Normen
StGB §43 Abs1;
StGB §83 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §50 Abs1 Z4;
StGB §43 Abs1;
StGB §83 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §50 Abs1 Z4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl I Nr 12/1997, ein Waffenverbot verhängt.
Begründend verwies die belangte Behörde zunächst auf den Bescheid der Erstbehörde, die folgenden Sachverhalt festgestellt habe:
"Mit ha. Bescheid vom 29.1.2004 (...) wurde gegen Sie (den Beschwerdeführer) ein Waffenverbot gem. § 12 Abs. 1 WaffG.1996, BGBl. I Nr. 12/97 iVm § 57 AVG (...) verhängt.
Dem ging der Sachverhaltsbericht des Gendarmeriepostens Hörsching (...) vom 28.1.2004 voraus, aus dem ersehen werden konnte, dass am 28.1.2004 vom Journaldienst des Gendarmeriepostens Leonding per Funk die Patrouillen Leonding Sektor 1 und Sektor 2 den Auftrag erhielten, unverzüglich zu Ihrer damaligen Wohnung in L, Hstraße (HWS) zu fahren, zumal es dort zu einer heftigen Auseinandersetzung gekommen sei. Weiter wurde seitens des Anzeigers der Gendarmerie mitgeteilt, dass mit äußerster Vorsicht vorzugehen wäre, da in der Wohnung Faustfeuerwaffen und illegale Sprengmittel verwahrt sind.
Bei Entreffen der Gendarmeriebeamten wurde Ihre damalige Freundin bzw. Lebensgefährtin A I, Polizeibeamtin, in der im Erdgeschoss befindlichen Wohnung ihrer Vermieterin in L, Hstr., angetroffen und waren Sie lt. Aussage von A I verdächtig, im Zuge einer Auseinandersetzung diese geschlagen zu haben, wobei auch eine große Beule an ihrer Stirn festgestellt werden konnte.
Im Zuge dessen wurde gegen Sie ein Betretungsverbot für die Wohnung L, Hstr. , ausgesprochen.
Aufgrund einer freiwilligen Nachschau der Sie zustimmten, wurden im Beisein eines sprengstoffkundigen Organs der Bundesgendarmerie (Rev.Insp.U) in einem Garagenschrank ca. 12 Kilo ziviler Sprengstoff, Metallkassetten mit Sprengkapseln sowie Zündschnüre und eine Vielzahl div. Übungsgranaten etc. gefunden.
Nach Durchsicht der Beamten des Entschärfungsdienstes des BMI wurde festgestellt, dass mehrere Gegenstände Kriegsmaterial sind.
Für die in Ihren Räumlichkeiten vorgefundenen Sprengmittel konnten sie keinen gültigen Sprengmittelbezugsschein vorweisen.
Da im Zusammenhang mit der Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum Sofortmaßnahmen zu ergreifen sind, wurde das Waffenverbot im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG. iVm § 57 AVG. ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen.
Sie haben durch Ihre Rechtsvertretung (...) in offener Frist mittels Schreiben vom 16.2.2004 Vorstellung erhoben und stellen Sie den Tatbestand, der zur Erlassung des Waffenverbotes im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG. iVm § 57 AVG. führte, insofern in Frage, als Sie bemerken, dass durch den Besitz der sichergestellten Gegenstände eine missbräuchliche Verwendung von Waffen und dadurch bedingte Gefährdung nicht abgeleitet werden kann, zumal zum Sachverhalt selbst erst ein Gutachten eingeholt wird.
Sie geben an, dass Sie bereits seit Jahren Dienst als Sicherheitswachebeamter versehen und Verfehlungen im Zusammenhang mit der bisherigen Dienstausübung - mit der gegebenenfalls auch Waffengebrauch verbunden ist - bis dato nicht behauptet wurden und auch Ihr im Jahr 1998 von der Behörde mittels Mandatsbescheid ausgesprochenes Waffenverbot wieder aufgehoben wurde.
