges generell die Gefahr bestehe, dass frei lebendes Rotwild angelockt werde und sich in der Nähe des Fleischproduktionsgatters konzentriere, wenn das Fleischproduktionsgatter, welches derzeit für die Haltung von Dam- und Muffelwild genehmigt sei, auf die Haltung von Rotwild erweitert werde. Da die Entfernung des Gatters bis zur Grenze der wichtigen Rotwildkernzone Saualpe nur 3 km betrage, liege für das Zuwechseln von Rotwild kein wesentliches Hindernis vor und es wäre mit der Anlockung des Rotwildes insbesondere in der Brunftzeit jedenfalls zu rechnen. Auch müsse mit einem vermehrten Zustrom von Rotwild in diese Randzone gerechnet werden, da das Umfeld des Fleischproduktionsgatters durch den Wechsel von wald- und landwirtschaftlichen Flächen geprägt sei. Die erklärte rotwildfreie Zone in der Talsohle des Lavanttales sei nur ca 1,6 km entfernt. Seitens der Kärntner Jägerschaft sei darüber hinaus bestätigt worden, dass waldgefährdende Wildschäden Maßnahmen nach sich ziehen würden, die die Jagdausübung im Bereich der provozierten Wildschäden wesentlich beeinträchtigten. Ebenso bestünde für diesen Jagdausübungsberechtigten eine Schadenersatzpflicht für Wildschäden.
Nachdem im gegenständlichen Fall daher der Tatbestand des § 8 Abs 5 zweiter Satz K-JG - wonach bei Gehegen zur Schau, zur Zucht, zu Forschungszwecken oder zu vergleichbaren Zwecken ein Untersagungsgrund auch vorliege, wenn die Jagdausübung in den umliegenden Jagdgebieten wesentlich beeinträchtigt werde - erfüllt sei, sei die Erweiterung des gegenständlichen Geheges auf die Haltung von 4 Stück Rotwild, zusätzlich zu 24 Stück Damwild und 5 Stück Muffelwild, zu versagen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 27. Februar 2001 wurde ausgesprochen, dass der Errichtung des vom Beschwerdeführer beantragten Fleischproduktionsgatters auf im Bescheid näher genannten Grundstücken im Ausmaß von 3,1 ha bei Erfüllung von im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen keine Untersagungsgründe entgegenstehen. Dabei wurde unter anderem als Bestandsobergrenze eine maximale Besatzdichte von 24 Stück Damwild festgesetzt. Dieser Bescheid stützte sich auf die Bestimmungen des § 4 Abs 2a, 2b und 2c des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 22. November 2002 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm die Haltung von 5 Stück Muffelwild in seinem Fleischproduktionsgatter "genehmigt" wird (gemeint wohl: dass eine Untersagung gemäß § 4 Abs 2b und 2c leg cit nicht erfolgt).
2. § 8 K-JG in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 7/2004 lautet (auszugsweise) wie folgt:
"§ 8
Gehege
(1) Gehege im Sinne dieses Gesetzes sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Wild (§ 4) entweder zur Schau, zur Zucht, zur ausschließlichen Gewinnung von Fleisch oder von Pelzen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, zu Forschungszwecken oder zu vergleichbaren Zwecken gehalten wird.
(2) Gehege müssen gegen benachbarte Grundstücke so abgeschlossen sein, dass das Wild - mit Ausnahme des Federwildes - weder ein- noch auswechseln kann. In Gehegen dürfen nur solche Wildarten gehalten werden, für die das Gehege das entsprechende Biotop aufweist. In Gehegen müssen ausreichende natürliche Äsungsmöglichkeiten und Fütterungsmöglichkeiten vorhanden sein.
(3) Wer beabsichtigt, ein Gehege anzulegen, hat dies vor der Anlage unter Angabe der Wildarten, der Höchstzahl des zu haltenden Wildes, bezogen auf die einzelnen Wildarten, der Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen das Gehege angelegt werden soll und einer Beschreibung der geplanten Einfriedung der Landesregierung anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan und ein Beleg über das Eigentum oder die Zustimmung des Eigentümers anzuschließen. Soll in einem Gehege Schalenwild gehalten werden, ist eine nach dem Forstgesetz 1975 erforderliche Rodungsbewilligung anzuschließen, insoweit sich das Gehege auf Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 erstreckt.
(4) Bei der Landesregierung eingelangte Anzeigen sind von dieser unverzüglich dem Landesjagdbeirat, der Landwirtschaftskammer und den betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu übermitteln. Vor Ablauf dieser Frist darf weder eine Untersagung des Geheges noch eine Feststellung, dass der Errichtung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, erfolgen. Die Anhörungsrechte begründen keine Parteistellung.
