Normen
31992R2913 ZK 1992 Art221 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art221 Abs2;
31992R2913 ZK 1992 Art221 Abs3;
31993R2454 ZKDV 1993 Art257 Abs3;
31994R3223 Einfuhrregelung Obst und Gemüse Art5 Abs1;
31994R3223 Einfuhrregelung Obst und Gemüse Art5;
32000R2700 Nov-31992R2913;
62000CJ0422 Capespan International VORAB;
62004CJ0201 Molenbergnatie VORAB;
31992R2913 ZK 1992 Art221 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art221 Abs2;
31992R2913 ZK 1992 Art221 Abs3;
31993R2454 ZKDV 1993 Art257 Abs3;
31994R3223 Einfuhrregelung Obst und Gemüse Art5 Abs1;
31994R3223 Einfuhrregelung Obst und Gemüse Art5;
32000R2700 Nov-31992R2913;
62000CJ0422 Capespan International VORAB;
62004CJ0201 Molenbergnatie VORAB;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ließ im Zeitraum vom 8. August 1996 bis 19. Oktober 1998 in 115 Fällen frische Weintrauben aus der Türkei zum freien Verkehr abfertigen.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 21. April 1999 wurde festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin die Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von insgesamt S 5,341.896,-- (Zoll: S 3,231.694,--, EUSt: S 2,110.202,--) entstanden ist. Gemäß Art. 220 ZK erfolgte die nachträgliche buchmäßige Erfassung des zu gering erfassten Zollbetrages in Höhe von S 728.997,-- sowie die Vorschreibung von Zinsen nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 3223/94 und einer Abgabenerhöhung in der Höhe von zusammen S 105.910,--. Das Hauptzollamt Wien führte begründend aus, im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Beschwerdeführerin sei festgestellt worden, dass die anlässlich der genannten Einfuhrabfertigungen erklärten Werte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (im Folgenden: Verordnung Nr. 3223/94 ) nicht mit den tatsächlich bezahlten Preisen übereingestimmt hätten. Überdies seien Unstimmigkeiten hinsichtlich der erklärten Beförderungskosten festgestellt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Juli 2001 wies das Hauptzollamt Wien die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin ab und berichtigte wegen eines Berechnungsfehlers für drei Einfuhrabfertigungen den Nachforderungsbetrag.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Administrativbeschwerde als unbegründet ab und änderte den bekämpften Bescheid dabei insofern ab, als der Zoll (Z1) mit S 4,014.587,-- (EUR 291.751,35) und die "Zinsen" mit S 137.991,-- (EUR 10.028,20) festgesetzt wurden. Begründend führte die belangte Behörde aus, im Zuge der Einfuhrabfertigungen seien von der Beschwerdeführerin als Einfuhrpreise die fob-Preise der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3223/94 erklärt worden. Die Einreihung in den Zolltarif und die Berechnung der Abgaben sei anhand der erklärten Einfuhrpreise vorgenommen worden. Anlässlich der bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Betriebsprüfung/Zoll sei aber festgestellt worden, dass diese Einfuhrpreise nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten. Neben der Anführung der tatsächlich festgestellten Werte sei in der darüber erfolgten Niederschrift festgehalten worden, dass es sich bei den zur Verzollung vorgelegten Fakturen um "pro forma"-Fakturen gehandelt habe. Die dort angegebenen Rechnungspreise seien lediglich Richtwerte bzw. Erfahrungswerte. Im Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung (Annahmedatum) sei in der Regel der bezahlte oder zu zahlende Preis noch nicht festgestanden, weil (regelmäßig) erst nach dem Verkauf der letzten Tranche der jeweils importierten Partie der Geschäftsfall (jeder Import stelle einen Geschäftsfall dar) abgerechnet werde. Auf Basis des Gesamterlöses (Nettoerlös) der gesamten importierten Partie werde der Preis festgelegt, der dem Lieferanten bezahlt werde. Bei Lieferungen von Waren, die den qualitativen Anforderungen des geprüften Unternehmens nicht entsprächen (überreif, Verderb, etc.) reduziere sich der dafür zu zahlende Preis.
Nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3223/94 komme der fob-Preis allerdings nur dann zur Anwendung, wenn dieser Preis und die damit zusammenhängenden Kosten bereits bei der Anmeldung zum freien Verkehr bekannt seien. Die Beschwerdeführerin habe im Rechtsmittelverfahren auch Provisionszahlungen an Einkaufskommissionäre geltend gemacht. Die Angabe anderer Einfuhrpreise in den Einfuhranmeldungen sei ein Indiz dafür, dass die tatsächlichen Einfuhrpreise zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldungen nicht bekannt gewesen seien. Es widerspräche der menschlichen Logik, wenn trotz Bekanntsein der Einfuhrpreise diese nicht richtig angegeben würden. Es gelte als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitpunkt die erklärten Einfuhrpreise nicht gekannt habe. Auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Provisionszahlungen stehe fest, dass die erklärten Einfuhrpreise nicht den tatsächlich bezahlten Preisen entsprochen hätten.
Das Urteil des EuGH vom 16. Jänner 2003, Rs. C-422/00 , lasse den Schluss zu, dass in den Fällen, in denen der erklärte fob-Preis zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten nicht dem tatsächlich festgestellten oder nachgewiesenen Preis entspreche, die Einreihung in den Zolltarif und die Berechnung der Abgaben nicht anhand des tatsächlichen, vom erklärten fob-Preis abweichenden Preises zu erfolgen habe. Es sei vielmehr die Einreihung in den Zolltarif und die Berechnung der Abgaben unter Zugrundelegung des pauschalen Einfuhrwertes vorzunehmen (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3223/94 ). Die Kommission bestimme an jedem Arbeitstag je Ursprungsland einen pauschalen Einfuhrwert (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3223/94 ). Die von der Kommission festgelegten pauschalen Einfuhrwerte seien in der Anlage A angeführt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Art. 20 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) stützen sich die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.
Die Art. 28 bis 36 ZK regeln die Ermittlung des Zollwerts für die Anwendung des Zolltarifs sowie anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften im Warenverkehr eingeführt worden sind. D. h. sie legen die allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Zollwerts der Waren fest, der als Grundlage für die Berechnung des Wertzolls dient.
Bei der Bestimmung des Zollwerts verderblicher Waren können nach Art. 36 Abs. 2 ZK auf Antrag des Anmelders vereinfachte Regeln angewandt werden. Es sind dies die Regeln in den Artikeln 173 bis 177 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex.
Durch das mit der Verordnung Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse eingeführte System der Einfuhrpreise können auf Obst und Gemüse neben dem Wertzoll auch spezifische Zölle erhoben werden, wenn deren Einfuhrpreis in der Gemeinschaft unter einem pauschalen Einfuhrwert liegt, der von der Kommission für jedes Erzeugnis und jedes Ursprungsland an jedem Arbeitstag ermittelt wird. Der pauschale Einfuhrwert entspricht dem gewichteten Durchschnitt der repräsentativen Notierungen abzüglich einer Pauschale von 5 ECU je 100 kg und der Wertzölle (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3223/94 ).
Die Regeln zur Bestimmung des Einfuhrpreises von Obst und Gemüse sind in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 enthalten. Der Einfuhrpreis der Erzeugnisse dient als Grundlage für ihre Einordnung in den Gemeinsamen Zolltarif und zur Bestimmung eventuell zu entrichtender spezifischer Zölle.
Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3223/94 kann der Importeur von Obst und Gemüse zwischen drei Methoden zur Bestimmung des Einfuhrpreises seiner Partien wählen. Nach seiner Wahl ist der Einfuhrpreis
a) entweder der fob(free on board)-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland zuzüglich Versicherungs- und Beförderungskosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft, soweit dieser Preis und diese Kosten bei der Anmeldung der Erzeugnisse zum freien Verkehr bekannt sind (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3223/94 ),
b) oder der nach Art. 30 Abs. 2 Buchstabe c des Zollkodex (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3223/94 ) ermittelte Zollwert, d. h. der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der Gemeinschaft verkauft werden,
c) oder der pauschale Einfuhrwert, den die Kommission für den betreffenden Arbeitstag für das betreffende Erzeugnis und das betreffende Ursprungsland ermittelt hat (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3223/94 ).
Wird der Einfuhrpreis auf Grund des fob-Preises des Erzeugnisses im Ursprungsland festgesetzt, dann ist nach Art. 5 Abs. 1b der Verordnung Nr. 3223/94 idF der Verordnung Nr. 1498/98 mit Wirkung vom 18. Juli 1998 der Zollwert unter Berücksichtigung des betreffenden Verkaufs zu diesem Preis zu bestimmen. Wird der Einfuhrpreis nach einem der in Abs. 1 Buchstaben b oder c genannten Verfahren berechnet, ist der Zollwert ebenso wie der Einfuhrpreis zu bestimmen.
Der Zollwert von Obst und Gemüse, die unter die Verordnung Nr. 3223/94 fallen, muss auch für Zeiträume vor dem 17. Juli 1998 ausschließlich nach den Regeln für die Berechnung des Einfuhrpreises gemäß Art. 5 dieser Verordnung bestimmt werden (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Jänner 2003, Rs. C-422 ("Capespan International plc")).
Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3223/94 stellt hinsichtlich der Anwendbarkeit der fob-Preise zuzüglich Versicherungs- und Beförderungskosten darauf ab, dass "dieser Preis und diese Kosten bei der Anmeldung zum freien Verkehr bekannt sind" (vgl. die englische Fassung dieser Bestimmung:
"where that price and those costs are known at the time the declaration of release of the products for free circulation is made"). Daraus folgt, dass für die Anwendung dieser Methode bei der Bestimmung des Einfuhrpreises der eingeführten Erzeugnisse vorausgesetzt wird, dass dieser konkrete Preis bei der Zollanmeldung bereits tatsächlich bekannt ist. Es besteht kein Grund, dem Importeur bei Anwendung dieser Methode einen vorläufigen Hinweis nach Art. 257 Abs. 3 Durchführungsverordnung zum Zollkodex auf den Zollwert der Erzeugnisse zu erlauben (vgl. Randnummer 108 des erwähnten Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Jänner 2003). Nur wenn der Preis und die genannten Kosten bei der Anmeldung zum freien Verkehr bekannt sind, steht dem Importeur die volle Wahlfreiheit zu.
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Weintrauben zum freien Verkehr die jeweiligen konkreten fob(free on board)-Preise noch nicht bekannt gewesen sind und den Anmeldungen die in pro forma-Rechnungen angeführten Preise zugrundegelegt wurden. Der Beschwerdeführerin stand somit - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht die Wahlmöglichkeit offen, die Methode des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3223/94 zur Bestimmung des Zollwertes heranzuziehen.
Zur Rüge, diese "spätere Auslegung durch den EuGH" dürfe "unter analoger Anwendung des Verböserungsverbotes des § 117 BAO in den vorliegenden Fällen zu keiner Nachbelastung führen", genügt der Hinweis, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2004, G 95/04 (VfSlg. 17.394), die Bestimmung des § 117 BAO als verfassungswidrig aufgehoben hat.
Die Beschwerdeführerin rügt weiters, der Abgabennachbelastung durch das Zollamt Wien sei bereits der Umstand der Verjährung entgegen gestanden.
Nach Art. 221 Abs. 1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Nach Abs. 3 leg. cit. darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird idF der seit 19. Dezember 2000 geltenden Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 2700/2000 ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Art. 243 ZK eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.
Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. Februar 2006, Rs. C-201/04 ("Molenbergnatie NV"), ausgesprochen hat, verjährt mit dem Ablauf der in Art. 221 Abs. 3 ZK vorgesehenen Frist, vorbehaltlich der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahme, der Anspruch auf Entrichtung der Zollschuld, was der Verjährung der Schuld selbst und damit ihrem Erlöschen gleichkommt. Daher ist Art. 221 Abs. 3 ZK - anders als Art. 221 Absätze 1 und 2 ZK - als materiellrechtliche Bestimmung anzusehen.
Aus diesem Urteil folgt, dass eine Zollschuld nur den zum Zeitpunkt ihrer Entstehung geltenden Verjährungsregeln unterliegt, selbst wenn das Verfahren zur Erhebung der Schuld erst nach dem Inkrafttreten anderer oder geänderter Verjährungsregeln eingeleitet wurde.
Im Beschwerdefall ist die Zollschuld nach Art. 201 Abs. 2 ZK jeweils in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wurde, entstanden. Die Verjährungsfristen haben somit jeweils im Zeitraum von August 1996 bis Oktober 1998 zu laufen begonnen. In diesem Zeitraum galt Art. 221 Abs. 3 ZK in der Fassung vor der durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 2700/2000 eingefügten Bestimmung über die Aussetzung dieser Frist durch die Erhebung eines Rechtsbehelf gemäß Art. 243 ZK. Daraus folgt, dass nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Art. 221 Abs. 3 ZK die Verjährung der Zollschuld unabhängig davon zu beurteilen ist, ob ein Rechtsbehelf erhoben wurde oder nicht.
Im Beschwerdefall war somit die Zollschuld jeweils im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits erloschen. Dieser Umstand stand einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung und Mitteilung des durch den erstinstanzlichen Bescheid noch nicht mitgeteilten Abgabenbetrages entgegen.
Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Darüber hinaus ist die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass der von ihr im Spruch des angefochtenen Bescheides verwendete Begriff "Zinsen" allein nicht hinreichend bestimmt, unter welchem Rechtstitel die Vorschreibung eines solchen Geldbetrages erfolgt. Eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG wird von diesem Begriff jedenfalls nicht umfasst.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. September 2008
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