VwGH 2005/08/0044

VwGH2005/08/00444.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der M in A, vertreten durch Grohs Hofer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Helferstorferstraße 4/12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Februar 2005, Zl. GS8-SV-302/001- 2004, betreffend Feststellung von Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: 1. D GmbH in B; 2. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner-Promenade 14-16), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1151;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §44 Abs1 Z1;
ASVG §49 Abs1;
ABGB §1151;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §44 Abs1 Z1;
ASVG §49 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. April 2004 stellte die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse die allgemeinen Beitragsgrundlagen, Sonderzahlungen und Teilentgelte für die Jahre 2000, 2001 und 2002 für die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Beschäftigung bei der erstmitbeteiligten Partei fest. Der Beitragsgrundlage wurde dabei eine Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche sowie eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrags für Angestellte im Handel zu Grunde gelegt.

Begründend führte die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse in diesem Bescheid aus, dass die Beschwerdeführerin am 16. August 2002 bekannt gegeben habe, während eines Beschäftigungsverhältnisses zur erstmitbeteiligten Partei mit einem zu geringen Entgelt zur Versicherung gemeldet gewesen zu sein. Zudem sei in einem Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 3. Oktober 2002 angeregt worden, ein Verwaltungsverfahren zur Klärung der Beitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin einzuleiten. Als Sachverhalt wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von der erstmitbeteiligten Partei für den Zeitraum vom 13. November 2000 bis 26. Jänner 2002 als Dienstnehmerin (der erstmitbeteiligten Partei) zur Versicherung gemeldet worden sei. Den der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse hiezu gemeldeten allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen sei seitens des Dienstgebers eine Wochenarbeitszeit der Beschwerdeführerin von 25 Stunden zu Grunde gelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich auf Grund eines Arbeitsunfalls in der Zeit vom 29. Oktober 2001 bis 26. September 2002 im Krankenstand befunden. Während dieser Arbeitsunfähigkeit hätten der Beschwerdeführerin 28 Tage Teilentgeltfortzahlung gebührt. Die durchgeführten Erhebungen hätten jedoch gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht lediglich 25 Stunden pro Woche für die erstmitbeteiligte Partei tätig gewesen sei, sondern dass von einem Tätigwerden im Ausmaß von annähernd 40 Wochenstunden ausgegangen werden müsse. Dies sei auch durch die Aussagen der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Auskunftspersonen bestätigt worden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin und die erstmitbeteiligte Partei Einspruch. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass zu Unrecht von einer Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 2 ausgegangen worden sei, da die Beschwerdeführerin nicht bloß "einfache Tätigkeiten (im Wesentlichen unselbständig)" ausgeführt habe, sondern näher beschriebene Tätigkeiten des selbständigen Verkaufs im Einzelhandel, der Einteilung und Beaufsichtigung der Arbeiter am Firmengelände, des Einkaufs diverser Waren für das Konkurswarengeschäft im In- und Ausland mit selbständiger Auswahl der einzukaufenden Gegenstände durch die Beschwerdeführerin, Arbeiten in der firmeneigenen Bäckerei, Beaufsichtigung der anderen Arbeitnehmer beim Be- und Entladen der Lkws sowie die selbständige Organisation des Messeauftritts der erstmitbeteiligten Partei.

Im Einspruch der Erstmitbeteiligten führte deren geschäftsführender Gesellschafter aus, dass die Beschwerdeführerin seine Lebensgefährtin gewesen sei, noch bevor sie in sein Unternehmen eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin habe ihn bei seinen oftmaligen Geschäftsreisen begleitet und sei eingesprungen, wo immer sie benötigt worden sei. Für den streitgegenständlichen Zeitraum liege jedoch in keiner Weise eine durchgehende Beschäftigung von 40 Wochenstunden vor. Bei den von der zweitmitbeteiligten Gebietskrankenkasse aufgenommenen Niederschriften handle es sich um Gefälligkeitsaussagen.

Im Verfahren vor der belangten Behörde erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie ihre Tätigkeiten für die erstmitbeteiligte Partei nochmals näher darlegte und zum Vorlagebericht der zweitmitbeteiligten Gebietskrankenkasse Stellung nahm.

