Normen
TPV 2000 §14 Abs3;
TPV 2000 §9 Abs6 idF 2003/II/580;
TPV 2000 §14 Abs3;
TPV 2000 §9 Abs6 idF 2003/II/580;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer im Instanzenzug Bestandsprämien für Rinder für das Jahr 2004 gemäß § 9 Abs. 2 und § 14 Abs. 3 Tierprämien-Verordnung 2000 (TPV 2000), BGBl. II Nr. 497/1999 idF BGBl. II Nr. 580/2003, in der Höhe von insgesamt EUR 2.290,-- zugesprochen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, nach § 9 Abs. 2 bis 6 und § 14 Abs. 2 bis 6 TPV 2000 sei Erzeugern eine Mutterkuhprämie für Kalbinnen bzw. eine Kalbinnenprämie für Milchrassekalbinnen zu gewähren, die zu Beginn des Haltungszeitraumes im Alter von mindestens acht Monaten bis höchstens 20 Monaten seien und auf einem österreichischen Zuchtbetrieb gehalten würden. Als österreichischer Zuchtbetrieb werde nach der TPV 2000 nur ein Betrieb angesehen, "der im Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied einer von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation" sei. Weiters sei gemäß § 9 Abs. 5 und § 14 Abs. 3 TPV 2000 für die Gewährung einer Mutterkuhprämie für Kalbinnen und Kalbinnenprämie für Milchrassen Voraussetzung, dass der Zuchtbetrieb hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies auf Grund des Alters und der Zuchtrichtung möglich sei, Leistungserhebungen gemäß den Bestimmungen der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter durch den zuständigen Kontrollverband durchführe. Dies erfordere schlüssig eine Mitgliedschaft auch beim zuständigen Kontrollverband im Zeitpunkt der Antragstellung.
Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Antragstellung am 12. März 2004 noch nicht Mitglied eines Zuchtverbandes gewesen. Er habe zwar im Zuge der Berufungserhebung glaubhaft zu machen versucht, dass der Beitritt bereits am 1. März 2004 und somit noch vor der Antragstellung erfolgt sei; dazu seien jedoch Bestätigungen des Landeskontrollverbandes bzw. des Tierzuchtverbandes Salzburg, die der Beschwerdeführer vorgelegt habe, geprüft worden und an Hand dieser Kopien sei ersichtlich, dass beim Feld "Datum" das Datum ausgelackt und überschrieben worden sei. Aus diesem Grunde sei die Originalbeitrittserklärung des Landeskontrollverbandes bzw. des Rinderzuchtverbandes Salzburg angefordert worden. Diese unterschieden sich jedoch wesentlich von der vom Beschwerdeführer übermittelten Kopie (anderer Kopf, anderer Aufbau des Formulars, teilweise andere Angaben, die Unterschrift und das Beitrittsdatum wiesen nicht einen identischen Schriftzug auf). Diese Originalbeitrittserklärungen seien - wie aus der Stellungnahme des Landeskontrollverbandes Salzburg hervorgehe - Ende des Jahres 2005 noch einmal auf Wunsch des Landeskontrollverbandes mit Datum vom Beschwerdeführer unterschrieben worden.
Der Beschwerdeführer habe somit dem Landeskontrollverband bzw. dem Rinderzuchtverband Salzburg beitreten wollen; für den 13. März 2004 sei nach Angaben des Landeskontrollverbandes Salzburg die erste Probemelkung auf dem Betrieb durchgeführt worden und an diesem Tag die Beitrittserklärungen ausgefüllt worden. Ob dieser Beitritt tatsächlich rückwirkend mit 1. März 2004 geschehen sollte, könne offen bleiben. Als Beitrittsdatum sei offensichtlich der 13. März 2004 auf den Formularen angegeben und als Beitrittsdatum auch über den Landeskontrollverband bzw. den Rinderzuchtverband Salzburg an die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter gemeldet worden. Diese gebe die Beitrittsdaten zentral für Österreich an die AMA weiter. Tatsächliches Beitrittsdatum sei daher der 13. März 2004. Da der Betrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12. März 2004 somit nicht Mitglied des Rinderzuchtverbandes Salzburg gewesen sei, liege die erste Voraussetzung gemäß § 9 Abs. 6 TPV 2000 für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen und die Kalbinnenprämie für Milchrassen nicht vor. Ergänzend wird ausgeführt, dass auch die zweite Voraussetzung, die Leistungserhebungen, "zu diesem Zeitpunkt ebenso nicht" vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, V 70/04, Slg. 17.741, als gesetzwidrig aufgehoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft trete.
Der Beschwerdefall ist kein Anlassfall für die dargestellte Aufhebung der Tierprämien-Verordnung 2000.
§ 9 TPV 2000 erhielt seine im Jahr 2004 (und damit im Beschwerdefall) maßgebliche Fassung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 580/2003.
Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob durch die Aufhebung der Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, zur Gänze auch die zum Zeitpunkt der Erlassung (bzw. der Kundmachung) des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits ergangenen Novellen zur Verordnung aufgehoben wurden, sodass die Sperrwirkung des Art. 139 Abs. 6 B-VG für jene Fälle, die nicht als Anlassfall der Aufhebung gelten können, im Beschwerdefall zum Tragen kommt. Der angefochtene Bescheid ist nämlich bereits auf Grund der nachstehenden Überlegungen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, sodass sich eine nähere Prüfung erübrigt, ob der Verwaltungsgerichtshof angesichts der Beschränkung der Aufhebung der Tierprämien-Verordnung 2000 im Erkenntnis vom 14. Dezember 2005 auf die Stammfassung der Verordnung berechtigt wäre, die Grundlage für den angefochtenen Bescheid, nämlich die Tierprämien-Verordnung 2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 580/2003, beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen. In gleicher Weise erübrigt sich ein näheres Eingehen darauf, welche Bestimmungen von der belangten Behörde des Weiteren bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendet wurden, die gegebenenfalls nicht von der Aufhebung durch das Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, V 70/04, Slg. 17.741, erfasst sein könnten.
§ 9 Abs. 6 TPV 2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 580/2003 lautete:
"(6) Als Zuchtbetrieb ist nur ein Mitglied einer zum Zeitpunkt der Antragstellung von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation anzusehen. Dieser Zuchtbetrieb hat sich mit Rinderzucht zu befassen und hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies auf Grund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen gemäß den Bestimmungen der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter durch den zuständigen Kontrollverband durchzuführen."
Für die Ergänzungsbeträge normierte § 14 Abs. 3 TPV 2000 (insoweit auch im Jahre 2004 in der Stammfassung):
"(3) Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind dabei nur für Tiere zu gewähren, die die in Art. 6 und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und die in § 9 dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen mit Ausnahme der Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse erfüllen."
Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers hinsichtlich jener Tiere, für die die Prämie entgegen seinem Antrag nicht gewährt wurde, auf § 9 Abs. 6 TPV 2000 gestützt.
Sie vertritt die Auffassung, dass sich aus § 9 Abs. 6 TPV 2000 ergebe, dass der antragstellende Betrieb bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied einer anerkannten Zuchtorganisation sein müsse. Im Übrigen vertritt sie auch die Auffassung, dass sich Gleiches für die "Leistungserhebungen" ergebe.
Diese Auffassung steht nicht mit dem Wortlaut der Bestimmung im Einklang.
§ 9 Abs. 6 TPV 2000 nimmt Bezug auf "ein Mitglied einer zum Zeitpunkt der Antragstellung ... anerkannten Zuchtorganisation". Die Temporalbestimmung "zum Zeitpunkt der Antragstellung" bezieht sich auf das Wort "anerkannt". Dieses Partizip stellt seinerseits ein Attribut zu "Zuchtorganisation" dar. Die Zuchtorganisation muss somit zum Zeitpunkt der Antragstellung anerkannt sein. Die Regelung des Zeitpunktes in § 9 Abs. 6 TPV 2000 bezieht sich nicht auf die Mitgliedschaft des Zuchtbetriebs, sondern auf die Anerkennung der Zuchtorganisation.
Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, wenn sie entgegen dem Wortlaut davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied der Zuchtorganisation zu sein habe.
Der angefochtene Bescheid ist aber auch nicht etwa deshalb rechtmäßig, weil die von der belangten Behörde ergänzend erwähnte Begründung im Zusammenhang mit den Leistungskontrollen zutreffend wäre. Auch für diese lässt sich den maßgeblichen Rechtsvorschriften weder entnehmen, dass die Kontrollen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung begonnen haben müssten, noch geht aus ihnen hervor, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied eines bestimmten Verbandes sein müsste. Auch in diesem Zusammenhang ist auf den Wortlaut der Bestimmung zu verweisen: Aus der Vorschrift, dass "dieser Zuchtbetrieb ... sich mit Rinderzucht zu befassen" und "hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies auf Grund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen gemäß den Bestimmungen der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter durch den zuständigen Kontrollverband durchzuführen" habe, lässt sich - selbst wenn man annehmen wollte, dass daraus das Erfordernis der Mitgliedschaft in einem Verband ableitbar wäre, was nur der Fall sein kann, wenn die "Bestimmungen der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter" solches vorsähen, was aber von der belangten Behörde nicht festgestellt wurde - nicht ableiten, dass eine solche Mitgliedschaft schon zum Zeitpunkt der Antragstellung bestanden haben müsste. Auch die ergänzende Begründung der belangten Behörde verfängt daher nicht.
Das Erfordernis der Mitgliedschaft in einer anerkannten Zuchtorganisation ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde seit dem der Antragstellung folgenden Tag Mitglied einer solchen Organisation war, jedenfalls erfüllt.
Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Abweisung
des Mehrbegehrens betrifft die angesprochenen Barauslagen für die der Beschwerde beigefügten Beilagen.
Wien, am 28. August 2007
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