Von der Behörde wurde infolge Ihrer Vorstellung das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Hörsching ... vom
6.4.2004 ... wurden Sie wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen
Diebstahls zNd Österr. Bundesheeres, Verdacht des Diebstahls zNd G
H, Verdacht der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung zNd
A I sowie des Vergehens nach dem Waffengesetz bei der
Staatsanwaltschaft Linz zu folgenden Fakten angezeigt:
Fakt 1) Sie waren verdächtig - im Zuge einer vorerst verbalen Auseinandersetzung - am 27.1.2004 um ca. 20.30 Uhr Ihrer Lebensgefährtin A I in der gemeinsamen Wohnung in L, Hstr. einen Fußtritt gegen ihren Bauch versetzt zu haben, wodurch diese zuerst gegen die Badtüre und anschließend auf den Boden fiel. Anschließend nahmen Sie Ihre Lebensgefährtin an den Händen und fixierten sie. I gelang es, sich aus dieser Fixierung zu lösen. Dabei traf sie, so ihre Aussage, mit der Hand Ihre Lippe. Mit Ihren Worten: 'Hau her, du Schlampen, i siach die eh als Mann, auf di hau i immer nu hin, du Hure, daun drah i di ham' und einem zweiten Fußtritt gegen den Bauch der Geschädigten eskalierte der Streit weiter. Ihre Exfreundin versuchte ihrerseits an Ihnen vorbei zum Wohnungsausgang zu kommen, was ihr nicht gelang, zumal Sie sich ihr in den Weg stellten und ihr weitere zwei oder drei Faustschläge ins Gesicht zufügten. Erst als sie Ihnen mitteilte, dass sie die gesamte Zeit das Handy eingeschaltet und mit der Gendarmerie verbunden gewesen sei, ließen Sie von ihr ab und konnte die Geschädigte aus der Wohnung flüchten. A I wurde durch die Tritte und Schläge am Kopf (Schwellung, Bluterguss) und im Bauchbereich verletzt. Sie wurde eine Nacht im AKH Linz aufgenommen und befand sich anschließend bis einschließlich 15.2.2004 im Krankenstand.
Fakt 3) Bei der am 27.1.2004 zwischen 21.10 Uhr und 22.00 Uhr in Ihrer Wohnung, Ihrer Garage und dem Keller vorgenommenen freiwilligen Nachschau fanden die einschreitenden Gendarmeriebeamten 12 Kilo Austrogel G1 (gewerblicher Sprengstoff), 1 Bohrpatrone, 1 BLADE Schneidladung, 13 militärische Knallkörper, eine NICO sound and flash Übungsgranate, einen Gewehrgranatenkörper, 18 Übungsadapter 84, 10 Übungsglühzünder, 17 Stück elektrische Zünder, 50 Stück elektronische Momentzünder, 5 Pionier-Sprengkapseln Nr. 5, zwei Bünde Sprengschnüre, einen Rauchkörper, eine Rolle Detonex, 200 m Schießleitungsdraht, acht Knallkörper 89, 7 Stück detonierende Sprengschnüre, ca. 30 Deka Knauerit Spezial, 38 Stück Übungszünder, 5 Übungshandgranatenzünder 91, 2 Verzögerungszünder, 4 Splitterminenzünder sowie 244 Sprengkapseln Nr. 8. Laut Auskunft des noch in der Nacht verständigten Entschärfungsdienstes des BMI sind mehrere Gegenstände als Kriegsmaterial zu klassifizieren und waren Sie daher verdächtig, ein Vergehen nach dem Waffengesetz begangen zu haben.
