VwGH 2007/21/0242

VwGH2007/21/024230.8.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache der S, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 17. April 2007, Zl. Fr 1920/06, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der am 22. Juni 2007 zur Post gegebenen Beschwerde gegen den genannten Bescheid vom 17. April 2007 wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Dazu brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihrem Rechtsanwalt den Bescheid übergeben und mit Beschwerdeerhebung beauftragt habe. Dabei habe sie die Information erteilt, den Bescheid am 3. Mai 2007 zugestellt erhalten zu haben. Dieser Information entsprechend und in Ermangelung des Zustellkuverts sei daher die Sechswochenfrist zur Beschwerdeerhebung mit 14. Juni 2007 im Fristenbuch des ausgewiesenen Vertreters eingetragen worden. Im Zuge eines am 8. Juni 2007 geführten Telefongesprächs mit der belangten Behörde bzw. in weiterer Folge mit der Behörde erster Instanz sei bekannt geworden, dass die Zustellung des Bescheides bereits am 27. April 2007 erfolgt sei. Erst dadurch sei der durch die erteilte Information entstandene Irrtum aufgeklärt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdefrist bereits verstrichen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei subjektiv der Ansicht gewesen, dass ihr der Bescheid erst am 3. Mai 2007 wirksam zugekommen sei; das Kuvert sei in Verstoß geraten.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist der Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Die Partei muss das Verhalten ihres Rechtsvertreters gegen sich gelten lassen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Oktober 2004, Zl. 2004/21/0241).

Zu den inhaltsgleichen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG hat der Gerichtshof bereits ausgesprochen (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086), dass es zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehöre, die maßgeblichen Daten für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist, somit grundsätzlich den exakten und richtigen Zeitpunkt der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung, durch Befragung der Partei oder durch Ermittlungen bei der Post und/oder bei der Behörde festzustellen. Es stelle eine auffallende Sorglosigkeit dar, sich mit den mehrdeutigen Angaben einer nicht rechtskundigen Partei, diese habe die Sendung an einem bestimmten Tag "bekommen", zufrieden zu geben. Auch im vorliegenden Fall gab die Beschwerdeführerin nach dem dargestellten Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag gegenüber ihrem Vertreter lediglich an, den Bescheid an einem bestimmten Datum "zugestellt" erhalten zu haben. Dass der Vertreter der Beschwerdeführerin Ermittlungen unterlassen hat, auf welche Weise der Bescheid konkret zugestellt worden ist (Ausfolgung der Sendung beim Zustellversuch oder Ausfolgung der hinterlegten Sendung am bekannt gegebenen Datum), ist als eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hindernde Sorgfaltswidrigkeit zu werten.

Dazu kommt, dass die sechswöchige Beschwerdefrist am 8. Juni 2007 ohnedies noch offen gestanden ist und kein Vorbringen erstattet wurde, warum die rechtzeitige Aufgabe einer Beschwerde (etwa als "Spätsendung") nicht möglich gewesen wäre.

Da dem Wiedereinsetzungsantrag somit der Erfolg versagt bleiben muss, war der diesbezügliche Antrag abzuweisen und es war weiters die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen.

Wien, am 30. August 2007

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