Normen
AVG §57;
AWG 2002 §73;
AWG 2002 §79 Abs2 Z21;
AWG 2002 §79 Abs2;
VStG §9;
AVG §57;
AWG 2002 §73;
AWG 2002 §79 Abs2 Z21;
AWG 2002 §79 Abs2;
VStG §9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A (kurz: BH) vom 17. November 2003 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 1 und 7 AWG 2002 und § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis spätestens 20. Dezember 2003 die auf Grundstück Nr. 2882/1, KG T., gelagerten Abfälle nachweislich und ordnungsgemäß zu entsorgen. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Abfälle:
- ...
- ölverunreinigte Motor- und Getriebeteile, ...
- ...
- mineralölkontaminiertes Erdreich im Flächenausmaß von ca. 200 m2 auf dem genannten Grundstück (dieses kontaminierte Erdreich ist vollständig auszutauschen und einer nachweislichen Entsorgung zuzuführen, im Anschluss hat eine Hinterfüllung mit Schottermaterial zu erfolgen).
Die Entsorgungsnachweise sind unverzüglich und unaufgefordert, spätestens bis 20. Dezember 2003 der BH vorzulegen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.
In einer Anzeige der BH vom 26. Februar 2004 wurde u. a. festgehalten, es würden die beigelegten Erhebungsberichte der technischen Gewässeraufsicht vom 13. Januar 2004 und vom 26. Februar 2004 belegen, dass dem Auftrag weder zur Gänze entsprochen worden sei, noch hätten Entsorgungsnachweise vorgelegt werden können.
Mit Straferkenntnis der BH vom 8. April 2004 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe als (gewerbsmäßig) im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Person den bescheidmäßigen Auftrag der BH vom 17. November 2003, folgende Abfälle ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen
- mineralölkontaminiertes Erdreich im Flächenausmaß von ca. 200 m2 auf dem Grundstück Nr. 2882/1, KG T., wobei dieses Erdreich vollständig auszutauschen und einer nachweislichen Entsorgung zuzuführen gewesen wäre und im Anschluss hat eine Hinterfüllung mit Schottermaterial erfolgen hätte sollen
- ölverunreinigte Motor- und Getriebeteile,
in der Zeit vom 20. Dezember 2003 bis zum 26. Februar 2004 nicht erfüllt.
Anlässlich einer Überprüfung dieses Grundstückes am 12. Jänner 2004 und am 26. Februar 2004 sei festgestellt worden, dass ölverunreinigte Motor- und Getriebeteile noch vorhanden gewesen seien und südlich der bestehenden Betriebshalle ein notwendiger Materialaustausch nicht vorgenommen worden sei. Es bestehe in diesem Bereich noch immer eine Bodenverunreinigung von Mineralölprodukten. Entsorgungsnachweise seien ebenso keine vorgelegt worden. Sie habe daher einen Auftrag, der gemäß § 73 AWG 2002 erlassen worden sei, nicht befolgt.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Z. 21 i.V.m. § 73 AWG 2002 i. V.m. dem Bescheid der BH vom 17. November 2003 begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe von EUR 1.800.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) gemäß § 79 Abs. 2 zweiter Strafsatz AWG 2002 verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2005 wurde der Berufung keine Folge gegeben.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, der Bescheid der BH vom 17. November 2003 (betreffend die abfallwirtschaftsrechtlichen Aufträge an die Beschwerdeführerin) sei in materiellrechtlicher Hinsicht auf § 73 AWG 2002 und in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf § 57 AVG (Mandatsbescheid) gestützt worden.
Innerhalb offener Frist habe die Beschwerdeführerin Vorstellung gegen diesen Bescheid erhoben und die BH habe innerhalb von zwei Wochen ab Einbringung der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens habe die BH den mit 23. Februar 2004 datiertem Bescheid (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/07/0133) erlassen, der ebenfalls die nachweisliche Entsorgung von konkret bezeichneten Abfällen zum Inhalt habe.
