Spruch:
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld keine Folge gegeben.
Zur Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit hg. Beschluss vom 21. August 2007, Zl. VH 2007/08/0074, Verfahrenshilfe gewährt, u.a. durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes.
Nach den Beschwerdeausführungen und dem im Akt liegenden Rückschein war davon auszugehen, dass dem Beschwerdevertreter der Bescheid über seine Bestellung zum Verfahrenshelfer am Mittwoch, dem 5. September 2007 zugestellt worden war. Die am Donnerstag, dem 18. Oktober 2007 zur Post gegebene Beschwerde erschien daher im Sinne des § 26 Abs. 1 und 3 VwGG als verspätet. Für eine allfällige Stellungnahme dazu wurde dem Beschwerdeführer mit hg. Verfügung vom 31. Oktober 2007, Zl. 2007/08/0246, eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 19. November 2007 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG. Er legte dar, dass es richtig sei, dass dem Verfahrenshilfevertreter der Bescheid über seine Bestellung am 5. September 2007 zugestellt worden sei. Die für die Poststücke zuständige Sekretärin T. habe an diesem Tag auch das fristauslösende Schriftstück entgegen genommen, die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde berechnet und vor Eintragung in den Kanzleikalender mit dem intern mit der Bearbeitung des Aktes betrauten Mag. B. Rücksprache gehalten. Mag. B. habe sie hierauf gebeten, die "Rotfrist" sicherheitshalber ein paar Tage, nämlich schon am Freitag vor dem Ablauf der Frist, einzutragen. Demgemäß habe T. die "Rotfrist" bereits für Freitag, den 12. Oktober 2007 in den Kanzleikalender eingetragen. Da sich in der Folge die Beschaffung der Unterlagen des zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrens äußerst beschwerlich gestaltet habe, sei es Mag. B. nicht möglich gewesen, mit der Ausarbeitung der Beschwerde vor der Woche zum 12. Oktober 2007 zu beginnen. Am 7. Oktober 2007 sei dann auch noch der Vater von Mag. B. bei einem Bergunfall tödlich verunglückt, sodass sich Mag. B. an den darauffolgenden drei Tagen um die mit dem Ableben seines Vaters verbundenen Formalitäten habe kümmern müssen und daher nicht in die Kanzlei gekommen sei. Da Mag. B. in Erinnerung gehabt habe, dass die für 12. Oktober 2007 vermerkte Frist "zu früh" eingetragen worden sei, habe er telefonisch ersucht, diese Frist noch einmal zu überprüfen. Dabei habe sich herausgestellt, dass die für diesen Tag eingetragene Frist tatsächlich eine "Vorfrist" gewesen sei, weil der tatsächliche Fristablauf erst am 17. Oktober 2007 eingetreten wäre. Aus diesem Grund sei bei der für den 12. Oktober 2007 eingetragenen "Rotfrist" in Klammer "Vorfrist" vermerkt und aus einer "Gewohnheit heraus" - in anderen Fällen würden und seien schon wiederholt Vorfristen eine Woche vor ihrem tatsächlichen Ablauf eingetragen worden - die "Rotfrist" irrtümlich für eine Woche später am 19. Oktober 2007 als "(Haupt-)Rotfrist" eingetragen worden. Mag. B., der sich erst am 15. Oktober 2007 der Ausarbeitung der Beschwerde gewidmet habe, sei bei der nochmaligen Überprüfung der Frist - "der Einträge im Kanzleikalender mit einer Vorfrist am 12. Oktober 2007 und der tatsächlichen Frist am 19. Oktober 2007 schon nur allzu plausibel" - und auch noch unter dem Einfluss des tragischen Verlustes seines Vaters der Fehler in der Eintragung der "Rotfrist" ebenfalls nicht aufgefallen, sodass die Beschwerde schlussendlich erst am 18. Oktober 2007 abgefertigt worden sei. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurden eidesstättige Erklärungen von T., Mag. B., des Beschwerdevertreters, die Sterbeurkunde von Dr. B., eine Kopie des Bescheides über die Bestellung zum Verfahrenshelfer samt Eingangsstempel, eine Kopie des Kanzleikalenders vom 12. Oktober 2007 und eine ebensolche vom 19. Oktober 2007 beigelegt.
