Normen
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1999/I/127;
VBG 1948 §26 Abs3;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1999/I/127;
VBG 1948 §26 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 4. März 19.. geborene Beschwerdeführer steht seit dem 1. Dezember 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Zuletzt wurde er als Referent (Ministerialrat) in Angelegenheiten des multilateralen Außenhandels im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verwendet. Er wurde dort mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2 ernannt und stand seither in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuvor befand er sich ab 2. März 1992 als Vertragsbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Ruhestandsversetzung erfolgte über seinen Antrag nach § 22g Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG).
Zur Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens wird in sinngemäßer Anwendung zu § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2002/12/0141, verwiesen; mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2002 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Verfahrensmängel und das unter dem Gesichtspunkt der Prüfung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) vollständige Fehlen einer Begründung des angefochtenen Bescheides - so die tragenden Gründe auf das Wesentliche zusammengefasst - würden dazu führen, dass die Frage, ob privatwirtschaftliche Vordienstzeiten des Beschwerdeführers, die seinem privatrechtlichen Dienstverhältnis (als Vertragsbediensteter) zum Bund vorangegangen waren, im Hinblick auf ihre allfällige besondere Bedeutung für sein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis gemäß § 12 Abs. 3 GehG zu berücksichtigen seien oder nicht, nicht schlüssig nachgeprüft werden könnte.
Im fortgesetzten Verfahren brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2005 das fachtechnische Gutachten vom 26. April 1999, das Schreiben des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport (kurz: BMöLS) vom 26. Juni 2001, eine Arbeitsplatzbeschreibung Nr. 1228, sowie die Geschäftseinteilungen der Abteilungen I/A/3 (bis 30. Juni 1997), II/B/7 (bis 31. Dezember 2001) sowie C2/8 zur Kenntnis.
Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 19. September 2005 Stellung. Darin führte er aus, dass er im Rechnungshof auf Grund seiner umfassenden Kenntnisse und Fähigkeiten bereits nach vier Monaten mit der organisatorischen Leitung der hausinternen zentralen Textverarbeitung betraut worden sei. Darüber hinaus habe er Funktionen in der damaligen Handelskammer von 1984 bis 1988 im "Wiener Leitungsausschuss" sowie von 1990 bis 1995 in der "Immobilientreuhänder-Innung" ausgeübt. Diesem Schreiben liegt auch eine tabellarische Übersicht der Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei der Semperit AG, bei der Mobil-Oil Austria AG und der Landes Hypotheken Bank Niederösterreich Leasing Gesellschaft mbH bei. Darin sind die erforderlichen Sprachkenntnisse, die Ansprechpartner, das Tätigkeitsprofil und so genannte "Extras" (gemeint über das gewöhnliche Tätigkeitsfeld hinausgehende Verrichtungen) angeführt.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers gemäß § 12 iVm § 113 Abs. 5 GehG erneut auf den 4. Mai 1975 fest.
Begründend verwies die belangte Behörde auf "Beweismaterial", das als Grundlage für die Entscheidung herangezogen worden sei (Arbeitszeugnisse privatwirtschaftlicher Unternehmungen sowie des Rechnungshofes; die Arbeitsplatzbeschreibung Nr. 1228; Geschäftseinteilungen von vormaligen Abteilungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit; das fachtechnische Gutachten vom 26. April 1999; die Stellungnahme des BMöLS vom 26. Juni 2001 sowie die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. September 2005).
In beweiswürdigender Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass zur Feststellung der Bedeutung von Vordienstzeiten die zu wertenden Tätigkeiten mit den tatsächlichen Tätigkeiten während des ersten halben Jahres des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf dem "Dienstposten", auf welchen der Beschwerdeführer aufgenommen worden wäre, verglichen werden müssten. Auf Grund gerechtfertigter (späterer) Abwesenheit vom Dienst bis zur Ruhestandsversetzung könnten jedoch lediglich die ersten drei Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses für die Beurteilung herangezogen werden. Aus der vom Beschwerdeführer angesprochenen vielfältigen Tätigkeit in der österreichischen Wirtschaft ergebe sich jedoch keine besondere Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers. Das Ziel dieses Arbeitsplatzes sei weitaus spezifischer. Eine auch länger dauernde und "effektive Tätigkeit" innerhalb der österreichischen Wirtschaft sei keine notwendige Vorbereitung auf die erfolgreiche Wahrnehmung außenwirtschaftlicher Interessen Österreichs. Während der Beschwerdeführer in den "strittigen Vordienstzeiten" die Interessen von Privatgesellschaften wahrzunehmen gehabt hätte, seien im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Interessen der Republik Österreich zu vertreten. Dies erfordere neben anderen Fachkenntnissen auch eine differenzierteren Zugang zu der Thematik.
Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19. September 2005 thematisierten Fremdsprachenkenntnisse, Dienstreisen, die Durchführung von Verhandlungen und andere Erfahrungen auf dem privaten Sektor würden nicht quantifiziert oder durch Zeugnisse belegt. Diese würden auch keine Auswirkungen auf die erfolgreiche Tätigkeit im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit begründen. Auch die Vorlage von Zeugnissen betreffend die Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei den Firmen Semperit AG, Mobil-Oil Austria AG und Landes Hypotheken Bank Niederösterreich Leasing Gesellschaft mbH würden zu keinem anderen Ergebnis führen. Dabei handle es sich primär um Ordnungsmäßigkeitsprüfungen im Sinne von internen Revisionstätigkeiten und den Aufbau einer internen Ablauforganisation. Demgegenüber wären für den Beschwerdeführer im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Interessen Österreichs in der Außenwirtschaftssektion wahrzunehmen gewesen. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im privaten Sektor wären nicht notwendig um den Verwendungserfolg als öffentlich-rechtlicher Bediensteter der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, über jenen von entsprechenden Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit zu stellen. Die Schlussfolgerungen im fachtechnischen Gutachten vom 26. April 1999 würden vielmehr nahe legen, dass der Beschwerdeführer primär durch persönliche Eigenschaften wie selbständiges Denken, Kreativität, Durchsetzungsvermögen und Verhandlungsgeschick für die Tätigkeiten im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geeignet sei. Diese Eigenschaften lägen jedoch bei ihm nicht in einem höheren Maße als bei einem durchschnittlichen Beamten derselben "Einstufung" vor. Daher hätten die privatwirtschaftlichen Vordienstzeiten, die dem Dienstverhältnis zum Bund vorausgegangen wären, keine besondere Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung des Beschwerdeführers als Beamter. Aus diesem Grund sei auch keine "Befassung des BMöLS beziehungsweise in der Folge des Bundeskanzlers" vorzunehmen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. In dieser beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Vordienstzeitenanrechnung im gesetzlichen Ausmaß samt entsprechender Festsetzung seines Vorrückungsstichtages durch unrichtige Anwendung insbesondere von § 12 Abs. 3 GehG, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2002/12/0141, verwiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Vorerkenntnis vom 15. April 2005 zweifelsfrei die Aufgaben der belangten Behörde für das fortgesetzte Verfahren umschrieben. Sie hätte demnach die Frage der besonderen Bedeutung einer Vortätigkeit des Beamten für seine erfolgreiche Verwendung in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren klären müssen. Demnach wäre festzustellen gewesen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeiten besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten dabei erworben wurden. Diesen Vorgaben ist die belangte Behörde nicht gerecht geworden.
So finden sich im angefochtenen Bescheid lediglich zu den Vortätigkeiten des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Mai 1981 bis 30. Juni 1985 (Zeiten bei der Semperit AG und der Mobil-Oil Austria AG) Feststellungen. Ebensolches gilt für die Zeit vom 1. Juni 1987 bis 30. November 1987 (Landes-Hypotheken Bank Niederösterreich Leasing Gesellschaft mbH). Diese Feststellungen betreffen das jeweilige Aufgabengebiet in diesen privaten Unternehmen. Unter einem räumt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch ein, dass bei näher angeführten Vortätigkeiten in weiteren Privatunternehmen, die sich aus dem fachtechnischen Gutachten vom 26. April 1999 ergeben würden, eine Beschreibung dieser jeweiligen Tätigkeitsbereiche - außer die Art der jeweiligen Branche - nicht vorliegen würde. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde die tatsächlichen Verrichtungen während der Vordienstzeiten weder in einem ordnungsgemäßen Dienstrechtsverfahren erhoben noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides in ausreichendem Umfang festgestellt hat. So besteht hinsichtlich einer Vielzahl der verfahrensgegenständlichen Vortätigkeiten des Beschwerdeführers völlige Unklarheit. Es wäre an der belangten Behörde gelegen von Amts wegen hinsichtlich aller Vortätigkeiten des Beschwerdeführers Feststellungen im Sinne des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 2005 zu treffen. Im Zuge eines solchen Ermittlungsverfahrens mag sich auch die Pflicht der Mitwirkung des Beschwerdeführers ergeben. Dazu reichte der in der Gegenschrift behauptete Vorhalt, der sich im Übrigen in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht findet, nicht aus. Vielmehr hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufzufordern gehabt, zu den amtswegig zu konkretisierenden Tatumständen Stellung zu beziehen. Das in diesem Zusammenhang geführte Ermittlungsverfahren, welches durch die Gewährung von Parteiengehör zu der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. September 2005 führte, erweist sich indessen als vollkommen unzureichend. Damit bleibt jedoch auch völlig unklar, welche Kenntnisse und Fähigkeiten vom Beschwerdeführer während seiner Vortätigkeiten erworben wurden.
