VwGH 2007/15/0038

VwGH2007/15/003824.5.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, in der Beschwerdesache der L GmbH, vertreten durch N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH in 8010 Graz, Herdergasse 11, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 11. Jänner 2007, GZ. RV/0215- G/06, RV/0552-G/05, RV/0214-G/06, betreffend Investitionszuwachsprämie 2004, Aufhebung gemäß § 299 BAO und Umsatzsteuer 2004, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 19. Februar 2007 forderte der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 2 VwGG die Beschwerdeführerin unter Zurückstellung des Beschwerdeschriftsatzes auf, das Recht, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen und, sofern der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG).

Innerhalb offener Frist legte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid und einen Schriftsatz (dreifach) vor. Darin führte sie den Beschwerdepunkt wie folgt aus:

"Zu 1. (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes zu Bescheid über die Abweisung auf Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie 2004) verletzt die belangte Behörde mit der angefochtenen Berufungsentscheidung vom 11.01.2007 die Bestimmungen der § 108e EStG 1988, § 20 Abs. 1 Z. 1 u. 2 lit. a EStG 1988, § 20 BAO,

§ 22 BAO, § 93 BAO, § 144 BAO, § 147 BAO, § 167 BAO, § 183 BAO,

§ 7 KStG 1988, § 12 KStG 1988, § 20 EStG 1988, § 1 UStG 1994, § 2

UStG 1994 und § 12 UStG 1994 und fühlt sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren gesetzlichen Rechten verletzt und beschwert."

"Zu 2. (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes zu Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO) verletzt die belangte Behörde mit der angefochtenen Berufungsentscheidung vom 11.01.2007 die Bestimmungen der § 20 BAO, § 22 BAO, § 167 BAO, § 183 BAO, § 200 BAO, § 299 BAO und § 93 BAO und fühlt sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren gesetzlichen Rechten verletzt und beschwert."

"Zu 3. (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes zum endgültigen Umsatzsteuerbescheid 2004) verletzt die belangte Behörde mit der angefochtenen Berufungsentscheidung vom 11.01.2007 die Bestimmungen der § 20 BAO, § 22 BAO, § 144 BAO, § 147 BAO,

§ 167 BAO, § 183 BAO, § 299 BAO und § 93 BAO, § 1 UStG 1994, § 2 UStG 1994, § 12 UStG 1994 und § 20 EStG 1988 und § 7 KStG 1988,

§ 12 KStG 1988 und fühlt sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren gesetzlichen Rechten verletzt und beschwert."

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr. 11.525/A).

Mit den angeführten Ausführungen im ergänzenden Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt) nicht bestimmt bezeichnet. Sie ist dadurch dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Nach der hg. Rechtsprechung genügt zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes ein bloßes Gesetzeszitat nämlich nicht (vgl. etwa den Beschluss vom 20. April 2006, 2006/15/0124, m.w.N.).

Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung erfolge in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat.

Wien, am 24. Mai 2007

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