VwGH 2005/18/0724

VwGH2005/18/072416.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der I M, geboren am 20. September 1967, vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. November 2005, Zl. SD 790/05, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §12 Abs2b;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
FrG 1997 §8 Abs2 Z3;
EMRK Art8;
UniversitätsG 2002 §62 Abs3;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §12 Abs2b;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
FrG 1997 §8 Abs2 Z3;
EMRK Art8;
UniversitätsG 2002 §62 Abs3;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 3. November 2005 wurde die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 3 und § 12 Abs. 2b des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin habe am 27. April 1999 einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student/Schüler" gestellt, worauf ihr eine bis 30. Oktober 2000 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. Sie habe eine Bestätigung beigebracht, wonach sie den Kurs "Deutsch für Anfänger" belegt und die Prüfung am 24. Juni 1999 mit genügendem Erfolg abgelegt habe. Am 21. September 2000 habe sie die "Ergänzungsprüfung aus Deutsch", welche Voraussetzung für die Zulassung als ordentliche Hörerin an der Wirtschaftsuniversität Wien sei, mit befriedigendem Erfolg abgelegt. Am 27. September 2000 habe sie das Studium der Betriebswirtschaft begonnen, welches ab 13. Februar 2001 durch das Studium der Handelswissenschaft (Zulassungsende: 21. Februar 2005) ergänzt worden sei. Die Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student" sei antragsgemäß bis 31. Oktober 2001 verlängert worden.

Einer Bestätigung des schwer körperbehinderten Dr. H. vom 20. Juni 2001 zufolge sei die Beschwerdeführerin als verlässliche und ehrliche Helferin bekannt. Sie habe bei Pflegeengpässen immer wieder ausgeholfen und werde von ihm auch finanziell unterstützt.

Die Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG" sei in der Folge bis 31. Oktober 2002 und schließlich bis 31. Oktober 2003 verlängert worden. Mit Bescheid vom 25. Juni 2003 sei der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 die Bewilligung für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Assistenz für behinderte Menschen erteilt worden.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 sei ihr angekündigt worden, dass sie im Falle des Unterbleibens eines Nachweises des Studienerfolges mit der Ausweisung zu rechnen hätte. Ihr seien zur besseren Abschätzung ihrer persönlichen Verhältnisse verschiedene Fragen gestellt worden, die sie letztlich nicht beantwortet habe. Trotzdem sei die Aufenthaltserlaubnis zunächst bis 31. Oktober 2004 neuerlich verlängert worden. Der Verlängerungsantrag vom 28. Oktober 2004 sei nicht mehr erledigt worden, und es sei das Ausweisungsverfahren eingeleitet worden.

Der von der Beschwerdeführerin erbrachte Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien vom 7. Oktober 2004 weise erfolgreich abgelegte Prüfungen für das Studienjahr 2003/2004 (1. Oktober 2003 bis 30. September 2004) im Ausmaß von 10 Semesterstunden, somit in ausreichender Zahl, auf.

Nach Hinweis auf die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Juli 2005 aufgefordert habe, einen Studienerfolgsnachweis für das Studienjahr 2004/2005 beizubringen. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 26. August 2005 habe die Beschwerdeführerin den Studienerfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien vom 27. Juli 2005 (Betriebswirtschaft und Internationale Betriebswirtschaft) vorgelegt, worin folgende Prüfungen aufschienen:

"Freies Wahlfach (vierstündig)

01.10.2001 4 SSt genügend

Freies Wahlfach (vierstündig)

01.10.2003 4 SSt genügend

Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I

16.10.2003 2 SSt genügend

Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht II

11.02.2004 2 SSt genügend

Freies Wahlfach (zweistündig)

14.06.2004 2 SSt genügend

Freies Wahlfach (zweistündig)

14.02.2005 2 SSt befriedigend

Personal/Führung/Organisation

02.05.2005 2 SSt nicht genügend

Einführung in betriebliche Informationssysteme

06.05.2005 2 SSt befriedigend"

Das im Sinn der zitierten Gesetzesstellen heranzuziehende Studienjahr sei jenes, das vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 gedauert habe. In diesem Studienjahr habe die Beschwerdeführerin jedoch nur Prüfungen im Ausmaß von vier Semesterstunden abgelegt.