Fakt 4) Sie nahmen am 19. und 20.12.2001 sowie am 12.12.2002 und am 4.12.2003 aktenkundig an Sprengausbildungen des Bundesheeres in Allentsteig teil. Da ein Großteil der sichergestellten Gegenstände definitiv aus Bundesheerbeständen stammt, die an diesen Tagen bei den Sprengausbildungen ausgegeben wurden, waren Sie verdächtig, die bei Ihnen sichergestellten Knallkörper 89 Simulator PAL 200BILL, ÜbAdapter ÜbExSprMZ84, Knallkörper 81, Knallkörper 78, Rauchkörper Orange, Leuchtkörper 86 widerrechtlich an sich genommen bzw. erlangt zu haben. Die Heeresmunitionsanstalt Stadl Paura bezifferte den Schaden zum Nachteil des Österreichischen Bundesheeres mit ca. 500,-- EUR. Laut Fachtechnischer Begutachtung des Entschärfungsdienstes Wien (...) vom 5.5.2004 handelt es sich bei folgenden Gegenständen um Kriegsmaterial: 1 Stk. Bohrpatrone 0,10 TNT, 4 Stk. Übungshandgranatenzünder 91, 1 Stk. Rauchkörper Orange.
Fakt 5) Sie waren verdächtig, zirka Mitte Oktober 2003 (genaue Tatzeit unbekannt) während eines Nachtdienstes am Wachzimmer Hauptbahnhof, etabl. 4020 Linz, Kärntnerstraße 10, sechs Rotweingläser (Gesamtwert 48,-- EUR) Ihrer Kollegin G H, gestohlen zu haben. Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Hörsching ... vom 28.4.2004 wurden Sie ua. wegen Verdacht des gewerbsmäßigen Diebstahls zusammen mit B G (Verdacht d. Veruntreuung von Sprengmitteln unter Ausnützung einer Amtsstellung zNd. Österr. Bundesheeres bzw. Amtes für Wildbachverbauung Kirchdorf) bei der Staatsanwaltschaft Linz insofern angezeigt, als über das Heeresabwehramt in Erfahrung gebracht werden konnte, dass am 20.12.2002 die Gemeinde Windischgarsten an das Militärkommando für OÖ. das Ansuchen um Übernahme einer Sprengung stellte. Laut Schreiben des Bürgermeisters 'werden die dazu benötigten Zünd- u. Sprengmittel von Amt für Wildbachverbauung zur Verfügung gestellt'." (Ohne Hervorhebungen im Original.)
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 25. November 2005 sei der Beschwerdeführer schuldig gesprochen worden, er habe
"1. am 27.1.2004 A I durch das Versetzen von Schlägen in Form einer Prellung im Bereich des Kopfes sowie einer sichtbaren Beule an der Stirn vorsätzlich am Körper verletzt;
2. zurückliegend bis zum 27.1.2004, wenn auch nur fahrlässig,
Kriegsmaterial unbefugt erworben und besessen, indem (er) ... eine
Bohrpatrone 0,10 TNT, 4 Stück Übungshandgranatenzünder 91 sowie
1 Stück Rauchkörper Orange zurückliegend unentgeltlich
(übernommen) ... und bis zu deren Sicherstellung in (seiner) ...
Wohnung bzw. Garage verwahrt" habe.
Der Beschwerdeführer sei unter Anwendung der §§ 28 und 43 Abs 1 StGB wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt worden, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen worden sei. Weiters sei der Beschwerdeführer schuldig, der Privatbeteiligten A I EUR 1.000,-- an Schadenersatz zu zahlen. Der Beschwerdeführer sei hingegen vom Vorwurf, er habe
"1.) am 27.1.2004 A I durch Schläge, Versetzen von Fußtritten in den Bauch, Verstellen des Weges und Versetzen zweier Faustschläge ins Gesicht und eines weiteren Fußtrittes a) auch in der Form einer Bauchprellung verletzt und b) mit Gewalt zur Abstandnahme vom Vorhaben, die Wohnung zu verlassen, genötigt;
2.) Ende 2003/Anfang 2004 ein fremdes Gut, das (er) ... zunächst ohne Zueignungsvorsatz in ihren Gewahrsam gebracht hatten, nämlich sechs Rotweingläser der G H im Wert von ca. 48,-- EUR mit Bereicherungsvorsatz unterschlagen,
gemäß § 259 Ziff. 3 StPO freigesprochen" worden.
