Normen
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs4;
VwRallg;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegenüber dem Beschwerdeführer, einem nigerianischen Staatsangehörigen, den Bescheid vom 15. Dezember 2004 mit folgendem Spruch:
"Ihr Antrag vom 01.08.2002, die Behörde möge feststellen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie in Nigeria gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 des Fremdengesetzes (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idgF, bedroht sind, wird gemäß § 75 Abs. 1 letzter Satz FrG als unzulässig zurückgewiesen."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. April 2005 wurde der vom Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Bescheid erhobenen Berufung keine Folge gegeben und dieser Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2002 einen Asylantrag gestellt habe, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. März 2003 abgewiesen worden sei. Eine dagegen eingebrachte Berufung sei beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Da somit eine Entscheidung der Asylbehörde vorliege, womit diese festgestellt habe, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei, sei der Berufung keine Folge zu geben und der gegenständliche Feststellungsantrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bringt vor, dass erst nach endgültiger Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates über die gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung über die Abschiebung des Beschwerdeführers hätte entschieden werden dürfen. Auch wenn die Abschiebung nicht direkt nach Nigeria erfolgen würde, sondern über den Drittstaat Indien, könne doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich dabei nur um eine Zwischenstation handle und er letztlich nach Nigeria abgeschoben werde.
2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der vom Beschwerdeführer am 11. Februar 2002 gestellte Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. März 2003 abgewiesen wurde und das Verfahren über die von ihm gegen diesen Bescheid erhobene Berufung bei Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides noch anhängig war. Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde mit diesem Bescheid vom 25. März 2003 der genannte Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und gemäß § 8 leg. cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei.
Nach der hg. Judikatur ist es der Fremdenpolizeibehörde gemäß § 75 Abs. 1 zweiter Satz FrG nicht erst dann verwehrt, eine Feststellung betreffend die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zu treffen, wenn der die Entscheidung nach § 8 Asylgesetz 1997 umfassende Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, sondern bereits dann, wenn ein solcher Bescheid zugestellt und damit erlassen worden ist, auch wenn dagegen Berufung erhoben worden und dieser daher nicht rechtskräftig geworden ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2005/18/0549, mwN).
Die Zurückweisung des Feststellungsantrages gemäß § 75 Abs. 1 zweiter Satz FrG durch die belangte Behörde erweist sich demnach als unbedenklich. Im Hinblick darauf geht auch das Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer Gefährdung bzw. Bedrohung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ins Leere (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis, mwN).
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. Oktober 2008
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