Das für den Verwaltungsbezirk A zuständige Organ der technischen Gewässeraufsicht, Ing. S., habe hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bereiches u.a. am 8. Jänner 2004, 12. Jänner 2004 und 26. Februar 2004 Überprüfungen durchgeführt. Bei der am 12. Jänner 2004 durchgeführten Überprüfung seien im Bereich der westlichen Betriebseinfriedung nach wie vor ölverunreinigte Kfz-Kleinteile in zwei Gitterboxen in nicht witterungsgeschützter Form gelagert gewesen. Der für eine Fläche von rund 200 m2 südlich der bestehenden Betriebshalle vorgeschriebene Materialaustausch sei ebenfalls nicht durchgeführt worden. Bei der am 26. Februar 2004 durchgeführten Überprüfung seien diese ölverunreinigten Kfz-Kleinteile (Motor- und Getriebeteile) ebenfalls noch vorgefunden worden. Im Bereich der Halleneinfahrt seien sowohl der betonierte Vorplatz als auch die anschließende Schotterfläche durch den Austritt von Mineralölprodukten im Ausmaß von rund 50 m2 kontaminiert gewesen.
Unbestritten sei die Erlassung von behördlichen Aufträgen durch die Bezirkshauptmannschaft A mit Bescheiden vom 17. November 2003 und vom 23. Februar 2004 mit den festgestellten Inhalten. Unbestritten seien auch die Zeitpunkte der Überprüfungen durch das Organ der technischen Gewässeraufsicht.
Hinsichtlich der Feststellungen, welche Gegenstände und Verunreinigungen zu den beiden Überprüfungszeitpunkten bestanden hätten, stütze sich die belangte Behörde auf die schlüssigen, nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben des Zeugen Ing. S. Darüber hinaus existierten hinsichtlich der Überprüfung am 12. Jänner 2004 auch Fotos. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass im Berufungsschriftsatz pauschal die Behauptung aufgestellt werde, die ölverunreinigten Motor- und Getriebeteile seien seit Längerem entfernt worden. Gleiches gelte für das mineralölkontaminierte Erdreich.
Auch könnten die getroffenen Feststellungen durch die Aussage des Zeugen J. K. sen. nicht erschüttert werden. Dieser Zeuge habe im Rahmen der Verhandlung am 6. Juli 2005 angegeben, dass dem Auftrag vom 17. November 2003 etwa innerhalb einer Woche ab Bescheidzustellung entsprochen worden sei. Das ölkontaminierte Material sei abgeschoben und zur Mülldeponie in S. verbracht worden. Die ölverunreinigten Motor- und Getriebeteile seien zur Firma G. in L. transportiert worden. Es könne in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden, dass tatsächlich teilweise derartige Materialien entsorgt worden seien, entscheidend sei jedoch einzig und allein, dass zu den Überprüfungszeitpunkten sehr wohl ölverunreinigte Motor- und Getriebeteile (Kfz-Kleinteile) vorgefunden worden seien, ebenso noch ein mineralölverunreinigter Bodenbereich, wenngleich am 26. Februar 2004 in einem wesentlich kleineren Umfang (nur mehr ca. 50 m2 statt ursprünglich ca. 200 m2).
Da zu den Überprüfungszeitpunkten bis einschließlich 26. Februar 2004 nicht sämtliche ölverunreinigten Motor- und Getriebeteile (Kfz-Kleinteile) entfernt und entsorgt worden seien, ebenso nicht der gesamte mineralölverunreinigte Bodenbereich ausgetauscht und ein Materialaustausch mit Schotter durchgeführt worden sei, sei der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung jedenfalls erfüllt.
Wenn die Beschwerdeführerin rüge, dass Tatort, Tatzeitpunkt und Tatvorwurf nicht ausreichend präzise seien, so gehe dieser Vorwurf ins Leere. Bezüglich der mineralölverunreinigten Motor- und Getriebeteile (Kfz-Kleinteile) sei es nicht erforderlich im Strafverfahren anzugeben, in welcher Menge diese Abfälle noch vorhanden gewesen seien. Der behördliche Auftrag laute unmissverständlich dahingehend, dass sämtliche derartigen Abfälle zu entsorgen seien. Wenn daher innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht sämtliche derartige Abfälle entfernt worden seien (unabhängig von der Menge), sei der objektive Tatbestand der angelasteten Übertretung erfüllt.
Weiters werde im Berufungsschriftsatz die Auffassung vertreten, dass das mineralölkontaminierte Erdreich gar nicht zu entfernen sei, weil der behördliche Auftrag angefochten worden sei. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass es sich bei dem behördlichen Auftrag um einen auf § 57 AVG gestützten Bescheid (Mandatsbescheid) handle und ein allfälliges Rechtsmittel (Vorstellung) dagegen keine aufschiebende Wirkung besitze. Weiters sei der Aktenlage eindeutig zu entnehmen, dass innerhalb von zwei Wochen ab Erhebung der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei und letztendlich aufgrund dieses Ermittlungsverfahrens auch der mit 23. Februar 2004, datierte Bescheid erlassen worden sei. Es könne daher aus rechtlicher Sicht kein Zweifel bestehen, dass auch die Verpflichtung zur Entsorgung des mineralölkontaminierten Erdreichs bestanden habe.
Weiters werde die Behauptung aufgestellt, es sei nicht erwiesen, dass die angebliche Verunreinigung durch die Berufungswerberin bzw. ihren Betrieb entstanden sei. Auf dem Gelände habe sich früher der Gewerbebetrieb P. befunden. Dieses Vorbringen sei insofern nicht zielführend, weil der behördliche Auftrag an die Beschwerdeführerin gerichtet worden sei. Das Vorbringen, wonach für die Verunreinigungen Ing. P. verantwortlich sei, müsse im diesbezüglichen Administrativverfahren vorgebracht werden. Solange aber ein behördlicher Auftrag, gerichtet an die Beschwerdeführerin, bestehe, der überdies vollstreckbar sei, habe die Beschwerdeführerin diese Anordnungen zu befolgen.
Überdies sei vorgebracht worden, dass die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei, weil der zuständige Verantwortliche, L. F., gewerberechtlicher Geschäftsführer sei. Der Beschwerdeführerin sei diesbezüglich zu erwidern, dass für Übertretungen nach dem AWG 2002 nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer, sondern grundsätzlich der handelsrechtliche Geschäftsführer verantwortlich sei (sofern nicht nach dem AWG 2002 ein eigener abfallrechtlicher Geschäftsführer bestellt sei, was im gegenständlichen Fall nicht zutreffe).
Weiters werde vorgebracht, dass sich die behördlichen Aufträge nicht auf das AWG 2002, sondern auf das WRG 1959 hätten stützen müssen. Auch diesbezüglich sei der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Strafverfahren lediglich zu prüfen sei, ob dem behördlichen Auftrag fristgerecht entsprochen worden sei oder nicht. Eine inhaltliche Prüfung dieser behördlichen Aufträge habe im Strafverfahren nicht stattzufinden.
Hinsichtlich der Strafbemessung habe die Erstbehörde lediglich die gesetzliche Mindeststrafe für im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätige Personen in der Höhe von EUR 1.800,-- festgelegt. Eine detaillierte Überprüfung der Strafzumessung im Sinne des § 19 VStG sei daher entbehrlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei macht u.a. geltend, ausgehend von der Regelung des § 73 AWG 2002 könne lediglich die Untersagung von Tätigkeiten veranlasst werden, nicht aber der Auftrag von Entfernungsmaßnahmen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Bescheid der Erstbehörde vom 17. November 2003 bereits aufgrund dieser Sachlage rechtswidrig sei.
Darüber hinaus hätten sich im von der belangten Behörde erwähnten Ermittlungsverfahren (betreffend den abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrag) vollständig anders gelagerte Voraussetzungen ergeben. Bezüglich des Erdreiches sei von einer vollständig anderen beschriebenen Fläche im Ausmaß von 50 m2 und von ölverunreinigten Motor- und Getriebeteilen in einem Metallgebinde an einer vollständig anderen Stelle des Grundstückes gesprochen worden. Dieses Verfahren sei nach wie vor nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Aufgrund dieser Überlegungen sei daher davon auszugehen, dass, wie auch im Rahmen der Berufung vorgebracht, die Anordnungen gemäß Bescheid vom 17. November 2003 nicht ausreichend präzisiert seien bzw. aufgrund des Ermittlungsverfahrens sich dann herausgestellt habe, dass diese Anordnungen bereits eingehalten worden seien oder die Anordnungen von Umständen sprächen, die die Beschwerdeführerin gar nicht beträfen.