Weiters sei der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 16. Dezember 1999 für schuldig erkannt worden, er habe
"1) am 26.5.1998 in Linz als Beamter der Bundespolizeidirektion Linz im Zuge einer Amtshandlung, nämlich der körperlichen Visitation des H S diesen durch Tritte gegen die Beine in Form einer Prellung und eines Blutergusses des rechten Schienbeines und einer Zerrung des großen Wadenmuskels links, vorsätzlich am Körper verletzt und
2) am 25.11.1998 in Leonding (... seine) Gattin I T durch Würgen vorsätzlich in Form einer Würgeverletzung am Hals sowie Schmerzen am Kieferwinkel und Hinterhaupt" verletzt.
Deshalb sei er
"zu 1) wegen Vergehen der Körperverletzung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach §§ 83 Abs. 1, 313 StGB, und
zu 2) wegen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 83 Abs. 1 StGB"
zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je S 180,-- (insgesamt S 21.600,--) und im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden. Ein Teil der verhängten Geldstrafe im Umfang von 80 Tagessätzen sei unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden.
In seiner Stellungnahme vom 18. Jänner 2005 habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auf Grund des genannten Sachverhaltsberichts im Hinblick auf mögliche Verbrechen bzw Vergehen nach den §§ 107 Abs 1 (Abs 2), 105 Abs 1, 127, 83 Abs 1 StGB und § 50 WaffG ermittelt worden sei und der Strafakt mehr als 200 Seiten umfasst hätte, dass aber (lediglich) zwei strafrechtlich relevante Fakten übrig geblieben wären. Die Vergehen nach dem Waffengesetz hätte der Beschwerdeführer fahrlässig begangen, der Umstand, dass A I verletzt worden sei, wäre dem Beschwerdeführer äußerst unangenehm. Nach dem Urteil des Landesgerichts Linz vom 16. Dezember 1999 wären Maßnahmen nach dem WaffG nicht für erforderlich erachtet worden. Bezüglich des von der Erstbehörde angesprochenen Aggressionspotentials habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass bei keinem der angeführten Vorfälle Waffengewalt angewendet worden wäre und ein waffenrechtlicher Bezug in keinem der Vorfälle gegeben wäre. Der Beschwerdeführer habe auch darauf hingewiesen, dass anlässlich seiner Verurteilung im Jahr 1999 auf Verlangen des polizeiärztlichen Dienstes ein nervenfachärztliches Gutachten in Auftrag gegeben worden und der Gutachter Dr. A in seinem Gutachten vom 25. März 1999 zum Schluss gekommen wäre, dass das Aggressionspotential, welches mehrfach provoziert worden wäre, als normal zu bezeichnen wäre. Auch in einem psychologischen Gutachten anlässlich der Definitivstellung des Beschwerdeführers vom 14. April 1999 sei der Sachverständige Dr. K S zum Ergebnis gekommen, dass beim Beschwerdeführer keine manifesten Aggressionszeichen vorliegen würden. In seiner Berufung gegen den Erstbescheid vom 10. Februar 2005 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, aus dem Erstbescheid würde nicht wirklich hervorgehen, welchen Sachverhalt die Erstbehörde festgestellt hätte. Die dem Beschwerdeführer unterstellten "Drohungen" wären insofern zu relativieren, als er diesbezüglich nicht verurteilt worden wäre. Ferner sei gerügt worden, dass die Erstbehörde das besagte nervenärztliche Gutachten vom 25. März 1999 nicht beachtet bzw zum Beweis dafür herangezogen hätte, dass das Aggressionspotential des Beschwerdeführers im Normbereich liegen würde. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer nochmals die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens beantragt. Bezüglich des Besitzes von Kriegsmaterial sei ausgeführt worden, dass dies für sich allein kein Indiz für die Annahme iSd § 12 Abs 1 WaffG darstellen würde, der Beschwerdeführer habe auch darauf hingewiesen, dass er bei der Bundespolizeidirektion Linz unter anderem als Schießausbildner Verwendung finden würde.