Andererseits wäre von der belangten Behörde auf Grund der besonderen Konstellation des Beschwerdefalles festzustellen gewesen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz während der ersten drei Monate des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zu verrichten hatte.
Dies ist Voraussetzung um beurteilen zu können, inwieweit der Verwendungserfolg des Beschwerdeführers in diesem Rahmen über den von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit lag und ob die Vortätigkeit für diesen Verwendungserfolg als Beamter ursächlich war. Trifft dies nämlich zu und wäre der durch die Vortätigkeit verursachte Verwendungserfolg ohne diese in einem beträchtlich geringerem Maß gegeben gewesen, dann ist die Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG (vgl. die im Vorerkenntnis vom 15. April 2005 zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Im angefochtenen Bescheid fehlen auch Feststellungen zu jenen im ersten Halbjahr seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses tatsächlich verrichteten Tätigkeiten. So beruft sich die belangte Behörde auf eine nicht näher datierte Arbeitsplatzbeschreibung der Abteilung I/A/3 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Demgemäß ist das Ziel des Arbeitsplatzes die Wahrnehmung der österreichischen außenwirtschaftlichen Interessen im Rahmen der EU-Mitgliedschaft. Weiters wird ein fachtechnisches Gutachten vom 26.4.1999 angeführt, welches u.a. internationale Verhandlungen von Freihandels- bzw. Kooperationsabkommen im Rahmen von EFTA und EU sowie Verhandlungen in den Ratsgremien in Brüssel sowie weitere sich aus der EU-Mitgliedschaft Österreichs bedingende Arbeitsbereiche anspricht. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unstrittig seit 1. Jänner 2002 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht. Damit wird jedoch der für das vorliegende Verfahren entscheidungswesentliche Zeitraum nicht berührt. Die belangte Behörde beruft sich schließlich auf eine Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 1. Jänner 2002, welches wiederum einen abweichenden Tätigkeitsbereich für die Abteilung des Beschwerdeführers (C2/8) vorgesehen hat. Dabei werden folgende Tätigkeiten aufgezählt: Koordination, Wahrnehmung und Vertretung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber den Staaten Asiens, Amerikas und Afrikas sowie Australiens, Neuseelands und Ozeaniens; Messe und Ausstellungswesen; Angelegenheiten der Exportrisikopolitik; Lome-Abkommen.
Geht man im Beschwerdefall von der Maßgeblichkeit des Zeitraumes der ersten drei Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses aus, können außer Aufzählung von Tätigkeiten in jener Abteilung, in der der Beschwerdeführer offensichtlich tätig gewesen ist, überhaupt keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Verrichtungen des Beschwerdeführers gezogen werden.
Mangels in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren gewonnener nachvollziehbarer Feststellungen zu sämtlichen tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeiten und den tatsächlichen Tätigkeiten während der ersten drei Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beruhen alle übrigen Erwägungen der belangten Behörde zum Verwendungserfolg des Beschwerdeführers und der diesbezüglichen Kausalität seiner Vortätigkeit auf einer nicht tragfähigen Grundlage. Damit erübrigt es sich auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, die diese Erwägungen der belangten Behörde zu widerlegen trachten, einzugehen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, vorangegangen und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, von vornherein ausschließt, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1992, Zl. 90/12/0120, dem eine gleichartige Tätigkeit als Vertragsbediensteter von mehr als neun Jahren zu Grunde lag).
Da die belangte Behörde die sie auf Grund des angeführten Vorerkenntnisses gemäß § 63 Abs. 1 VwGG treffenden Verpflichtungen verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. Juni 2008
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