Darüber hinaus habe das bisherige Ermittlungsverfahren ergeben, dass die ölverunreinigten Motor- und Getriebeteile - enthalten in Gittercontainern - keine Gefährdung darstellten. Weiters erfordere das bloße Transportgeschehen mit derartigen Gegenständen keine zusätzliche Genehmigung nach dem AWG 2002. Unabhängig davon sei seitens der Behörde erster Instanz und auch seitens der belangten Behörde gar nicht überprüft worden, ob von Anbeginn an für die Beschwerdeführerin eine Zusatzgenehmigung im Zusammenhang mit der Behandlung derartiger Abfälle erteilt worden sei.
Die Entfernung von kontaminiertem Erdreich finde darüber hinaus in der Bestimmung des § 73 AWG 2002 keine entsprechende Deckung.
Darüber hinaus sei aufgrund der Verhandlungsergebnisse davon auszugehen, dass ein schuldhaftes Handeln im Sinne des § 5 VStG bei der Beschwerdeführerin nicht vorliege. Ein offensichtlich rechtswidriger Anordnungsbescheid könne nicht Grundlage für einen rechtskräftigen Tatvorwurf sein.
Es sei ferner davon auszugehen, dass für den fraglichen Zeitraum L. F. Verantwortlicher gewesen sei. Die tatsächlichen Handlungen vor Ort seien durch die Mitarbeiter J. K. jun. und sen. vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin könne daher nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie ihren Verpf1ichtungen nicht nachgekommen sei. Einen derartigen Hinweis habe das gegenständliche Verfahren aber nicht ergeben.
Bezüglich der angeblichen Verunreinigungen des Erdreiches sei weiters auszuführen, dass die Schuld der Beschwerdeführerin deshalb nicht belegt sei, weil nicht geklärt sei, dass die behauptete Verunreinigung in deren Verantwortungsbereich falle. Vor der Übernahme des gegenständlichen Grundstückes hätten andere Betriebe das Grundstück genutzt, welche sehr wohl mit Gegenständen manipuliert hätten, die Mineralöl verwendet hätten bzw. bei denen Verluste von Mineralöl eingetreten sein könnten. So seien unter anderem ein Transportunternehmen und ein Bauunternehmen mit den Baumaschinen auf dem Grundstück tätig gewesen. Soweit aber die Verunreinigung nicht durch die Beschwerdeführerin beweismäßig eingetreten sei, könne diese Verantwortung diesbezüglich nur bei den Vorbetrieben bzw. beim Vermieter liegen.
Es sei weiters davon auszugehen, dass der Tatort mit dem vorliegenden Verfahren nicht ausreichend belegt sei. Im Bescheid vom 17. November 2003 sei nicht ausreichend definiert, wo die ölverunreinigten Motor- und Getriebeteile gelagert seien. Gehe man vom Bescheid vom Februar 2004 aus, seien lediglich Motor- und Getriebeteile im Bereiche der Halle vorgefunden worden und in einem Gittercontainer enthalten gewesen. Das verunreinigte Erdreich im Ausmaß von angeblich 50 m2 sei ebenfalls nicht im genannten Bereich, sondern an einer anderen Stelle festgestellt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Tatort verfehlt sei bzw. dass zwischenzeitig entsprechend den getroffenen Anordnungen die notwendigen Maßnahmen seitens der Beschwerdeführerin vorgenommen worden seien.
Ebenso sei von einer Mangelhaftigkeit des Tatzeitpunktes auszugehen. Im erstinstanzlichen Bescheid sei von einem Zeitpunkt 26. Februar 2004 als Überprüfungszeitpunkt ausgegangen worden. Der Tatvorwurf könne sich daher nur auf diesen Zeitpunkt beziehen und nicht auf den Zeitraum 20. Dezember 2003 bis 26. Februar 2004. Ein ordnungsgemäßer Tatvorwurf setze aber entsprechende Klarstellungen im Spruch voraus. Es seien sohin im gegenständlichen Falle die Verpflichtungen nach § 44a VStG nicht erfüllt.
Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung im Zuge des durchgeführten Beweisverfahrens im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Angaben des Ing. S. gestützt. Dieser Zeuge habe aber die notwendigen Details keineswegs schlüssig darlegen können. Insbesondere sei aufgrund anderer Entscheidungen der Erstbehörde belegt, dass die im Anordnungsbescheid vom 17. November 2003 getroffenen Anordnungen sehr wohl erfüllt worden seien. Es seien weiters seitens der Beschwerdeführerin Rechnungen vorgelegt worden, die die Entfernung von Erdreich und auch Motor- und Getriebeteilen entsprechend bestätigten. Dieser Umstand werde auch durch die verschieden gelagerte Beschreibung der örtlichen Situation grundsätzlich bestätigt. Den objektiven Feststellungen hätte daher die belangte Behörde Angaben zu Grunde legen müssen, welche von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden seien und welche durch die vorgelegten Urkunden und durch die Aussagen des Zeugen J. K. sen. bestätigt worden seien. Bei dieser Art der Beurteilung wäre die belangte Behörde jedenfalls zu einer anderen Entscheidung gekommen.
Seitens der belangten Behörde sei nicht geprüft worden, ob tatsächlich ein den Bestimmungen des AWG 2002 widersprechendes Verhalten vorliege. Es hätte dies insbesondere erfordert festzustellen, welche Personen für den fraglichen Zeitraum verantwortlich gewesen seien. Dazu komme noch, dass der genaue Umfang des Tätigkeitsbereiches der Beschwerdeführerin gar nicht seitens der belangten Behörde überprüft worden sei.
Seitens der belangten Behörde hätte weiters geprüft werden müssen, wem tatsächlich die Motor- und Getriebeteile zuzuordnen seien und inwieweit tatsächlich Erdreich durch Mineralöl kontaminiert worden sei. Es hätten daher auch die Unternehmensvorgänger der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt vernommen werden müssen. Es hätte weiters auch ein Gutachten eines befugten Sachverständigen eingeholt werden müssen, inwieweit tatsächlich eine Gefährdung gegeben sei.
Es seien weiters die notwendigen Voraussetzungen für die Festlegung der Strafhöhe nicht gegeben. Entsprechende Erhebungen bezüglich des Einkommens, der Vorstrafen, des Lebenslaufs etc. seien seitens der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Es sei auch die Frage der bestehenden Milderungsgründe nicht ausreichend abgeklärt worden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 in der Stammfassung BGBl. Nr. 102/2002 begeht derjenige, der Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, § 74 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt, - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis
7.270 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von
1.800 EUR bedroht.
§ 57 AVG lautet:
"§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."
Wie die belangte Behörde zutreffend in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, ist im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ausschließlich zu prüfen, ob sie Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73 AWG 2002 nicht befolgt hat.
Unbestritten ist, dass der Auftrag vom 17. November 2003 mittels Mandatsbescheides (§ 57 AVG) an die Beschwerdeführerin ergangen ist und dieser Mandatsbescheid auch nicht aufgrund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung und des rechtzeitig von der Behörde eingeleiteten Ermittlungsverfahrens außer Kraft getreten ist.
Der im Instanzenzug erhobene Strafvorwurf geht dahin, dass die Beschwerdeführerin in näher genannten Punkten den (vollstreckbaren) Auftrag vom 17. November 2003 nicht (zur Gänze) erfüllt hat.
Entgegen den Beschwerdeausführungen war jedoch von der belangten Behörde nicht zu prüfen, ob dieser Auftrag zu Recht (etwa nach § 73 AWG 2002) erlassen wurde. Daher kam es auch nicht darauf an, ob etwa von den ölverunreinigten Motor- und Getriebeteilen Gefährdungen für die Umwelt ausgehen und ob für das Lagern dieser Gegenstände allenfalls zusätzliche Genehmigungen nach dem AWG 2002 erforderlich sind. Für die Bestrafung der Beschwerdeführerin nach § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 ist es auch nicht wesentlich, ob der Beschwerdeführerin allenfalls eine "Zusatzgenehmigung für die Behandlung derartiger Abfälle" erteilt wurde. Angesichts des im November 2003 erteilten Auftrages war von der belangten Behörde nicht mehr zu prüfen, "inwieweit tatsächlich Erdreich durch Mineralöl kontaminiert" wurde, weshalb es auch nicht der Einholung eines Gutachtens "eines befugten Sachverständigen" zur - hier nicht relevanten - Frage einer "tatsächlichen Gefährdung" bedurfte.
Ferner kann auch keine Rede davon sein, dass der Auftrag der BH vom 17. November 2003 hinsichtlich des zu entfernenden Erdreichs oder der zu entsorgenden ölverunreinigten Motor- und Getriebeteile nicht ausreichend präzisiert war.