Angesichts des Hinweises des Beschwerdeführers, er sei wegen der ihm vorgeworfenen Drohungen nicht verurteilt worden, und der Tatsache, dass im Urteil vom 25. November 2004 über Drohungen nichts zu finden sei, sei die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, die Zeugin A I nochmals einzuvernehmen, weil vom Gericht auf die in der Strafanzeige aufscheinende Drohung offensichtlich nicht eingegangen worden sei.
Die Zeugin habe bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 2. August 2005 Folgendes ausgeführt:
"Ich halte meine niederschriftlichen Angaben vom 29.1.2004 bei Gendarmerieposten Hörsching weiterhin aufrecht. Es entspricht der Wahrheit, dass mich Herr T im Verlaufe des Streites am 27.1.2004 mit dem Umbringen bedroht hat, indem er zu mir folgende Worte sagte: 'Hau her du Schlampen, i siach die eh als Mann. Auf die hau i immer nu hin, du Hure. Daun drah i di ham'. Vor Gericht dürften diese Äußerungen untergegangen sein, da sich in der Urteilsschrift nichts findet davon.
Ich kannte Herrn T bis zu dem Vorfall am 27.1.2004 bereits ca. 4 Jahre. Zuletzt haben wir uns ca. 1 Jahr näher gekannt und eine intensivere Beziehung gehabt. In dieser Zeit habe ich Herrn T als 'unberechenbaren Menschen' kennen gelernt. Ich habe den Eindruck gewonnen, dass Herr T unter 'Verfolgungsängsten' litt. Er trug ständig eine Waffe mit sich, um sich im Notfall besser verteidigen zu können. Er ließ seine geladene Waffe (Glock) auch regelmäßig in unserer gemeinsamen Wohnung frei herumliegen (Wohnzimmertisch, Ofenbank udgl.). Darauf von mir angesprochen und auf die Gefahr, dass sein 7 - 8-jähriger Sohn die Waffe in die Hand nehmen könnte, hat er nur geantwortet, dass dieser schon wisse, was er tun dürfe oder nicht. Einmal waren wir zu Weihnachten gemeinsam bei meinen Eltern. Während der Weihnachtsfeier hat Herr T mit seiner Waffe vor meinen Eltern herumhantiert." (Ohne Hervorhebung im Original).
In seiner Stellungnahme dazu vom 17. August 2005 habe der Beschwerdeführer (nochmals) auf seinen im gerichtlichen Strafverfahren erstellten Schriftsatz vom 17. Juni 2004 verwiesen, und ausgeführt, dass diese Äußerungen (Drohungen) vor Gericht nicht "untergegangen" wären, es würde sich vielmehr so verhalten, dass die widersprüchlichen Angaben der Zeugin dahingehend gewürdigt worden wären, dass nicht einmal im Strafantrag der Vorwurf einer gefährlichen Drohung erhoben worden wäre. Das Ergebnis des Strafverfahrens sei dieser Zeugin (welche sich dem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hätte) wohl bekannt. Der neuerliche Vorwurf einer gefährlichen Drohung stelle in Anbetracht dieses Umstandes, dass diesbezüglich schon ein Strafverfahren geführt worden sei, den Tatbestand der üblen Nachrede dar. Der Beschwerdeführer habe ferner festgehalten, dass er seine Waffen immer sicher verwahrt und lediglich in gesetzlich zulässiger Weise davon Gebrauch gemacht hätte. Zu den Aussagen der Zeugin betreffend die Psyche des Beschwerdeführers sei auf die aktenkundigen (schon genannten) Gutachten verwiesen worden.
