Normen
UStG 1994 §12;
UStG 1994 §2;
UStG 1994 §21;
UStG 1994 §12;
UStG 1994 §2;
UStG 1994 §21;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Umsatzsteuervoranmeldung vom 1. April 1997, beim Finanzamt eingelangt am 2. April 1997, machte der Beschwerdeführer für den Monat März 1997 einen Betrag von ihm entrichteter Vorsteuern in der Höhe von S 15.800,-- geltend und beantragte die "Rückzahlung des durch den Überschuss entstandenen Guthabens" in der Höhe dieses Betrages auf sein Konto bei der Berliner Sparkasse. Das Vorliegen umsatzsteuerpflichtiger Vorgänge während des Voranmeldungszeitraums verneinte er.
Mit Schriftsatz vom 20. September 1998 stellte er den Antrag auf Entscheidung durch die zweite Instanz. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. März 1999 wurde diesem Devolutionsantrag stattgegeben und der Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/13/0098, Slg. Nr. 7490/F, auf, weil die Finanzlandesdirektion das Rückzahlungsbegehren abgewiesen hatte, ohne - für den Fall bestehender Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angemeldeten Vorsteuerüberschusses - ein Festsetzungsverfahren gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 durchzuführen.
Die in weiterer Folge zuständig gewordene, nunmehr belangte Behörde richtete am 1. August 2003 an den Beschwerdeführer einen Vorhalt, worin sie ihn u.a. aufforderte, die der Umsatzsteuervoranmeldung März 1997 zu Grunde liegenden Rechnungen vorzulegen und den entsprechenden Geldfluss nachzuweisen. Sie stellte ihm darüber hinaus auch allgemein gehaltene Fragen zu seinem Unternehmen und hielt ihm vor, vier von ihm an Livius P. gelegte Rechnungen in der Höhe von insgesamt S 3.900.00,-- (darunter eine Rechnung über S 300.000,-- zzgl. Umsatzsteuer vom März 1997) seien im Strafverfahren gegen Livius P. als Scheinrechnungen beurteilt worden seien.
Auf diesen Vorhalt reagierte der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 2. September 2003, worin er lediglich mitteilte, er habe "bis heute vergeblich auf die Vorlage von Beweisstücken Ihrerseits gewartet" und könne "ohne diese ... aber weder zu Ihren Fragen noch zu Ihren nichtbelegten Behauptungen Stellung nehmen".
In einer weiteren Eingabe vom 13. November 2003 stellte er den "Antrag auf Auskunft: Wie gelangen Sie zu der Summe von ÖS 3,900.000.- ?".
Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde dem auf die Umsatzsteuerfestsetzung für März 1997 bezogenen Devolutionsantrag des Beschwerdeführers statt. Mit Spruchpunkt 2. sprach sie aus, die Umsatzsteuer für März 1997 werde "nicht festgesetzt". Sie begründete dies - in Verbindung mit umfangreichen Feststellungen u.a. über die vom Beschwerdeführer an Livius P. gelegten Rechnungen - in erster Linie damit, dass der Beschwerdeführer nicht Unternehmer sei. An der in der Umsatzsteuervoranmeldung angegebenen Adresse des Livius P. sei er nur zum Schein gemeldet gewesen. In Deutschland habe er für das Jahr 1997 Einkünfte als Altenpfleger im Gesamtausmaß von umgerechnet S 176.442,-- erklärt, sodass eine Investition im Umfang von S 79.000,--, wie sie der für März 1997 geltend gemachten Vorsteuer rechnerisch entsprechen würde, als "nicht ernstgemeint" beurteilt werden müsse. Die Rechnung oder Rechnungen darüber seien trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Vor der deutschen Rechtshilfebehörde habe sich der Beschwerdeführer - der später zur Hauptverhandlung gegen Livius P. unter Hinweis darauf, nur Sozialhilfe in der Höhe von rund DM 1.100,-- zu erhalten, nicht erschienen sei - in Bezug auf seine behaupteten Geschäfte mit Livius P. in Widersprüche verwickelt. Es sei davon auszugehen, dass den vom Beschwerdeführer und den von Livius P. an ihn gelegten Rechnungen absolute Scheingeschäfte zu Grunde lägen. Die Rechnungen seien nur dadurch zu erklären, dass in exzessiver Weise zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht worden seien. Eine darüber hinausgehende Tätigkeit, die den Beschwerdeführer als Unternehmer qualifizieren würde, liege nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter Vorlage einer undeutlichen Kopie einer handschriftlichen, von Livius P. dem Beschwerdeführer gelegten Rechnung über S 79.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechnung habe der Beschwerdeführer "bereits wiederholt dem Finanzamt vorgelegt", die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Beschwerdeführer auf den Vorhalt der belangten Behörde in anderer als der oben beschriebenen Weise reagiert hätte, und lässt auch nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer nach dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt - etwa, wie es in der Beschwerde heißt, "als Schriftsteller" - in einer nicht auf die behauptete Geschäftsbeziehung mit Livius P. beschränkten Weise unternehmerisch tätig gewesen sei. Soweit nun aber Erklärungen in Bezug auf diese behauptete Geschäftsbeziehung und die in diesem Zusammenhang dem Beschwerdevorbringen zufolge entfaltete Unternehmertätigkeit nachgeschoben werden, steht ihrer Berücksichtigung - angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, im Besonderen der Reaktion auf den ausführlichen Vorhalt der belangten Behörde - das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 VwGG geltende Neuerungsverbot entgegen.
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Rechnung über S 79.000,-- im Verwaltungsverfahren "wiederholt" oder überhaupt je vorgelegt hätte, worauf er in Beantwortung der Aufforderung, sie vorzulegen, hätte verweisen können, finden sich in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht. Der Inhalt der Rechnung ("Betr. Heilbäder, 79 Computerstunden") bestätigt jedoch den von der belangten Behörde angenommenen Zusammenhang mit den mit dem Namen des Beschwerdeführers unterzeichneten Rechnungen, für deren Gebrauch Livius P. vom Strafgericht verurteilt wurde (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/13/0129). Näher braucht darauf angesichts der unterbliebenen Mitwirkung im Verwaltungsverfahren und der ausführlichen und schlüssigen Würdigung der behaupteten Geschäftsbeziehung durch die belangte Behörde, der die Beschwerde nicht mit gedanklich nachvollziehbaren Argumenten entgegentritt, nicht eingegangen zu werden. Wenn die Beschwerde in rechtlicher Hinsicht die "Frage" releviert, "ob die Berechtigung zum Vorsteuerabzug davon abhängig ist, ob bereits ein Leistungsaustausch stattgefunden hat", und daraus für den vorliegenden Fall etwas abzuleiten versucht, so verkennt sie damit die tragende Begründung des angefochtenen Bescheides.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 4. Juni 2008
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