(5) Die Landesregierung hat die Anlage eines Geheges zu untersagen, wenn
a) die Einzäunung nicht so beschaffen ist, dass sie dem ersten Satz des Abs. 2 entspricht:
b) das Biotop der zu haltenden Wildart nicht entspricht, die Größe des Geheges für die angegebenen Höchstzahlen der Wildarten nicht ausreicht oder die beabsichtigte Haltung des Wildes sonst den Anforderungen des Tierschutzes nicht entspricht.
Bei Gehegen zur Schau, zur Zucht, zu Forschungszwecken oder zu vergleichbaren Zwecken liegt ein Untersagungsgrund auch vor, wenn die Jagdausübung in den umliegenden Jagdgebieten wesentlich beeinträchtigt wäre.
(6) Erfolgt eine Untersagung binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt die Landesregierung vor Ablauf dieser Frist fest, dass der Anlage des Geheges keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Errichtung begonnen werden, und zwar
a) bei Gehegen, die in einem Eigenjagdgebiet angelegt werden, sofort, wenn die verbleibende Fläche des Eigenjagdgebietes so groß ist, dass die festgestellte Eigenschaft als Eigenjagdgebiet nicht verloren geht, und
b) bei Gehegen, die in einem Gemeindejagdgebiet angelegt werden, nach Ablauf der Pachtzeit des Gemeindejagdgebietes, es sei denn, dass der Pächter einer vorzeitigen Errichtung zustimmt und die verbleibende Fläche des Gemeindejagdgebietes so groß ist, dass die festgestellte Eigenschaft als Gemeindejagdgebiet nicht verloren geht.
...
(9) Die Landesregierung hat die Auflassung eines Geheges binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen, wenn es vor Wirksamkeit einer Anzeige oder abweichend von einer Anzeige betrieben wird oder wenn nachträglich ein Untersagungsgrund nach Abs. 5 eintritt. Die Auflassung ist primär demjenigen, der die Anzeige eingebracht hat, oder dessen Rechtsnachfolger aufzutragen, bei konsenslos errichteten Gehegen demjenigen, die die Anlage veranlasst hat; können diese nicht herangezogen werden, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören."
Gemäß den Übergangs- und Schlussbestimmungen in Art V lit A des Landesgesetzes LGBl Nr 7/2004 gelten Fleischproduktionsgatter, die auf Grund einer Anzeige gemäß § 4 Abs 2a des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, nicht untersagt worden sind und deren Auflassung auch nicht gemäß § 4 Abs 2 leg cit angeordnet wurde, als Gehege zur Gewinnung von Fleisch oder von Pelzen im Sinne des § 8 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21 in der Fassung des Art I dieses Gesetzes.
3. Mit einem am 23. Februar 2006 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in seinem Fleischproduktionsgatter für Dam- und Muffelwild aus wirtschaftlichen Überlegungen "auch in Zukunft Rotwild halten" werde. Als aktueller Tierbestand wurde dabei angegeben, dass 30 Stück Damwild, 3 Stück Muffelwild und 4 Stück Rotwild gehalten würden, wobei noch zwei Stück Rotwild (Tiere) in den nächsten Tagen hinzukämen. Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 6. April 2006 dem Landesjagdbeirat, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, der Stadtgemeinde Wolfsberg und dem Amtssachverständigen der Abteilung 11 des Amtes der Kärntner Landesregierung übermittelt.
Mit Schreiben vom 19. April 2006 wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde die eingeholten Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und der Beschwerdeführer wurde ersucht mitzuteilen, ob er seine "Anzeige auf Erweiterung des bestehenden Geheges" - Haltung von 4 Stück Rotwild - aufrecht erhalte. Für diesen Fall wäre zunächst die Anzeige durch Vorlage der schriftlichen Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten einem Beleg über das Eigentum und einen Lageplan zu vervollständigen. In der Folge wäre jedoch mit einer bescheidmäßigen Untersagung der Rotwildhaltung im gegenständlichen Gehege zu rechnen.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 3. Mai 2006 dazu Stellung und führte aus, dass er der belangten Behörde angezeigt habe, dass er ein genehmigtes Fleischproduktionsgatter besitze. Diese Anzeige verstehe er im Sinne des neuen Bundestierschutzgesetzes, in welchem die landwirtschaftliche Wildtierproduktion (der Betrieb eines Fleischproduktionsgatters) der Behörde gemeldet werde. In der Folge nimmt der Beschwerdeführer in diesem Schreiben inhaltlich zu den eingeholten Stellungnahmen Stellung und legt eine von ihm im Namen des Jagdklubs HA unterzeichnete Stellungnahme des Jagdausübungsberechtigten vor, wonach dieser mit der Haltung von Rotwild in dem "bereits genehmigten Fleischproduktionsgatter" des Beschwerdeführers einverstanden sei.