Im Lichte der oben angeführten Tatsachen habe der erstinstanzliche Bescheid lediglich bestätigt werden können. Zweifelsohne reiche die Tatsache alleine, dass der Beschwerdeführer das Kriegsmaterialgesetz übertreten habe, nicht aus, um gegen ihn ein Waffenverbot zu erlassen. In Verbindung mit seinem sonstigen Fehlverhalten sei jedoch sehr wohl die Annahme gerechtfertigt, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Schon die Aussage der in Rede stehenden Zeugin, die bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 2. August 2005 sehr glaubwürdig und überzeugt gewirkt habe, dass der Beschwerdeführer im Wohnbereich eine geladene Waffe (Glock) regelmäßig liegen gelassen hätte bzw diese auch jederzeit für seinen sieben- bis achtjährigen Sohn greifbar gewesen wäre, lasse auf eine immense (bereits gefährliche) Sorglosigkeit des Beschwerdeführers schließen. Genau so glaubwürdig habe die Zeugin auch die vom Beschwerdeführer ausgestoßene Drohung wiederholt. Diesbezüglich sei die Waffenbehörde nicht an die Einschätzung des Gerichts gebunden. Zwar bedinge eine Drohung nicht unbedingt auch die tatsächliche Umsetzung der ausgestoßenen Drohung, es sei jedoch zu beachten, dass es von der Drohung mit Gewalt zur tatsächlichen Ausführung oft nur mehr ein kleiner Schritt sei, was traurige Ereignisse in der Vergangenheit sehr oft bewiesen hätten. Den Ausführungen der besagten Zeugin seien nicht nur deshalb größeres Gewicht beizumessen, weil sie selbst dem Gerichtsurteil entsprechend die "Opferrolle" eingenommen habe, sie setze sich durch ihre Angaben (wie der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe) auch der Gefahr der üblen Nachrede aus. Dass unter derartigen Voraussetzungen sehr wohl von einem wahrheitsgetreuen Vorbringen ausgegangen werden könne, liege auf der Hand. Dem Beschwerdeführer sei schon als Polizeibeamter vermittelt worden, mit Waffen und den Rechtsgütern anderer Personen sorgsam umzugehen. Daher müsste man vorliegend einen umso strengeren Sorgfaltsmaßstab anlegen. Am Maßstab eines sorgfältigen und normgetreuen Menschen sei die in der Niederschrift vom 2. August 2005 bezeichnete Handlungsweise (Herumliegenlassen einer geladenen Glock im Wohnbereich, in dem sich ein sieben- bis achtjähriges Kind aufhalte) als auffallend sorglos und gefährlich zu bezeichnen, und es wäre nur mehr eine Frage der Zeit gewesen, bis etwas passiert wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Vorlage einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 12 Abs 1 WaffG lautet:
"§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa das Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl 2005/03/0206, mwN) dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegen stünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen. Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Zwar kann aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe allein noch nicht auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden, doch steht dies einer Berücksichtigung einer (nicht sorgfältigen) Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" iSd § 12 Abs 1 WaffG im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen.