§ 46 VwGG lautet (auszugsweise):
"§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Ein Verschulden des Parteienvertreters ist einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 26. April 2007, Zl. 2006/07/0166, mwN).
Nach ständiger hg. Judikatur ist in einer Rechtsanwaltskanzlei für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets der Anwalt verantwortlich. Unterläuft ihm bei der Wahrnehmung einer Frist ein Versehen und führt dieses zu einer Fristversäumnis, so ist sein Verschulden der Partei zuzurechen, sofern er nicht dartun kann, dass die Versäumung der Frist etwa auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und ihn daran kein Verschulden trifft. Aus der Verantwortung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit eines vom Rechtsanwalt zu unterfertigenden Schriftsatzes kann dieser bis zur Setzung seiner Unterschrift nicht entlassen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er sich zur Vorbereitung des Schriftsatzes technischer Hilfsmittel und (besonders) verlässlicher Hilfskräfte bedient (vgl. auch dazu den bereits zitierten hg. Beschuss vom 26. April 2007, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein Verschulden von Bediensteten eines Rechtsanwaltes für diesen und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Angestellten nachgekommen ist. Der Rechtsanwalt muss den Kanzleibetrieb so organisieren, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Die Überwachungspflicht in Bezug auf die richtige Vormerkung von Fristen ist auch dann gegeben, wenn die mit der Führung der Fristvormerkung betrauten Bediensteten überdurchschnittlich qualifiziert und verlässlich sind und es auch nach langjähriger Tätigkeit bisher nicht zu Fehlleistungen gekommen ist. Art und Intensität der vom Rechtsanwalt insoweit ausgeübten Kontrolle sind im Wiedereinsetzungsantrag darzulegen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 7. November 2003, Zl. 2003/18/0249, mwN).
Dass im vorliegenden Fall nur ein Versehen minderen Grades vorliegt, ist aus folgenden Gründen auszuschließen:
Die Eintragung einer Frist in einen Kalender in einem Fall wie dem gegenständlichen hat die Funktion eines "Warnsignales". Das Streichen einer Fristvormerkung vor dem letzten Tag einer Frist bewirkt die Ausschaltung der Fristvormerkung als "Warnsignal" und läuft daher dem eigentlichen Zweck einer Fristvormerkung zuwider (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214).
Im vorliegenden Fall bestand nun schon deshalb kein entsprechendes Kontrollsystem, weil der jeweils letzte Tag der Frist gar nicht vorgemerkt wurde. Damit erscheinen aber Fehlleistungen wie die hier geschehene anlässlich des Streichens von "Vorterminen" geradezu vorprogrammiert, weil beim Streichen einer sogenannten "Vorfrist" das "Warnsignal" des (endgültigen) Fristablaufes nicht aufscheint. Eine Vormerkung bloß beliebiger "Vorfristen" kann die Vormerkung jedenfalls auch des endgültigen Fristablaufes nicht ersetzen und erfüllt daher die notwendigen Funktionen eines Fristvormerkungssystems nicht. Es bestand folglich auch kein Kontrollsystem, das geeignet gewesen wäre, Fristversäumnisse auch in den Fällen eines Versagens der Kanzleikraft bzw. des Konzipienten grundsätzlich auszuschließen (vgl. zu dem diesbezüglichen Erfordernis die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 659, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). In dieses Bild passt auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die "Verlegung" der "Vorfrist" auf einen Tag, der eine Woche später lag, geradezu beliebig, jedenfalls aber ohne irgendeine Bedachtnahme auf den, geschweige denn eine Kontrolle des tatsächlichen Fristenlaufes erfolgte. An einem groben Verschulden des Beschwerdeführers an der Fristversäumung kann angesichts dieser gravierenden Organisationsmängel nicht gezweifelt werden.
Schon deshalb konnte dem Wiedereinsetzungsantrag nicht
stattgegeben werden.
Zu 2.:
Die nach § 26 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG festgelegte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begann im vorliegenden Fall mit der nachweislich am Mittwoch, dem 5. September 2007 erfolgten Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Beschwerdevertreters zum Verfahrenshelfer. Sie endete mit Ablauf von Mittwoch, dem 17. Oktober 2007. Die erst am 18. Oktober 2007 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2007
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