Weshalb der Beschwerdeführerin kein Verschulden vorzuwerfen sei, weil ihrer Ansicht nach ein "offensichtlich rechtswidriger Anordnungsbescheid" vorliege, wird nicht einsichtig dargelegt. Insoweit die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Zulässigkeit eines Beseitigungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 in Frage stellt, ist anzumerken, dass die Behörde nach dieser Bestimmung dem Verpflichteten mit Bescheid "die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Untersagung des rechtswidrigen Handelns," aufzutragen hat.
Von der belangten Behörde wurde auch mit dem Hinweis, dass L. F. lediglich gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens der Beschwerdeführerin war, schlüssig widerlegt, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nach dem AWG 2002 auf L. F. übergegangen ist. Dass es bei der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung auch nicht auf die Vornahme der tatsächlichen Handlungen durch näher genannte Mitarbeiter ankommt, ist schon daraus zu ersehen, dass keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass diese Mitarbeiter etwa zu verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG oder zu abfallrechtlichen Geschäftsführern nach dem AWG 2002 bestellt worden seien.
Die Beschwerdeführerin vermag auch mit dem Argument, nicht sie, sondern frühere Nutzer des in Rede stehenden Grundstückes hätten die Verunreinigung des Erdreiches mit Mineralöl zu verantworten, ihr Verschulden in Bezug auf die ihr zur Last gelegte Übertretung des § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG nicht erfolgreich in Abrede zu stellen. Sie übersieht nämlich, dass es aufgrund des ihr gegenüber erteilten Auftrages nicht darauf ankam, wer Verursacher dieser Kontamination war, sondern dass sie dem im November 2003 erteilten Auftrag nicht (in vollem Ausmaß) nachgekommen ist. Es bedurfte daher - entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt - auch keiner weiteren Prüfung, wem tatsächlich die Motor- und Getriebeteile zuzuordnen sind. Ferner war auch keine Einvernahme der "Unternehmensvorgänger" zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich.
Insoweit die Beschwerde einwendet, es sei der Tatort nicht "ausreichend belegt", weil die Behörde im Bescheid vom 17. November 2003 nicht den genauen Ort definiert habe, wo die ölverunreinigten Motor- und Getriebeteile gelagert seien bzw. wo sich das verunreinigte Erdreich im Ausmaß von 50 m2 befinde, übersieht sie, dass sie mit diesem Argument nicht die Frage des Tatortes, sondern die Frage der ausreichenden Bestimmtheit des erteilten Auftrages in Frage stellt. Dass der Auftrag jedoch hinreichend bestimmt war, wurde bereits dargelegt.
Auch bezüglich des Tatzeitraumes ist für den Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, zumal der Auftrag bis spätestens 20. Dezember 2003 zu erfüllen gewesen wäre und von der belangten Behörde in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung - auf der Basis der Wahrnehmungen des mehrfach innerhalb des vorgeworfenen Zeitraumes einschreitenden Kontrollorganes, das von der belangten Behörde als Zeuge im Zuge der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2005 einvernommen wurde - festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Zeitraumes diesem Auftrag nicht (vollständig) nachgekommen ist. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge Ing. S. "die notwendigen Details" nicht habe schlüssig darlegen können, zumal er sich bei seiner Aussage auch auf die bei den Kontrollen angefertigten Prüfberichte und die darin festgehaltenen Fotodokumentationen berufen konnte, aus denen die nicht (vollständig) erfolgte Umsetzung des behördlichen Auftrages hervorging. Diese Beweise konnten von der Beschwerdeführerin und auch nicht von dem von ihr namhaft gemachten Zeugen J. K. sen. im Zuge von dessen Aussage bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde widerlegt werden.
Die Beschwerdeführerin vermag im Hinblick auf die von der Behörde gemäß § 79 Abs. 2 letzter Teilsatz AWG 2002 verhängte Mindeststrafe mit dem Hinweis auf unterlassene weitere Ermittlungen zur Strafhöhe keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es kam auch nicht auf allfällige Milderungsgründe an, zumal die Behörde zu keinem anders lautenden Bescheid in Bezug auf die Höhe der festgelegten Mindeststrafe hätte kommen können.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff. VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II. Nr. 333/2003.
Wien, am 24. April 2008
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