Es bestünden keine Bedenken, dass die Erstbehörde die Ausweisung verfügt habe, wobei sie auf Gründe, die der Einflusssphäre des Betroffenen entzogen oder unabwendbar oder unvorhersehbar seien, Bedacht zu nehmen gehabt hätte, wenn solche erkennbar gewesen oder vorgebracht worden wären.

Im Antwortschreiben vom 19. Oktober 2005 auf die Aufforderung der belangten Behörde vom 3. Oktober 2005, den Studienerfolgsnachweis für das ganze Studienjahr 2004/2005 beizubringen, habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie sich ohnehin für Prüfungen im Oktober 2005 angemeldet hätte (laut vorgelegter Bestätigung der Wirtschaftsuniversität hätten diese am 18. Oktober 2005 abgelegt werden sollen), sie diese jedoch wegen einer dringenden Reise nach Rumänien (ihr Vater wäre schwer krank) nicht hätte absolvieren können.

Als diesbezüglichen (weiteren) Nachweis habe sie - so die belangte Behörde - Ablichtungen von Bahnkarten vorgelegt (Wien-Curtici frühestens am 2. Oktober 2005; Bukarest-Wien am 10. Oktober 2005). Hiebei habe sie übersehen, dass Prüfungen ab dem 1. Oktober 2005 jedenfalls bereits dem Studienjahr 2005/2006 zuzurechnen seien. Selbst bei Annahme eines im Sinne des § 12 Abs. 2b letzter Satz FrG berücksichtigungswerten Grundes (Reise nach Rumänien zwecks Besuches des angeblich schwer erkrankten Vaters) sei für sie nichts zu gewinnen, weil die aus diesem Grund nicht abgelegten Prüfungen für das hier maßgebliche Studienjahr 2004/2005 nicht mehr relevant seien. Nur nebenbei sei angemerkt, dass sie weder nachgewiesen habe, wie lange sie wirklich in Rumänien gewesen sei (die Hinfahrtskarte weise den Gültigkeitszeitraum 2. Oktober bis 1. Dezember 2005 auf), noch unverzüglich eine Bestätigung über die schwere Erkrankung des Vaters vorgelegt habe.

Da somit der Erteilung des begehrten weiteren Aufenthaltstitels der Versagungsgrund des § 12 Abs. 2b FrG entgegenstehe, sei der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG erfüllt. Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei jedoch auch im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. wegen Gefährdung öffentlicher Interessen zu versagen, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Der Aufenthalt eines Fremden zum Zweck des Studiums stelle eine Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, wenn der Fremde trotz mehrjährigen Aufenthalts nur einen völlig unzureichenden Studienerfolg aufzuweisen habe.

Bei der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG falle mangels familiärer Bindungen im Bundesgebiet nur die bereits sechsjährige Dauer des inländischen Aufenthaltes ins Gewicht. Den insgesamt nur in geringem Maß vorhandenen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet stehe die aus dem Aufenthalt zum ausschließlichen Zweck des Studiums ohne Erbringung eines Studienerfolges resultierende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Ausweisung sei zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und demnach gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Angesichts der erheblichen Beeinträchtigung des vorgenannten großen öffentlichen Interesses wögen die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung, sodass auch die gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführende Interessenabwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehe. Es sei nicht verschwiegen, dass es angesichts des ungenügenden Studienerfolgs nahe liege, dass sie sich nicht wegen des Studiums, sondern aus anderen Gründen im Bundesgebiet aufhalten wolle.

Da im Übrigen keine besonders berücksichtigungswerten Umstände vorlägen bzw. vorgebracht worden seien, habe auch nicht in Ausübung des der Behörde zustehenden Ermessens eine für die Beschwerdeführerin günstige Entscheidung getroffen werden können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass der vorliegende Sachverhalt nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu beurteilen ist und eine Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid trotz des Umstandes, dass diese als Staatsangehörige der Republik Rumänien mit 1. Jänner 2007 EWR-Bürgerin geworden ist (vgl. dazu BGBl. III Nr. 185/2006), im Hinblick auf die von ihr mit Schriftsatz vom 21. November 2008 vorgebrachten Gründe weiterhin als möglich anzusehen ist.