Auch die erstmitbeteiligte Partei erstattete durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter eine Stellungnahme, in der zunächst in Stichworten zu den Personen Stellung genommen wird, deren Aussagen die erstinstanzliche Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hatte. Weiters brachte der geschäftsführende Gesellschafter der erstmitbeteiligten Partei vor, dass während der Absolvierung des achtmonatigen Präsenzdienstes durch seinen Sohn seine Tochter für den Verkauf in seinem Unternehmen zuständig gewesen sei. Die Bäckerei sei zu diesem Zeitpunkt nicht betrieben worden und es sei ausschließlich in der warmen Jahreszeit an Samstagen ein Bauernmarkt veranstaltet worden. Die Messen seien mit Messeständen maximal drei- bis viermal im Jahr besucht worden, jeweils für maximal drei Tage. Das Unternehmen sei jedes Jahr zwischen 24. Dezember und 20. Jänner des Folgejahres geschlossen geblieben. Die Beschwerdeführerin sei die Lebensgefährtin des geschäftsführenden Gesellschafters gewesen und habe ihn auf Geschäftsreisen begleitet. Da sich das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt mit der Verwertung von Konkursen beschäftigt habe, sei der geschäftsführende Gesellschafter sehr viel in Deutschland, Italien und bundesweit in Österreich unterwegs gewesen. Weiters führte der geschäftsführende Gesellschafter aus, er lege "Auszüge von Kreditkarten" bei, aus denen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin sehr viel Zeit für Einkauf von privaten Dingen benötigt habe. Am 1. Juli 2002 sei ein außergerichtlicher Ausgleich (Generalvergleich) geschlossen worden, aus dem hervorgehe, dass nach diesem Termin keinerlei Ansprüche an den geschäftsführenden Gesellschafter der erstmitbeteiligten Partei sowie auch an die erstmitbeteiligte Partei gestellt werden könnten. Er lege noch aussagekräftige Fotos bei, aus denen der Wohlstand, welchen die Beschwerdeführerin "in seinem Leben gehabt habe", hervorgehe. Er könne jederzeit auch eine Vielzahl von Namen von Personen bekannt geben, welche die Beweise erbringen könnten, dass die Beschwerdeführerin die Hauptaufgabe gehabt habe, "für ihn da zu sein".

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch der erstmitbeteiligten Partei Folge gegeben und die allgemeinen Beitragsgrundlagen, die Beitragsgrundlagen für die Sonderzahlungen und die Beitragsgrundlagen für die Teilentgelte auf Grund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verkäuferin, als Lagerangestellte und als Angestellte mit einfacher Tätigkeit im Büro und im Rechnungswesen (Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte) für die erstmitbeteiligte Partei im Zeitraum vom 13. November 2000 bis einschließlich 29. Oktober 2001 sowie für die daran anschließende Entgeltfortzahlung festgestellt, wobei den konkret festgestellten Beitragsgrundlagen eine Beschäftigung von 25 Wochenstunden zu Grunde gelegt wurde. Dem Einspruch der Beschwerdeführerin wurde keine Folge gegeben.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde - nach Darlegung des Verfahrensganges und des Einspruchsvorbringens - fest, dass die Beschwerdeführerin im August 2000 eine Lebensgemeinschaft mit E. D. eingegangen sei, der "100%iger Eigentümer und geschäftsführender Gesellschafter" der erstmitbeteiligten Partei gewesen sei. Am 13. November 2000 hätten die Lebensgefährten einen mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen, nach welchem die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 25 Stunden pro Woche als Angestellte für die erstmitbeteiligte Partei tätig sein solle. Die Beschwerdeführerin sei in die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrags für Angestellte im Handel eingestuft worden und habe folgende Tätigkeiten ausgeübt:

"a) am Firmengelände:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG ist bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage). Nach § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

2. Im Beschwerdefall steht nach dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt fest, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der erstmitbeteiligten Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG bestanden hat. Die belangte Behörde hat auch jene Tätigkeiten festgestellt, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Dienstverhältnisses ausgeübt hat, wobei festzuhalten ist, dass es sich dabei nicht um Tätigkeiten handelt, die im Zusammenhang mit der privaten Haushalts- und Lebensführung des Geschäftsführers und Alleingesellschafters der erstmitbeteiligten Partei stehen.

Die belangte Behörde geht jedoch davon aus, dass es auf Grund der zwischen der Beschwerdeführerin und dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der erstmitbeteiligten Partei bestehenden Lebensgemeinschaft den Vertragsparteien des Dienstverhältnisses frei gestanden wäre, die Bedingungen des Dienstverhältnisses im Hinblick auf die Höhe der Entlohnung (Einstufung in eine kollektivvertragliche Beschäftigungsgruppe) und das Ausmaß der Arbeitszeit frei zu vereinbaren. Die Beschwerdeführerin habe für die erstmitbeteiligte Partei Arbeiten im Ausmaß von mehr als 25 Wochenstunden geleistet; die über 25 Wochenstunden hinausgehende Tätigkeit sei jedoch nicht im Rahmen des Dienstverhältnisses, sondern "im Rahmen außervertraglicher Gefälligkeitsdienste im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft" zwischen der Beschwerdeführerin und dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der erstmitbeteiligten Partei erfolgt. Für "diese Mitarbeit in der Lebensgemeinschaft" sei ihr ein Entgelt zugesagt worden, welches sie auch "in Form von Übernahme ihrer Lebenshaltungskosten", durch die "Übergabe einer Kreditkarte ... und deren Verwendung", durch "verschiedene Geschenke im Rahmen der Lebensgemeinschaft" sowie letztlich durch die Zahlungen auf Grund der Vereinbarung vom 1. Juli 2002 erhalten habe.

3. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft schließt das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1964, Slg. Nr. 6494/A). Wird im Rahmen einer Lebensgemeinschaft zwischen den Partnern ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, so haben die Regelungen des Arbeitsrechts zur Anwendung zu kommen (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 31. Mai 1983, 4 Ob 53/83, Arb 10.269). Dies gilt umso mehr für Arbeitsverträge, die mit einer juristischen Person abgeschlossen werden, mag auch der Lebensgefährte geschäftsführender Alleingesellschafter sein. Die Beschwerdeführerin hatte daher jedenfalls Anspruch auf das vereinbarte Entgelt bzw. - sollte dieses nicht feststellbar oder niedriger als das kollektivvertragliche Entgelt sein - auf das kollektivvertragliche Entgelt.

Der Rechtsansicht der belangten Behörde, die Vertragsparteien des Dienstverhältnisses hätten die Bedingungen dieses Dienstverhältnisses im Hinblick auf das Bestehen der Lebensgemeinschaft daher auch insoweit frei vereinbaren können, als eine unterkollektivvertragliche Entlohnung hätte festgelegt werden können (sei es auf Grund einer niedrigeren Einstufung oder einer Ausweitung der Arbeitszeit auf eine Vollzeitbeschäftigung bei Bezahlung nur für 25 Stunden), kann daher nicht gefolgt werden.

4. Aufbauend auf ihrer unzutreffenden Rechtsansicht ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass eine Aufteilung der von der Beschwerdeführerin für die erstmitbeteiligte Partei geleisteten (einheitlichen) Tätigkeit insofern möglich sei, als diese Tätigkeit teilweise im Rahmen des Dienstverhältnisses zu erbringen gewesen, teilweise aber im Rahmen "außervertraglicher Gefälligkeitsdienste" auf Grund der Lebensgemeinschaft mit dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der erstmitbeteiligten Partei erbracht worden sei. Für eine derartige Unterscheidung sind aber in tatsächlicher Hinsicht keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar; insbesondere hat die belangte Behörde auch nicht festgestellt, dass sich die Tätigkeit "im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft" inhaltlich und im Hinblick auf die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von jener Tätigkeit unterschieden hätte, die im Rahmen des Dienstverhältnisses erbracht worden wäre.

5. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte hat sich die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung - ungeachtet kursorischer Ausführungen zur Frage der Einstufung auf Grund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (welchen die Beschwerde teilweise wegen Aktenwidrigkeit entgegentritt) - ebenfalls darauf gestützt, dass den Vertragsparteien des Dienstverhältnisses frei gestanden wäre, wie die Tätigkeit einzustufen sei.

Auch dazu ist festzuhalten, dass das Bestehen einer Lebensgemeinschaft (hier: der Beschwerdeführerin mit dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der erstmitbeteiligten Partei) nichts daran ändert, dass im Falle eines Dienstverhältnisses - wie es im vorliegenden Fall festgestellt wurde - die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen, sodass sich auch der Entgeltanspruch und damit die hier strittige Beitragsgrundlage nach den Bestimmungen des anwendbaren Kollektivvertrages richtet, sofern keine für die Dienstnehmerin günstigere Vereinbarung getroffen wurde.

6. Der angefochtenen Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Zur Vermeidung überflüssiger Verfahrensschritte sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu folgenden Bemerkungen veranlasst:

Erörterungen über die Einstufung der Beschwerdeführerin in den Kollektivvertrag könnten sich im fortgesetzten Verfahren im Hinblick darauf erübrigen, dass der zwischen ihr und der erstmitbeteiligten Partei geschlossene außergerichtliche Vergleich, der die wechselseitigen strittigen Ansprüche zwischen der Beschwerdeführerin und der erstmitbeteiligten Gesellschaft bereinigen sollte, die offenen Entgeltansprüche der Beschwerdeführerin endgültig geregelt haben dürfte. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst zu klären haben, ob der Beitragsnachverrechnung der Gebietskrankenkasse nur jene Zahlungen zu Grunde liegen, die auf Grund des Vergleichs vom 1. Juli 2002 an die Beschwerdeführerin geleistet worden sind (allenfalls darüber hinaus offene Beiträge aus - allenfalls auch früher - tatsächlich geleisteten Entgeltzahlungen; wie sie im Schreiben der Arbeiterkammer vom 7. Juni 2002 aufgezählt sind), oder ob die Gebietskrankenkasse von höheren oder niedrigeren Beitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Im einem der letztgenannten Fälle wäre die Beitragsforderung der Gebietskrankenkasse auf jene Beiträge zu korrigieren, die bisher nicht geleistet worden sind, sich jedoch aus den an die Beschwerdeführerin früher tatsächlich geleisteten Entgelten und dem Leistungsanspruch auf Grund des Vergleichs ergeben, andernfalls wären beide Einsprüche als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. Juni 2008

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