Normen
B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs6;
LStVwG Stmk 1964 §8 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs6;
LStVwG Stmk 1964 §8 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke Nr. 71/1, 143/2, 146/5, 146/6, 146/9 und 147/1, alle KG W. Zur Bewirtschaftung dieser Grundstücke nutzen die Beschwerdeführer die öffentlichen Interessentenwege auf den Gst.Nr. 997/4 und 999/5, beide KG St. J, wobei sie zusätzlich noch über fremden Grund (Gst.Nr. 146/1, KG W und Gst.Nr. 40/1, KG St. J) fahren mussten, um zu ihren Grundstücken zu gelangen.
Mit Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. Dezember 1996 wurden das öffentliche Gut, Trennstück Nr. 16 des Gst.Nr. 997/4 (im Ausmaß von 5.653 m2) und das Gst.Nr. 999/5 (zur Gänze), beide KG St. J, als öffentliche Interessentenwege aufgelassen und jeweils in freies Gemeindevermögen umgewandelt. Das freie Gemeindevermögen wurde dem angrenzenden Liegenschaftseigentümer ins Eigentum übertragen.
Mit Eingabe vom 2. April 1997 brachten die Beschwerdeführer vor, ein Sonderrecht an den gegenständlichen Wegen zu besitzen, da ihr Recht auf Wahrung des Zuganges zu ihren Grundstücken beeinträchtigt werde, und ersuchten den Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde, einen bekämpfbaren Bescheid zu erlassen.
Mit Schreiben vom 7. April 1997 teilte dieser seine Rechtsansicht mit, dass kein Sonderrecht im Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, weshalb kein Bescheid erlassen werde. Die Grundstücke der Beschwerdeführer seien nach wie vor an das öffentliche Gut angebunden. Zusätzlich sei noch die Frage zu klären, wer eigentlich "Anlieger" an einer Straße im Sinne des § 8 Abs. 5 des Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetzes (LStVG) sei.
Daraufhin stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Gemeinderat. Dieser blieb untätig, sie brachten eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Aus Anlass der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2001, Zl. 2001/06/0130, entweder den Bescheid zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 7. Dezember 2001 den Antrag auf Erlassung und Zustellung eines bekämpfbaren Bescheides auf Grund der Verordnung vom 16. Dezember 1996 als unbegründet ab. Begründend führte die Behörde aus, dass die Liegenschaften der Beschwerdeführer auch über den öffentlichen Weg Gst.Nr. 146/1, KG W, erreichbar seien. Dem Einwand, dieser Weg sei in Teilbereichen für Wirtschaftsfuhren zu steil, könne nach örtlicher Besichtigung nicht beigepflichtet werden. Im Übrigen sei festzuhalten, dass den Beschwerdeführern keine Rechte als "Anlieger" im Sinne des LStVG zukämen, da ihre Grundstücke nicht direkt an die aufgelassenen Wege angrenzten.
