VwGH 2005/13/0047

VwGH2005/13/004727.3.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des D in L, vertreten durch Mag. Herwig Holzer, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Geblergasse 95/12, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 25. Februar 2005, Zl. ABK - 380/03, betreffend Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §224 Abs1;
BAO §289 Abs2;
BAO §80;
BAO §9;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §224 Abs2;
LAO Wr 1962 §54;
LAO Wr 1962 §7;
VwGG §42 Abs2 Z2;
BAO §224 Abs1;
BAO §289 Abs2;
BAO §80;
BAO §9;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §224 Abs2;
LAO Wr 1962 §54;
LAO Wr 1962 §7;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war seit 5. Oktober 1993 Geschäftsführer der K. GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 11. Dezember 2002 das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2003 zog der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer gemäß den §§ 7 und 54 WAO für Abgabenschulden der K. GmbH, nämlich für Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer in der Höhe von insgesamt EUR 2.581,72 für den Zeitraum "1/97-4/98, 4/02 u. 10/02", zur Haftung heran. Von dem gesamten offenen Rückstand an Abgaben in Höhe von EUR 4.302,92 werde nur ein Betrag von EUR 2.581,72 geltend gemacht, weil eine 40 %ige Ausgleichsquote bestätigt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die dagegen erhobene Berufung. Laut Spruch des angefochtenen Bescheides wurde der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Haftungsbetrag EUR 3.861,22 beträgt (im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen).

Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass die Spruchabänderung der Ausdehnung des Haftungsbetrages gedient habe, weil an Stelle der im Ausgleichsverfahren ursprünglich als erzielbar angenommenen Quote von 40 % infolge des mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 18. März 2004 eröffneten Anschlusskonkurses lediglich eine Quote von 10 % entrichtet worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Spruch des Haftungsbescheides (§ 171 WAO) ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren im Sinne des § 224 Abs. 2 WAO festgelegt.

Durch die Ausdehnung des Haftungsbetrages hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer insoweit erstmalig zur Haftung herangezogen. Sie hat damit eine Entscheidung getroffen, die in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz fällt (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0098, mit weiterem Nachweis).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. März 2008

Stichworte