Mit der unstrittig rechtskräftigen Verurteilung vom 25. November 2004 steht bindend fest, dass der Beschwerdeführer die dort genannten strafbaren Handlungen entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl zum Umfang der Bindung eines rechtskräftigen Schuldspruchs etwa das hg Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl 2000/18/0133, mwH). Demnach liegen dem Beschwerdeführer die gegen seine damalige Lebensgefährtin gesetzte Körperverletzung sowie der fahrlässige unbefugte Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial zur Last. Die belangte Behörde hat ihre Beurteilung weiters insbesondere auf die Aussage der in Rede stehenden Zeugin vor der belangten Behörde am 2. August 2005 betreffend die Äußerung des Beschwerdeführers vom 27. Jänner 2004 gestützt. Ihrem Wortlaut nach handelt es sich bei dieser Äußerung um eine massive Drohung gegen die körperliche Integrität der Zeugin, die - in ihrem letzten Teil - offenbar auch auf deren Tod gerichtet war ("Daun drah i di ham"; vgl dazu Wehle, Die Wiener Gaunersprache, 1997, 98). Auf Basis der von der belangten Behörde angestellten (oben wiedergegebenen) Überlegungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin kann es angesichts der dem Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Beweiswürdigung eingeräumten Kontrolle (vgl dazu insbesondere das hg Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl 85/02/0053) nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die Behörde ihrer Beurteilung die Angaben der Zeugin zu Grunde legte, zumal sich diese inhaltlich auch mit den Aussagen decken, die die Zeugin am Vormittag des 28. Jänner 2004 zeitnah zum Vorfall am Abend des 27. Jänner 2004 beim Gendarmerieposten Hörsching machte (vgl Beilage 6 der aus der OZ 19 ersichtlichen "Vollanzeige"). Dass das Landesgericht Linz die von der Zeugin angegebene Drohung nicht zum Gegenstand einer Verurteilung des Beschwerdeführers machte, und die Drohung damals nicht einmal Gegenstand des Strafantrags der Staatsanwaltschaft war, steht einer Heranziehung dieses Umstandes im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht entgegen, zumal die belangte Behörde ihre Beurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des Waffenrechts zu treffen hatte. Wenn der Beschwerdeführer zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin auf seine Rechtfertigung im Strafverfahren in seinem Schriftsatz vom 17. Juni 2004 (insbesondere auf die Ausführungen auf den Seiten 8 und 9) verweist, stellt dies keine gesetzmäßige Darstellung der Beschwerdegründe iSd § 28 Abs 1 Z 5 VwGG dar und ist insofern unbeachtlich (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0088, mwH). Soweit die Einwendungen des Beschwerdeführers dahin gehen, dass sich die Zeugin in einer Opferrolle "stilisieren" würde, versagen diese schon deshalb, weil es sich bei der Zeugin um das Opfer der vom Beschwerdeführer gesetzten Körperverletzung handelt. Insofern geht auch der Vorwurf fehl, die belangte Behörde habe den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt.
Auf dem Boden des seiner Verurteilung aus dem Jahr 2004 zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers sowie der von ihm gesetzten massiven Drohung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Handlungen des Beschwerdeführers als konkrete Umstände wertete, die die Besorgnis rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer von seinen Waffen einen gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch machen könnte (§ 12 Abs 1 WaffG). Das besagte Fehlverhalten des Beschwerdeführers vermittelt ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und vermag wegen des damit zutage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen. Dass auf Grund der (nach der Beschwerde mittlerweile bereits getilgten) Verurteilung aus dem Jahr 1999 (für sich genommen) eine Maßnahme nach dem WaffG nicht für erforderlich erachtet wurde, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde entgegen der Beschwerde nicht gehalten, das vom Beschwerdeführer beantragte Gutachten bezüglich seines Aggressionspotentials einzuholen. Der Beurteilung der belangten Behörde stehen auch die beiden vom Beschwerdeführer relevierten Gutachten aus den Jahren 1993 und 1999 bezüglich seines Aggressionspotentials nicht entgegen, zumal beide Gutachten schon längere Zeit vor den Vorfällen erstellt wurden, die der besagten Verurteilung sowie der in Rede stehenden Zeugenaussage zugrunde liegen, was ihre Aussagekraft für die von der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu treffenden Beurteilung maßgeblich relativiert.
Auf dem Boden des Gesagten ist es entbehrlich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die seiner Auffassung nach gegebene waffenrechtliche Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 3 WaffG einzugehen.
Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 23. Oktober 2008
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