Normen
AVG §63;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art102 Abs1;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwRallg;
AVG §63;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art102 Abs1;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: LH) vom 30. Dezember 2003 wurde aus Anlass der Berufungen (u.a.) der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzliche Bescheid vom 22. November 2002, mit dem der O-Aktiengesellschaft eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden war, dieser teilweise abgeändert.
In weiterer Folge wurde der Bescheid des LH auf Grund der von den obgenannten Beschwerdeführern dagegen erhobenen Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 9. November 2006, Zl. 2004/07/0031 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerdeführer brachten in der vorliegenden, am 1. Juni 2007 zur Post gegebenen, gegen den LH gerichteten Säumnisbeschwerde im Wesentlichen vor, dass das genannte Erkenntnis diesem spätestens am 23. November 2006 zugestellt worden sei und er seit der Zustellung des Erkenntnisses offenkundig völlig untätig geblieben sei. Da er seit mehr als sechs Monaten über die Berufung der Beschwerdeführer nicht entschieden habe, liege eine Verletzung ihres Rechtes auf Sachentscheidung vor.
II.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag).
Eine Säumnisbeschwerde kann daher im Anwendungsbereich des AVG erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.
Über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirkshauptmannschaft entscheidet als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Wasserrechtssachen der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist (Art. 103 Abs. 4 B-VG). Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indessen nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG gegenüber dem Landeshauptmann ist in Wasserrechtsangelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 28. September 2006, Zl. 2006/07/0087, mwN).
Gegen eine Untätigkeit des Landeshauptmannes als Berufungsbehörde in Wasserrechtsangelegenheiten ist daher eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juli 2007
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