VwGH 2007/21/0341

VwGH2007/21/034124.10.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des M, vertreten durch Gradischnig & Gradischnig Rechtsanwälte GmbH in 9500 Villach, Moritschstraße 7, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 6. August 2007, Zl. HE21-SIV-344/2007, betreffend erkennungsdienstliche Behandlung und Ladung, zu Recht erkannt:

Normen

SPG 1991 §16 Abs2;
SPG 1991 §64 Abs6;
SPG 1991 §65 Abs1;
SPG 1991 §65 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
SPG 1991 §16 Abs2;
SPG 1991 §64 Abs6;
SPG 1991 §65 Abs1;
SPG 1991 §65 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor (der belangten Behörde) vom 6. August 2007 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen und an den hiezu erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken. Er wurde aufgefordert, sich dazu an einem der (drei) angeführten Termine in der jeweils genannten Polizeiinspektion einzufinden. Die belangte Behörde führte als Rechtsgrundlage § 65 Abs. 1 und 4 sowie § 77 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG und § 19 AVG iVm § 77 Abs. 3 SPG an.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde dem Inhalt der zum 1. August 2007 eingeholten Strafregisterauskunft entsprechend folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers fest:

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