VwGH 2007/18/0040

VwGH2007/18/004013.3.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des D M in H, geboren 1972, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. Dezember 2006, Zl. SD 1545/06, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 6. Dezember 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei vom 30. Dezember 2002 bis zur einvernehmlichen Scheidung mit Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 12. Oktober 2005 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen. Nach seiner Eheschließung habe er von der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) Niederlassungsbewilligungen als "begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers, § 49 Abs. 1 FrG", zuletzt am 10. Februar 2005 einen unbefristeten Aufenthaltstitel, erhalten.

Am 27. Jänner 2006 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 und 2, §§ 130, 15, 164 Abs. 3 und 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden, weil er zusammen mit anderen Tätern, großteils gewerbsmäßig, zwischen dem 12. August 2005 und 25. September 2005 durch Einbrüche in eine Wohnung und zwei Geschäftslokale ein Mobiltelefon, einen Möbeltresor, ein Notebook, ein "Audi-Switch", ein "Visionic Powermax", eine Geldkassette und Bargeld gestohlen sowie Begutachtungsplaketten und weitere Wertgegenstände zu stehlen versucht und darüber hinaus im Juni 2004 in wiederholten Angriffen Arbeitsbekleidung und Tischwäsche gestohlen habe. Außerdem sei der Beschwerdeführer schuldig gesprochen worden, zwei nach einem Einbruch in ein Autohaus gestohlene Kraftfahrzeuge (wissentlich) vom Täter gekauft zu haben.

Der Beschwerdeführer sei seit ca. vier Jahren im Bundesgebiet aufhältig, und es befänden sich hier eine Schwester, eine Tante, ein Cousin und eine Cousine des Beschwerdeführers. Mit den genannten Familienangehörigen lebe er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Ein gemeinsames Familienleben wäre auch durch seine Verbüßung einer langfristigen Haftstrafe (in dem genannten Zeitraum) praktisch ausgeschlossen. Seine berufliche Integration werde durch seinen ständigen Arbeitgeberwechsel bei regelmäßiger (teils geringfügiger) Beschäftigung wesentlich geschmälert.

In rechtlicher Hinsicht erachtete die belangte Behörde den Tatbestand gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG als erfüllt, auf Grund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die in § 60 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme für gerechtfertigt und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 66 Abs. 1 und 2 leg. cit. für zulässig. Weiters fand die belangte Behörde angesichts des dargestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten auch unter Berücksichtigung seiner familiären Situation keine Veranlassung, von der Erlassung dieser Maßnahme im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers begegnet die - unbekämpfte - Beurteilung, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer - wie oben (I.1.) dargestellt - gemeinsam mit anderen Straftätern zwischen 12. August 2005 und 25. September 2005 großteils gewerbsmäßig, somit in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB), in drei Objekten Einbruchsdiebstähle verübt, darüber hinaus im Juni 2004 in wiederholten Angriffen Arbeitsbekleidung und Tischwäsche gestohlen und wissentlich zwei gestohlene KFZ vom Täter gekauft zu haben. In Anbetracht dieses Gesamtfehlverhaltens begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. Entgegen der Beschwerdeansicht ist der seit der Beendigung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers (im September 2005) verstrichene Zeitraum noch zu kurz, um auf einen Wegfall oder eine hier entscheidende Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen zu schließen.

3. Auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass es, weil das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bereits im September 2005 abgeschlossen gewesen und seine Verurteilung anfangs 2006 erfolgt sei, an der Dringlichkeit der verhängten Maßnahme fehle und der angefochtene Bescheid nicht dem Gebot des § 66 Abs. 1 FPG entspreche, ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung nach dieser Bestimmung - wie auch der des § 66 Abs. 2 leg. cit. - zu erwecken.

4. Schließlich ist auch der Beschwerdevorwurf, dass die belangte Behörde "das von ihr angewendete Ermessen nicht ausreichend und nachvollziehbar begründet" habe, nicht berechtigt, zumal auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers im Sinn des § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes aus den im hg. Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2006/18/0066, dargelegten Gründen nicht in Betracht käme.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 13. März 2007

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