Diesen Bescheid behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Juli 2002 im Wege der Vorstellung und führte aus, dass der Zweck des § 8 Abs. 5 LStVG offensichtlich darin liege, jenen Liegenschaftseigentümern, deren Grundstücke durch öffentliche Straßen und Wege erschlossen würden, den öffentlichen Zugang zu ihren Grundstücken sicherzustellen. Eine Unterscheidung zwischen Liegenschaftseigentümern, deren Grundstücke unmittelbar an die öffentliche Straße angrenzten und die daher unmittelbar durch diese erschlossen würden, und solchen, deren Liegenschaften erst mittels eines über fremde Privatgrundstücke führenden Zufahrtsweges (etwa einen Servitutsweg) erreicht werden könnten, sei sachlich nicht gerechtfertigt. In beiden Fällen seien die Liegenschaftseigentümer von der öffentlichen Erreichbarkeit der Zugänge zu ihren Grundstücken abhängig und dürften durch die Auflassung einer öffentlichen Straße nicht schlechter gestellt werden. Daher sei der Begriff "Anlieger" im Sinne des § 8 Abs. 5 LStVG so zu verstehen, dass er nicht nur die unmittelbaren Anrainer an die öffentliche Straße sondern alle Liegenschaftseigentümer, die den Zugang zu ihren Grundstücken über diese öffentliche Straße erreichten, umfasse. Die Gemeindebehörde befinde sich daher in einem Rechtsirrtum, wenn sie meine, dass die Beschwerdeführer nicht als Anlieger im Sinne des § 8 Abs. 5 LStVG zu verstehen seien. Wie dem Befund und Gutachten des von der belangten Behörde zugezogenen straßenbautechnischen Amtssachverständigen zu entnehmen sei, sei die öffentliche Straße über das Gst.Nr. 1963/1, KG W, auf Grund ihrer Steilheit für die Holzeinbringung nicht geeignet. In der Geraden steige der Weg bis zu einer Neigung von ca. 18% an und es nehme die Steigung in der darauf folgenden Rechtskurve bis zu einem Wert von ca. 25% zu. Da die Liegenschaften der Beschwerdeführer, die nach der Auffassung der Gemeindebehörde durch diesen Weg erschlossen werden sollten, Waldgrundstücke seien, sei davon auszugehen, dass diese öffentliche Straße auch für entsprechende Wirtschaftsfuhren nutzbar sein müsse. Der ursprünglich für diese Transporte genutzte Interessentenweg der mitbeteiligten Gemeinde verlaufe ohne wesentliche Steigung und es sei daher dem Befund des straßenbautechnischen Amtssachverständigen folgend festzustellen, dass die Aufschließung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke der Beschwerdeführer durch die öffentliche Straße, Gst.Nr. 1963/1, KG W, nicht im gleichen Maß gegeben sei, wie über den öffentlichen Interessentenweg Gst.Nr. 997/4 und 999/5, KG St. J. Die Beschwerdeführer seien daher in ihrem Recht auf Wahrung des Zuganges zu ihren Grundstücken durch die Auflassung des gegenständlichen, öffentlichen Interessentenweges beeinträchtigt.
Mit Bescheid vom 23. April 2003 entschied der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde neuerlich über den Antrag der Beschwerdeführer auf Bescheiderlassung und wies diesen mit identischer Begründung wie in seinem Bescheid vom 7. Dezember 2001 als unbegründet ab.
Die daraufhin erhobene, neuerliche Vorstellung durch die Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Nach kurzer Darstellung des bisherigen Verfahrensganges führte diese aus, dass die Frage, ob im vorliegenden Fall durch die Auflassung der öffentlichen Interessentenwege, Gst.Nr. 997/4 und Gst.Nr. 999/5, Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden seien, auf Grund der vorliegenden Aktenlage zu verneinen sei. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 1961, Zl. 0651/61/04, ausgeführt habe, dass derjenige, der einen öffentlichen Weg aus dem Titel des Gemeingebrauches benützt, durch dessen Auflassung nicht in seinem subjektiven Recht verletzt sein könne. Eine Ausnahme bestehe jedoch in dem Fall, in dem jemandem an dem Weg Sonderrechte zustünde. Im Fall eines Anliegers sei die Verletzung eines Sonderrechtes nur dann anzunehmen, wenn er durch die Wegauflassung gehindert werde, seine Liegenschaft wie bisher zu benützen, wenn ihm der Zugang genommen werde. Der Verfassungsgerichtshof habe ebenfalls in gleicher Weise wiederholt ausgesprochen, dass niemandem ein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches an einer öffentlichen Straße zukomme. Er habe auch in jenen Fällen die unmittelbare Betroffenheit in Rechten verneint, in denen sich die behaupteten Wirkungen einer Auflassungsverordnung ausschließlich als wirtschaftliche Reflexwirkungen darstellen würden. Entscheidend für einen Eingriff in die Rechtssphäre von Liegenschaftseigentümern durch die Auflassung eines Weges sei der Umstand, dass durch die Auflassung die Zu- und Abfahrt zu ihren Grundstücken genommen werde. Dies ergebe sich auch aus dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, welches von den Beschwerdeführern lediglich unvollständig wiedergegeben worden sei. Das entscheidende Kriterium sei nämlich dieser Umstand, wie er auch in diesem Erkenntnis mit dem Wort "wenn ihm der Zugang genommen wird" ausgeführt werde.
Dies sei jedoch durch die Auflassung der beiden öffentlichen Interessentenwege nicht geschehen. Sämtliche von den Beschwerdeführern angeführten Grundstücke, die angeblich durch die Auflassung nicht mehr erreichbar seien, seien nämlich über den öffentlichen Weg, Gst.Nr. 1963/1, KG W, aufgeschlossen. Dies sei aus dem Katasterplan der Gemeinde eindeutig ersichtlich und werde auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Durch die Aufschließung ihrer Grundstücke könnten sie ihre Grundstücke nach wie vor erreichen und diese Grundstücke auch so nützen, wie sie sie bisher benützt hätten. Es werde auch von ihnen nicht behauptet, dass sie durch die Auflassung gehindert seien, einen Wald als Wald oder eine Wiese als Wiese zu nutzen. Der Hinweis auf die Steilheit des Weges und die damit verbundene Erschwernis beim Abtransport des Holzes sei lediglich ein Beweis dafür, dass sie durch die Auflassung der öffentlichen Interessentenwege ausschließlich in wirtschaftlicher Hinsicht betroffen seien. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes handle es sich bei solchen wirtschaftlichen Auswirkungen nur um faktische Reflexwirkungen von an die Allgemeinheit gerichteten Normen, wodurch allerdings die Rechtssphäre als Eigentümer einer Liegenschaft dann nicht berührt werde, wenn die Zu- und Abfahrt zu den Grundstücken über öffentliches Gut nach wie vor gesichert sei. Das heiße, dass wirtschaftliche Erschwernisse, die durch die Auflassung eines öffentlichen Gutes allenfalls eintreten könnten, kein relevantes Kriterium im Sinne einer Behinderung der "Benützung der Liegenschaft wie bisher" sei.
Es erweise sich außerdem, dass die Zufahrt über das Gst.Nr. 1963/1 zu den von den Beschwerdeführern angeführten Grundstücken in Wahrheit die einzig rechtlich gesicherte Zufahrt darstelle. Um von dem öffentlichen Interessentenweg zu ihren Grundstücken zu gelangen, müssten die Beschwerdeführer nämlich über Privatwege, die nicht in ihrem Eigentum gestanden hätten, fahren. Die Behauptung, wonach sie für das Befahren dieses Weges ein gesichertes Recht (Servitut) besäßen, erweise sich nämlich bei genauerer Betrachtungsweise als aktenwidrig. Aus dem im Akt der Gemeinde befindlichen Schreiben des Dr. L. (Eigentümer des zu befahrenden fremden Grundes und der direkt an den Interessentenweg angrenzenden Liegenschaften) vom 20. Dezember 1995 ergebe sich, dass bereits von dessen Vater den Liegenschaftseigentümern gegen Zahlung einer jährlichen Anerkennungsgebühr in jederzeit widerruflicher Weise die Benützung seiner Wege zur Holzabfuhr gestattet worden sei. Die Beschwerdeführer hätten auch in einem Schreiben an Dr. L. vom 9. Jänner 1996 festgehalten, dass sie ihre Holzabfuhr auch anders bewerkstelligen könnten. Dieser habe mit einem Schreiben vom 19. Jänner 1996 den Beschwerdeführern angeboten, ab einer gewissen Mindestmenge Holz die Abfuhr im Rahmen eines Prekariums mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs gegen Zahlung eines Wegerhaltungsbeitrages zu gestatten.