2. Die Beschwerdeführerin verfügte zuletzt über eine bis 31. Oktober 2004 gültige Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG" und beantragte am 28. Oktober 2004 die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels. Da sie sich während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhält, kann sie gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2) insbesondere versagt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Gemäß § 12 Abs. 2b FrG kann der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis für den ausschließlich dem Zweck eines Studiums dienenden Aufenthalt versagt werden, wenn der Betroffene über keinen Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, verfügt. Die Behörde hat dabei jedenfalls auf Gründe, die der Einflusssphäre des Betroffenen entzogen oder unabwendbar oder unvorhersehbar sind, Bedacht zu nehmen.

Nach § 75 Abs. 6 UG hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (acht Semesterstunden) abgelegt hat.

3. In der Beschwerde wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin für das Studienjahr 2004/2005 keinen Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 UG erbracht hat, sodass der Tatbestand des § 12 Abs. 2b (zweiter Halbsatz) FrG erfüllt ist.

Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 2b leg. cit. ("... kann versagt werden, ...") ist der Behörde bei der Beurteilung, ob auf Grund des Fehlens des geforderten Studienerfolgsnachweises der Versagungsgrund erfüllt ist, Ermessen eingeräumt. Im Rahmen dieses Ermessens hat die Behörde insbesondere auf Gründe, die der Einflusssphäre des Fremden entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, Bedacht zu nehmen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/18/0596).

4.1. Die Beschwerde bringt vor, dass die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2004/2005 zu sechs Prüfungen angetreten sei und, auch wenn sie davon nur zwei Prüfungen bestanden habe, die übrigen Prüfungen nur knapp nicht geschafft habe, woraus ihr Bestreben, das Studium erfolgreich abzuschließen, erkennbar sei. Die belangte Behörde hätte daher im Rahmen des ihr gemäß § 12 Abs. 2b FrG eingeräumten Ermessens berücksichtigen müssen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ihrem Studium nachgehe und überdies ihre Prüfungen beinahe positiv abgeschlossen habe. Ferner habe sie sich für die Prüfung im Fach "Marketing I" am 4. Oktober 2005 und für die Prüfung im Fach "Personal, Führung, Organisation" am 5. Oktober 2005 angemeldet. Sie habe zu diesen Prüfungen nicht antreten können, weil ihr Vater auf Grund einer Herzerkrankung habe operiert werden müssen, weshalb sie am 2. Oktober 2005 nach Rumänien gefahren und am 11. Oktober 2005 nach Österreich zurückgekehrt sei. Gemäß § 62 Abs. 3 UG erstrecke sich die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung des Studiums nicht erloschen sei, und es würden daher innerhalb der Nachfrist bis zum 30. Oktober zu den Ersatzterminen abgelegte Prüfungen dem vorangegangenen Semester angerechnet. Die Reise der Beschwerdeführerin stelle einen Grund im Sinn des § 12 Abs. 2b FrG dar, der der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogen oder unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen sei. Hätte die belangte Behörde nach der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2005, mit der deren Fahrkarte vorgelegt worden sei, die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere Nachweise vorzulegen, so hätte diese den Zeitraum ihres Aufenthaltes in Rumänien, so z.B. durch Vorlage einer Kopie ihres Reisepasses mit den darin befindlichen Einreise- und Ausreisestempeln, zweifelsfrei nachweisen können.

In ihrem Schriftsatz vom 27. Dezember 2005 wurde das vorzitierte Beschwerdevorbringen von der Beschwerdeführerin insoweit modifiziert, als es sich bei der genannten Krankheit ihres Vaters nicht um eine Herzoperation, sondern um Leberkrebs und eine Arteriopathie-Beingefäßverkalkung (mit einer möglichen Beinamputation) gehandelt habe.

4.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 nur zwei Prüfungen, nämlich am 14. Februar 2005 eine Prüfung über ein Freies Wahlfach (zwei Semesterstunden) und am 6. Mai 2005 eine Prüfung über das Fach "Einführung in betriebliche Informationssysteme" (zwei Semesterstunden), insgesamt daher im Umfang von vier Semesterstunden positiv abgelegt. Aus dem von ihr im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 26. August 2005 vorgelegten Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität vom 27. Juli 2005 geht hervor, dass die Prüfung im Fach "Personal/Führung/Organisation", die sie am 2. Mai 2005 nicht bestanden hatte und zu der sie sich laut dem Beschwerdevorbringen für den 5. Oktober 2005 angemeldet hat, zwei Semesterstunden (bzw. 3,50 ECTS-Anrechnungspunkte) umfasst. In diesem Erfolgsnachweis scheint eine Prüfung im Fach "Marketing I", zu der sie sich laut dem Beschwerdevorbringen für den 4. Oktober 2005 angemeldet hat, nicht auf. Wie viel Semesterstunden (oder ECTS-Anrechnungspunkte) auf dieses Prüfungsfach entfallen, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. (In dem von ihr mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgelegten Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien vom 27. Oktober 2004 scheint zwar das Fach "PS Internationale Marketing" im Umfang von einer Semesterstunde auf, worüber sie am 23. Oktober 2003 eine Prüfung nicht bestanden hat. Dass es sich bei der im Schreiben vom 19. Oktober 2005, das von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgelegt wurde, genannten Prüfung "Marketing", zu der sie sich angemeldet habe, um das Fach "Internationales Marketing" gehandelt habe, kann jedoch aus den vorgelegten Unterlagen nicht abgeleitet werden.)