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde in Kenntnis gewesen sei, dass ein Lageplan und ein Beleg über das Eigentum des Beschwerdeführers bereits vorliege und nicht mehr vorzulegen gewesen sei, da er kein neues Gehege anlegen, sondern lediglich im bereits genehmigten Gehege die Tierhaltung erweitern habe wollen. Die Anzeige des Beschwerdeführers sei am 23. Februar 2006 eingelangt und die belangte Behörde hätte daher bis längstens 19. April 2006 die Untersagung aussprechen müssen.
Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2006 keineswegs eindeutig als Mitteilung im Sinne des § 8 Abs 3 K-JG anzusehen war, zumal er darin - wie er auch in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2006 ausgeführt hat - davon ausging, dass das Gehege bereits - auch für den Rotwildbestand - genehmigt sei und die Anzeige lediglich auf Grund des Bundestierschutzgesetzes erfolge.
Das Schreiben der belangten Behörde vom 19. April 2006 an den Beschwerdeführer diente vor diesem Hintergrund der Klarstellung, welche Bedeutung seinem Einschreiten zukam. Die belangte Behörde hat in diesem Schreiben auch um Aufklärung ersucht, ob der Beschwerdeführer seine "Anzeige auf Erweiterung des bestehenden Geheges" aufrecht erhalte, womit sie zum Ausdruck brachte, das Schreiben des Beschwerdeführers gegebenenfalls als solche Anzeige zu werten. Für diesen Fall hat die Behörde ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass noch weitere Unterlagen vorzulegen wären. Der Beschwerdeführer hat in der Folge zwar einen Bestätigung des Jagdausübungsberechtigten vorgelegt, aber keinen Eigentumsnachweis und auch keinen Lageplan.
Auch nach der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2006 lag damit noch keine vollständige Anzeige vor. Zwar mag im Falle einer bloßen Änderung der Tierhaltung in einem bestehenden Gehege gegebenenfalls an Stelle der Vorlage eines neuen Lageplans die Angabe ausreichen, dass hinsichtlich der Lage des Geheges, der betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile und der Einfriedung keine Änderungen gegenüber dem (genehmigten bzw nicht untersagten) Bestand erfolgen. Selbst wenn aber die Schreiben des Beschwerdeführers wohl dahingehend zu verstehen sind, dass weder die Lage des Geheges noch etwa die Einfriedung gegenüber dem Bestand verändert werden sollte, fehlte für eine vollständige Anzeige jedenfalls noch ein Beleg über das Eigentum, sodass die Frist von acht Wochen für die Untersagung nicht in Gang gesetzt wurde. Nach dem vorgelegten Verwaltungsakt hat die belangte Behörde - wie sich aus einem Aktenvermerk ergibt: nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer - am Tag der Genehmigung des angefochtenen Bescheides durch eine Grundbuchsabfrage die Eigentumsverhältnisse geprüft. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Frist von acht Wochen gemäß § 8 Abs 6 K-JG noch nicht abgelaufen.
5. Der Beschwerdeführer wendet sich in seinen weiteren Beschwerdeausführungen - im Ergebnis zu Recht - gegen die Beurteilung der belangten Behörde, wonach im Falle der Nichtuntersagung der beantragten Rotwildhaltung im Fleischproduktionsgatter die Jagdausübung in den umliegenden Jagdgebieten wesentlich beeinträchtigt würde, sodass der Untersagungsgrund des § 8 Abs 5 zweiter Satz K-JG erfüllt werde.
§ 8 Abs 5 K-JG unterscheidet hinsichtlich der Gründe, welche zur Untersagung eines Geheges zu führen haben, zwischen solchen, die für alle Gehegearten gelten einerseits (lit a und b) und einem weiteren Untersagungsgrund, der nur bei Gehegen "zur Schau, zur Zucht, zu Forschungszecken oder zu vergleichbaren Zwecken" heranzuziehen ist, andererseits. Im Beschwerdefall war ein Gehege zur Gewinnung von Fleisch zu beurteilen, sodass sich die auf § 8 Abs 5 zweiter Satz K-JG gestützte Untersagung als rechtswidrig erweist.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Das auf den Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, da in den Pauschgebühren die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.
Wien, am 23. April 2008
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