Das Vorbringen, wonach die Gemeinde an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde auf Grund des Bescheides vom 18. Juli 2002 gebunden gewesen sei, und im Sinne dieser Rechtsansicht den neuerlichen Bescheid hätte erlassen müssen, könne deshalb nicht zum Tragen kommen, weil die Aufsichtsbehörde in diesem Bescheid den, wie sich nunmehr herausgestellt habe, aktenwidrigen Angaben der Vorstellungswerber folgend davon ausgegangen sei, dass ausgehend von den Gst.Nr. 997/4 und 999/5 über die Privatwege bis zu ihren Grundstücken gesicherte Fahrrechte bestünden. Diese Behauptungen hätten allerdings auf Grund der vorgelegten Akten der Gemeinde einer neuerlichen Überprüfung nicht standgehalten, weshalb die Gemeinde bei ihrer neuerlichen Bescheiderlassung auch nicht an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden gewesen sei, da dem Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 18. Juli 2002 noch ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2004, B 264/04 - 3, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt hat, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, ob die Beschwerdeführer Anlieger seien, ihr Zugang beeinträchtigt werde, die belangte Behörde an eine frühere Auffassung gebunden sei und wie § 8 Abs. 5 LStVG Rechnung zu tragen wäre, nicht anzustellen. In der mit diesem Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen und über Auftrag ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes (LStVG 1964) in der Fassung LGBl. Nr. 89/2002 lauten:
"§ 8
...
(3) Die Einreihung, Neuanlage, Verlegung, der Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Auflassung einer Gemeindestraße (§ 7 Abs. 1 Z. 4) sowie eines öffentlichen Interessentenweges (§ 7 Abs. 1 Z. 5) erfolgt durch Verordnung der Gemeinde.
...
(5) Durch die Auflassung von Gemeindestraßen darf das Recht der Anlieger auf Wahrung des Zuganges nicht beeinträchtigt werden.
..."
Die belangte Behörde vertritt im nunmehr bekämpften Bescheid die Rechtsansicht, dass durch die Auflassung der öffentlichen Interessentenwege, Gst.Nr. 997/4 und 999/5, auf Grund der Aktenlage Rechte der Vorstellungswerber nicht verletzt würden. Die Gemeindebehörde sei nicht an die im Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2002 geäußerte Rechtsansicht gebunden gewesen, da die belangte Behörde in diesem Bescheid, den, wie sich nunmehr herausgestellt habe, aktenwidrigen Angaben der Beschwerdeführer folgend, davon ausgegangen sei, dass, gesicherte Fahrrechte über den fremden Grund bestünden. Einer neuerlichen Überprüfung der vorgelegten Akten hätten diese Behauptungen nicht standgehalten. Dem Bescheid vom 18. Juli 2002 sei ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen als der Entscheidung der Gemeindebehörde vom 23. April 2003, wodurch letztere nicht an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden gewesen sei.
Die Beschwerdeführer erachten sich in dem Recht verletzt, dass die belangte Behörde in Bindung an ihren unbekämpft gebliebenen und rechtskräftigen Bescheid vom 18. Juli 2002 dem Begehren auf Zustellung eines bekämpfbaren Bescheides über die Auflassung des über die Gst.Nr. 997/4 und 999/5 führenden öffentlichen Interessentenweges stattzugeben hatte. In diesem Bescheid sei zum Ausdruck gebracht worden, dass den Beschwerdeführern die Rechtsposition des "Anliegers" im Sinne des LStVG nicht nur dann zuzuerkennen sei, wenn ihre Grundstücke unmittelbar an das öffentliche Gut angrenzen würden, sondern auch dann, wenn zwischen deren Grundstücken und dem öffentlichen Gut ein Fahrrecht bestehe. Auch sei von der belangten Behörde ausgeführt worden, dass die Wegvariante über das Gst.Nr. 1963/1, KG W, auf Grund der Steilheit des Weges für die Aufschließung der Grundstücke nicht geeignet sei. Dieser Bescheid entfalte Bindungswirkung für das restliche Verfahren.