Selbst wenn man der in der Beschwerde vertretenen Ansicht folgen wollte, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich auf Grund der Erkrankung ihres Vaters gehindert gewesen sei, die beiden Prüfungen, zu denen sie sich laut ihrem Vorbringen für den Oktober 2005 angemeldet habe, zu absolvieren, und diese im Falle des Bestehens im Hinblick auf § 62 Abs. 3 UG dem Sommersemester 2005 zuzurechnen gewesen wären, so wäre damit für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen, ist doch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit den beiden Prüfungen im Studienjahr 2004/2005 positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (bzw. acht Semesterstunden) absolviert hätte. Damit wurde jedoch von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Relevanz des vorgebrachten, oben (II. 4.1.) genannten Verfahrensmangels nicht dargetan.

4.3. Den weiteren, ebenso unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zufolge begann die Beschwerdeführerin am 27. September 2000 als ordentliche Hörerin das Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 war ihr von der Erstbehörde mitgeteilt worden, dass ihr (zwar) eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, aber im Hinblick darauf, dass sie keinen Nachweis eines entsprechenden Schul- bzw. Studienerfolges habe erbringen können, der Verdacht bestehe, dass ihr Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck entspräche, und dass, würde beim nächsten Verlängerungsantrag kein Nachweis eines entsprechenden Schul- bzw. Studienerfolges beigebracht werden, ihrem Antrag nicht stattgegeben werden dürfte. Trotzdem wurde die Aufenthaltserlaubnis bis 31. Oktober 2004 neuerlich verlängert. Für das Studienjahr 2003/2004 wurden von ihr zwar erfolgreich abgelegte Prüfungen im Ausmaß von 10 Semesterstunden - somit in gemäß § 75 Abs. 6 UG ausreichender Zahl - nachgewiesen. Von ihr wurde jedoch für das der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangegangene Studienjahr 2004/2005 - wie oben dargelegt - neuerlich kein Studienerfolgsnachweis im Sinn des § 75 Abs. 6 UG erbracht.

Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits 10 Semester als ordentliche Studentin an der Wirtschaftsuniversität Wien zugelassen war, von ihr jedoch bereits wiederholt der erforderliche Studienerfolg nicht nachgewiesen wurde und sie auch sonst keine ihrer Einflusssphäre entzogenen oder unabwendbare oder unvorhersehbaren Gründe für ihren mangelnden Studienerfolg nachgewiesen hat, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 12 Abs. 2b FrG eingeräumten Ermessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin hätte Gebrauch machen müssen.

5. Ein Fremder, der sich - wie die Beschwerdeführerin - zum ausschließlichen Zweck des Studiums im Bundesgebiet aufhält, beeinträchtigt durch seinen Aufenthalt das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, wenn er trotz mehrjährigen Aufenthalts nur einen unzureichenden Studienerfolg aufzuweisen hat. Im Hinblick darauf kann auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 2. Dezember 2008, Zl. 2005/18/0621, mwN) ist in Fällen, in denen - wie vorliegend - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung nach § 37 FrG durchzuführen war, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 2 FrG nicht erforderlich.

6. Da somit der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 3 iVm § 12 Abs. 2b FrG entgegenstand, ist die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG erfüllt sei, nicht zu beanstanden.

7. Im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin seit 1999 zum Zweck des Studiums in Österreich aufhält, ohne einen ausreichenden Studienerfolg aufzuweisen, und sie unstrittig über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügt, begegnet auch die Ansicht der belangten Behörde, ihre Ausweisung sei gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG zulässig, keinen Bedenken.

8. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Dezember 2008

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