VwGH 2007/10/0198

VwGH2007/10/019814.12.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache des W J in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag auf Sozialhilfe nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §67b Z3;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
AVG §67b Z3;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der am 10. September 2007 zur Post gegebenen und am 11. September 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, der Magistrat der Stadt Wien, MA 15/VII, Sozialzentrum 3/11, habe ihm im Verfahren zu Zl. MA 15-SZ 3/11-J 551/06 eine wiederkehrende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von monatlich EUR 726,-- für die Zeit vom 1. September 2006 bis inklusive 30. November 2006 zuerkannt. Gegen diesen Bescheid habe er am 11. August 2006 Berufung an die belangte Behörde erstattet, über die die belangte Behörde nicht entschieden habe, obwohl seit der Einbringung der Berufung bereits mehr als sechs Monate verstrichen seien. Er sei daher in seinem Recht auf fristgerechte Entscheidung verletzt worden.

Am 18. September 2007 trug der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

Mit Schreiben vom 27. September 2007 teilte die belangte Behörde mit, es sei auf Grund der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 2007 zu Zl. 2007/10/0122 mit Schriftsatz vom 25. Juli 2007 der Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. März 2007, GZ. UVS-SOZ/53/7369/2006, vorgelegt worden.

In der zur Frage der Säumigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Stellungnahme vom 27. November 2007 brachte der Beschwerdeführervertreter vor, der Beschwerdeführer sei im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anwaltlich vertreten gewesen, sodass eine wirksame Bescheiderlassung durch Zustellung an den Beschwerdeführer persönlich nicht erfolgt sei.

Aus den zur hg. Zl. 2007/10/0122 vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass die belangte Behörde mit dem Bescheid zur GZ. UVS-SOZ/53/7369/2006, datiert mit 16. März 2007, über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 15, vom 27. Juli 2006, Zl. MA 15-SZ 3/11- J551/06, entschieden hat. Dieser Bescheid wurde gemäß den vorliegenden Zustellscheinen dem Beschwerdeführer am 27. März 2007 durch eigenhändige Übernahme und dem Magistrat der Stadt Wien am 21. März 2007 zugestellt.

Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ist, dass die Behörde nicht entschieden hat. Wird also über einen Parteiantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 31. Mai 2006, Zl. 2005/10/0225).

Im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid erlassen worden, wenn er wenigstens gegenüber einer der Parteien ordnungsgemäß erlassen wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid jener Partei nicht wirksam zugestellt wurde, die die Säumnisbeschwerde erhob (s. den hg. Beschluss vom 9. August 2006, Zl. 2006/10/0149 mwN). Da im Berufungsverfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, gemäß § 67b Z. 1 AVG Parteistellung zukommt, wurde der Bescheid durch Zustellung an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, wirksam erlassen.

Es war daher mit Zurückweisung der vorliegenden Säumnisbeschwerde vorzugehen.

Wien, am 14. Dezember 2007

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