Gemäß § 94 Abs. 5 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Absatz 6 leg. cit. legt fest, dass die Gemeinde bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden ist. Sie hat daher im weiteren Verfahren in Bindung an den Spruch und die tragenden Gründe eines rechtskräftigen Aufhebungsbescheides vorzugehen (vgl. dazu auch Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 8. Auflage 2003, S 309, Rz 567, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch die Vorstellungsbehörde nicht berechtigt, sich bei unverändert gebliebenem Sachverhalt über ihre in einem früheren Vorstellungsbescheid in der gleichen Verwaltungssache geäußerte Rechtsansicht hinwegzusetzen (Erkenntnis vom 22. Oktober 1971, VwSlg. 8091A/1971, auch Erkenntnis vom 7. Februar 1972, VwSlg. 8164A/1972).
Ein, wie von der belangten Behörde ausgeführter, geänderter Sachverhalt ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Bescheid der Gemeindebehörde vom 23. April 2003 ist mit dem Bescheid vom 7. Dezember 2001 vielmehr weitgehend ident, eine unterschiedliche Sach- oder Rechtslage wird im Bescheid vom 23. April 2003 gegenüber jenem vom 7. Dezember 2001 jedenfalls nicht angenommen. Auf den Vorstellungsbescheid vom 18. Juli 2002 und auf die diesem Bescheid zu Grunde liegende Rechtsansicht wurde in keiner Weise Bedacht genommen. Die Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens geht daraus jedenfalls nicht hervor. Weshalb bei neuerlicher Befassung der Vorstellungsbehörde bei identem Bescheid ohne neue Ermittlungsergebnisse ein neu zu beurteilender Sachverhalt vorliegen solle, ist nicht zu ersehen. Dies wird auch durch die belangte Behörde selbst argumentiert, wenn sie den Beschwerdeführern in ihrer Gegenschrift entgegen tritt und ausführt, sie habe ihnen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis bringen müssen, weil es sich bei den von ihr angenommenen Fakten um Tatsachen handle, die vor der ersten Entscheidung der belangten Behörde bekannt und aktenkundig gewesen seien.
In ihrem Bescheid vom 18. Juli 2002 hat die belangte Behörde die in der vorliegenden Verwaltungsangelegenheit - auch für den Verwaltungsgerichtshof - und für die belangte Behörde selbst bindende Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführer als Anlieger nach § 8 Abs. 5 des Stmk LStVG zu betrachten sind und durch die Auflassung der gegenständlichen Gemeindestraße nicht schlechter gestellt werden dürfen, als dies vor dieser Auflassung der Fall war. Dem liegt offensichtlich die vom Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 24. September 1956, Zl. 2112/77, und vom 20. Dezember 1961, Zl. 651/61, vertretene Auffassung zu Grunde, dass die Auflassung einer Gemeindestraße gegenüber demjenigen, der dadurch in einem subjektiven Recht verletzt ist, in Form eines Bescheides zu ergehen hat, mit welchem auf eine für die Beteiligten bindende Weise ausgesprochen wird, dass die Beteiligten (hier: Beschwerdeführer) als Anlieger nach § 8 Abs. 5 des Stmk LStVG durch die Auflassung der gegenständlichen Gemeindestraße nicht schlechter gestellt werden dürfen als dies vor dieser Auflassung der Fall war. Den Eintritt der Bindungswirkung hat die belangte Behörde verkannt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, der in der angeführten Verordnung vorgesehene Pauschbetrag beträgt für das Verfassen einer Beschwerde nämlich EUR 991,20 und nicht - wie die Beschwerdeführer annehmen - EUR 999,20.
Wien, am 1. April 2008
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