VwGH 2007/18/0240

VwGH2007/18/024014.6.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des C D, (geboren 1977), in W, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. März 2007, Zl. 147.665/2- III/4/07, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs1 idF 2000/I/034;
FrG 1997 §10 Abs1 Z1 idF 2000/I/034;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §40 Abs3;
FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
EMRK Art8 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs1 idF 2000/I/034;
FrG 1997 §10 Abs1 Z1 idF 2000/I/034;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §40 Abs3;
FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
EMRK Art8 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. März 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2004 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit dem österreichischen Adoptivvater gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.

Gemäß § 82 Abs. 1 NAG sei dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gewesen seien, seien gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Auf Grund der nunmehr geltenden Rechtslage sei der Antrag des Beschwerdeführers zum Zweck der Familiengemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger für den Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zu werten.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG dürften Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 FPG bestehe. Wie die Recherchen der belangten Behörde ergeben hätten, sei mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. Juli 2002 gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 24. November 2008 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen worden, das in Rechtskraft erwachsen sei. Im Zug des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zwar bei der besagten Bundespolizeidirektion einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gestellt hätte, über diesen jedoch - nach einer Behebung des erstinstanzlichen Bescheids durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien - noch nicht neuerlich entschieden worden sei. Die Rechtskraft des Aufenthaltsverbots sei daher noch gegeben.

Gemäß § 125 Abs. 3 FPG würden Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen seien, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit der selben Gültigkeitsdauer gelten. Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegend zwingend zu versagen. Bereits die vor der genannten Bestimmung geltende Regelung des § 10 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, habe festgelegt, dass die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels zwingend zu versagen sei, wenn gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe.

Auf die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers - auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen - sei angesichts dieses Sachverhaltes nicht weiter einzugehen gewesen. Ein zwingender Versagungsgrund sei einer Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK nicht zugänglich.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der insofern unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid besteht gegen die von der Beschwerde nicht bekämpfte Auffassung der belangten Behörde, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestehe, kein Einwand.

In einem solchen Fall darf nach § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG ein Aufenthaltstitel - zwingend - nicht erteilt werden. Entgegen der Beschwerde war die belangte Behörde angesichts des in § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG enthaltenen Erteilungshindernisses nicht gehalten, den Ausgang eines Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbots abzuwarten. (Vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. September 2006, Zl. 2006/18/0264.) Ferner übersieht die Beschwerde, dass (worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist) auch bereits vor Inkrafttreten des NAG nach § 10 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels bei Vorliegen eines rechtkräftigen Aufenthaltsverbotes zwingend zu versagen war. Wenn der Beschwerdeführer meint, dass § 40 Abs. 3 FrG vorgesehen hätte, dass ein Aufenthaltsverbot gegenstandslos werde, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel erteilt wird, verkennt er zudem, dass sich diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach lediglich auf die Gegenstandslosigkeit von Ausweisungen, nicht aber von Aufenthaltsverboten bezieht, und eine Ausweisung - anders als ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot - keinen zwingenden Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinn des § 10 Abs. 1 FrG darstellte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2002/18/0221). Aus diesen Gründen erweist sich das Vorbringen, die in § 82 Abs. 1 NAG enthaltene Inkrafttretungsbestimmung widerstreite dem ordre public, wonach Gesetze nicht zurückwirken dürften, und dies verfassungsrechtlich bedenklich sei, weil im NAG Strafbestimmungen vorgesehen seien, als nicht zielführend. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich von daher nicht veranlasst, im Sinn der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen der §§ 11 Abs. 1 und 82 Abs. 1 NAG zu stellen.

2. Auf dem Boden der hg. Rechtsprechung bestand im Übrigen für eine Bedachtnahme darauf, ob bei Anwendung des genannten zwingenden Versagungsgrundes allenfalls ein Eingriff in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht des Beschwerdeführers aus den im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen gerechtfertigt ist, kein Raum (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis Zl. 2006/18/0264).

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. Juni 2007

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte