Normen
BauG Stmk 1995 §19 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §20 Abs2 litd idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z2 litg idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z3 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §4 Z12;
BauG Stmk 1995 §19 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §20 Abs2 litd idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z2 litg idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z3 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §4 Z12;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund einer von einem Baumeister für die Baubehörde am 23. November 2006 durchgeführten Überprüfung an Ort und Stelle erließ der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den erstinstanzlichen Bescheid vom 18. Dezember 2006, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG) aufgetragen wurde, die auf einer (im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als Freiland gewidmeten) Liegenschaft "S ...str. 2" mit vier näher angeführten Grundstücksnummern (darunter Nr. 395/7) "ohne baubehördliche Bewilligung errichteten baulichen Anlagen (3 Metallcontainer als Hundeboxen sowie 2 Hundeboxen in Holzkonstruktion) zur Gänze abzutragen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen", wobei hiefür eine Frist bis zum 30. Jänner 2007 festgesetzt wurde. Begründend heißt es, bei der örtlichen Überprüfung am 23. November 2006 sei festgestellt worden, dass "auf der im Spruch genannten Liegenschaft" im südlichen Bereich des bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäudes bauliche Anlagen für eine Hundehaltung errichtet worden seien. Diese bestünden laut Befund des bautechnischen Sachverständigen aus einer Fundamentplatte mit einer Größe von ca. 6,20 m x 22,00 m. Auf dieser seien 3 Stück Metallcontainer mit einer Größe von 4,0 m x 3,0 m und einer Höhe von ca. 1,80 m nebeneinander aufgestellt worden. An der Vorder- und Rückseite seien zwischen den Containern ca. 1,80 m hohe Holztrennwände aufgestellt worden. Ein weiteres Gebäude sei südlich der oben beschriebenen Container in Holzbauweise errichtet worden. Dieses habe ein Ausmaß von 4 m x 3 m und sei mit einem Flach- bzw. Pultdach abgedeckt worden. Dieses Gebäude und die Container dienten augenscheinlich zur Unterbringung von Hunden (im erstinstanzlichen Bescheid folgen sodann fünf Farbbilder mit Beschreibung). Laut einer Grundbuchsabfrage vom 12. Dezember 2006 sei der Beschwerdeführer Eigentümer einer Liegenschaft mit einer näher bezeichneten Einlagezahl mit den angeführten Grundstücken und einem Flächenausmaß von 9.919 m2.
In weiterer Folge führte die erstinstanzliche Behörde zusammengefasst aus, die Gesamt-Grundfläche der aufgestellten Container mit insgesamt 36 m2 sowie des Gebäudes in Holzkonstruktion mit einer Fläche von 12 m2 übersteige das gemäß § 25 Abs. 4 Z 3 ROG für die dort genannten Bauten normierte zulässige Ausmaß von insgesamt 30 m2. Bei den Anlagen handle es sich um ein baubehördlich bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 19 Z 1 Stmk. BauG bzw. um ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 20 Z 2 lit. d Stmk. BauG. Die Bauwerke seien nicht gemäß § 21 leg. cit. bewilligungsfrei, zumal es sich um keine Nebengebäude im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft nach Abs. 1 Z 1 dieses Paragraphen handle, weil das Gesamtausmaß der Liegenschaft lediglich 9919 m2 betrage und somit von keiner Land- und Forstwirtschaft ausgegangen werden könne. Eine baubehördliche Bewilligung für diese Gebäude liege jedoch nicht vor.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er vorbrachte, die Metallcontainer seien keine Bauwerke im Sinne des Stmk. BauG. Sie seien gekauft und abgestellt worden. Sie ruhten zwar durch ihr eigenes Gewicht auf dem Boden, dies treffe aber für eine Vielzahl von Sachen zu, zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse im Sinne des § 4 leg. cit. nicht erforderlich seien. Zudem bedürfe es für das Aufstellen oder das Entfernen der Metallcontainer keiner "Montage" (im Original unter Anführungszeichen). Es sei auch die Rechtsauffassung der Behörde erster Instanz unzutreffend, dass die Objekte nicht bewilligungsfrei seien. Aber auch dann, wenn man die Metallcontainer als bauliche Anlagen qualifizieren würde, würde es sich um ein bloß anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des § 20 Z 3 lit. f BauG handeln, außerdem seien die Metallcontainer weitaus kleiner als Garagen für 20 Kraftfahrzeuge und auch deswegen jedenfalls nur anzeigepflichtig.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies mit Berufungsbescheid vom 2. August 2007 die Berufung als unbegründet ab und schloss sich im Wesentlichen der Beurteilung der Behörde erster Instanz an.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung, in welcher er vorbrachte, die Container seien, wie für jedermann klar erkennbar, bloß aufgestellt worden. Bei Errichtung der Anlage seien keinerlei bautechnische Kenntnisse erforderlich gewesen und es seien die Container mit dem Boden auch nicht in eine feste Verbindung gebracht worden. Für das Aufstellen oder Entfernen dieser Container seien weder bautechnische Kenntnisse noch eine "Montage" erforderlich. Auch dann, wenn die Metallcontainer als bauliche Anlagen zu qualifizieren wären, würde es sich bloß um ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des § 20 Stmk. BauG handeln. "Mit den gegenständlichen Verfahren, den Eingaben des Vorstellungswerbers und der von der Behörde durchgeführten örtlichen Überprüfung der Anlage samt den dem Bescheid erster Instanz beigefügten Lichtbildern wurde der Behörde das Aufstellen der Container nachweislich schriftlich angezeigt. Der Voraussetzung des Anzeigeverfahrens des § 33 Stmk. BauG wurde damit Genüge getan."
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, gemäß § 4 Z 12 Stmk. BauG sei eine bauliche Anlage jede Anlage, zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht werde und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet sei. Eine Verbindung mit dem Boden bestehe schon dann, wenn die Anlage durch ihr eigenes Gewicht auf dem Boden ruhe. Dies treffe zweifellos zu. Das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse sei auch bei der Verwendung von vorgefertigten Teilen oder vorgefertigten Anlagen ganz allgemein sowie bei rascher Montagemöglichkeit zu bejahen (Hinweis auf hg. Judikatur). Diese baulichen Anlagen seien aber nicht baubewilligungsfrei, zumal diese Metallcontainer für die Hundehaltung keinesfalls als Gerätehütten im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 lit. g leg. cit. anzusehen seien. Darüber hinaus wäre eine Gerätehütte nur im Bauland baubewilligungsfrei. Auch handle es sich dabei um keine Nebengebäude: diesen Containern komme keine untergeordnete Bedeutung im Sinne des § 4 Z 43 Stmk. BauG zu, weil darin die Haltung von Hunden erfolgen solle. Demnach handle es sich dabei auch um kein anzeigepflichtiges Vorhaben. Deshalb seien die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach diese baulichen Anlagen bereits durch die bisherigen Unterlagen und Lichtbilder als genehmigt anzusehen seien, nicht nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer einwende, bei Hundehütten sei nicht mit Geruchsimmissionen zu rechnen, gehe der Einwand ins Leere, weil durch die "Hundehütten" Lärm entstehe und dies eine Immissionsbelastung für die Umgebung darstelle.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995, idF LGBl. Nr. 78/2003 anzuwenden.
§ 4 Stmk. BauG enthält Definitionen; dessen Z. 12, 28 und 42 lauten:
"12. Bauliche Anlage (Bauwerk): jede Anlage,
- zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind,
- die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und
- die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
- durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
- auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
- nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;"
"28. Gebäude: eine bauliche Anlage, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildet, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen ist. Als Gebäude gelten jedoch auch offene Garagen;"
"43. Nebengebäude: eingeschossige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2;"
Die §§ 19 bis 21 Stmk. BauG lauten auszugsweise:
"§ 19
Baubewilligungspflichtige Vorhaben Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus
den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
- 1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen;
- 2. ...
§ 20
Anzeigepflichtige Vorhaben
Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21
nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke sowie jene Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z.B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle u. dgl.) getrennt sind, durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben;
2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
- a) Abstellflächen für ...
- b) Garagen für ...
- c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von über 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
d) Nebengebäuden,
jeweils wenn die Voraussetzungen nach Z. 1 vorliegen.
3. ..."
§ 21
Baubewilligungsfreie Vorhaben
(1) Zu den bewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u.dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden;
2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;
b) Abstellflächen für höchstens fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m3 Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;
e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m2 Grundfläche;
f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
i) Solar- und Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;
j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
k) Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;
3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;
- 4. ...
- 5. ...
- 6. ...
(2) Bewilligungsfrei sind überdies:
1. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt;
2. die bis zu drei Tagen dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen im Sinne des § 19 Z. 6;
- 3. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;
- 4. der Abbruch aller nicht unter § 19 Z. 7 fallenden baulichen Anlagen;
5. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m.
(3) Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.
(4) Durch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden."
§ 33 Stmk. BauG betrifft das Bauanzeigeverfahren und lautet auszugsweise:
"(1) Vorhaben im Sinne des § 20 müssen der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.
(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- 1. Bei Vorhaben im Sinne des § 20 Z. 1 ...
- 2. In den Fällen des § 20 Z. 2 bis 5
- ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),
- die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach),
- der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,
- die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist,
- erforderlichenfalls der Nachweis nach § 22 Abs. 2 Z. 3.
- 3. ...
- 4. ...
(3) Die Verfasser der Unterlagen haben überdies zu bestätigen, dass diese allen baurechtlichen Anforderungen entsprechen.
(4) ..."
Gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.
Gemäß § 25 Abs. 4 Z. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127 (kurz: ROG; das Gesetz in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 13/2005) dürfen im Freiland außer für Zwecke land- und forstwirtschaftlicher Nutzung
"3. kleinere ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung (Gartenhäuschen, Gerätehütten, Garagen für höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg, Holzlagen, Bienenhütten und dergleichen) bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 30 m2 nur im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf demselben Grundstück errichtet werden, wenn hiedurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird."
Nach dem Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer berechtigt, die fraglichen Objekte, nämlich "drei Metallcontainer als Hundeboxen sowie zwei Hundeboxen in Holzkonstruktion aufzustellen und zu benützen". Es handle sich um metallische und hölzerne Boxen (in der Beschwerde wird sodann die Bezeichnung "Boxen" als Sammelbezeichnung für alle Objekte verwendet).
Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass er zwar im Verwaltungsverfahren den erstinstanzlichen Bescheid wie auch den Berufungsbescheid in ihrem gesamten Umfang bekämpft, inhaltlich aber nur hinsichtlich der Metallcontainer argumentiert hatte und nicht auch hinsichtlich der "2 Hundeboxen in Holzkonstruktion", deren Entfernung ihm ebenfalls aufgetragen wurde. Der Berücksichtigung eines neuen Sachvorbringens bezüglich dieser Holzkonstruktion im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht das sich aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegen, wobei es aber im Beschwerdefall entscheidend um die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes geht.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Aufstellung der fraglichen Boxen sei baubewilligungsfrei gewesen und es handle sich dabei nicht um Bauwerke, ist nicht beizutreten. Der Beschwerdeführer verneint die Eigenschaft als Bauwerk deshalb, weil das bloße Versetzen von Boxen auf den Boden überhaupt keine bautechnischen Kenntnisse erfordere, auch nicht ein gewisses Maß solcher Kenntnisse. Maßgeblich sei im Beschwerdefall nicht, ob das Aufstellen ordnungsgemäß erfolgt sei, sondern nur die Rechtsfrage, ob die Montage ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse zur Voraussetzung habe.
Auch wenn man davon ausginge, dass diese Objekte bereits im vorgefertigten Zustand angeliefert und lediglich aufgestellt worden wären, ist daraus nichts zu gewinnen, weil die bautechnischen Kenntnisse im Sinne des § 4 Z 12 leg. cit. nämlich schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0054, mwN), was sinngemäß für das hölzerne Objekt mit den zwei Boxen gilt (ein abweichendes Sachvorbringen hiezu - auf das nach dem eingangs Gesagten wegen des sich aus § 41 VwGG ergebenden Neuerungsverbotes ohnedies nicht Bedacht genommen werden könnte - trägt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht vor).
Der Beschwerdeführer bringt hilfsweise vor, sollte es sich bei diesen Objekten um Bauwerke handeln, dann seien diese lediglich anzeigepflichtig im Sinne des § 20 Stmk. BauG. Die Boxen seien im Übrigen kleiner als Garagen für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 20 Z 2 lit. b leg. cit. und auch aus diesem Grunde nur anzeigepflichtig. "Im gegenständlichen Verfahren und auf Grund der Eingaben des Beschwerdeführers sowie der von der Behörde durchgeführten örtlichen Überprüfung der Anlage, wurde der Behörde die Aufstellung der Boxen schriftlich angezeigt. Somit war der Voraussetzung des Anzeigeverfahrens gemäß § 33 Stmk. BauG Genüge getan."
Diese Auffassungen sind unrichtig. Der Berufung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren (das war der einzige Schriftsatz im zugrundeliegenden gemeindebehördlichen Verfahren) kann in keiner Weise der Wille entnommen werden, ein Vorhaben im Sinne des § 33 Abs. 1 leg. cit. anzuzeigen, ganz abgesehen davon, dass die im Sinne des Abs. 2 Z 2 dieses Paragraphen erforderlichen Unterlagen fehlten und nicht durch einen Verweis auf die Lichtbilder im Akt und die Feststellungen anlässlich des Ortsaugenscheines ersetzt werden können. Weiters liegen die Voraussetzungen des § 20 leg. cit. nicht vor; in Betracht käme sachverhaltsbezogen Z 2 lit. d dieses Paragraphen, aber nur dann, wenn die Voraussetzungen nach Z 1 vorliegen (Zustimmung der Nachbarn durch Unterfertigung der Pläne), die aber jedenfalls nicht gegeben sind.
Auch die Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens, die Objekte seien nicht baubewilligungsfrei, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden (wobei allerdings "vorschriftswidrig" im Sinne des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG auch baubewilligungsfreie bauliche Anlagen sein können, wenn sie Bau- und Raumordnungsvorschriften im Sinne des § 21 Abs. 4 leg. cit. verletzen - siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zlen. 2005/06/0012 und 0339, mwN). Um Objekte im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 1 leg. cit. handelt es sich nicht, weil sie nicht der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieser Bestimmung dienen sollen, was der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Diese Objekte, die der Hundehaltung dienen sollen, können auch nicht als kleinere bauliche Anlagen im Sinne des Abs. 1 Z 2 dieses Paragraphen angesehen werden, insbesondere nicht als Gerätehütte im Sinne der Z 2 lit. g, weil die Liegenschaft nicht als Bauland gewidmet ist. Damit kann auch von vornherein kein Fall der Z 3 gegeben sein (die ebenfalls die Baulandwidmung voraussetzt).
Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass bereits der Bescheid erster Instanz hinsichtlich der Bezeichnung der Grundstücke unrichtig sei, zur Liegenschaft S ...straße 2 gehöre nämlich nicht das Grundstück Nr. 395/7, es sei im Gutsbestand der betreffenden, näher bezeichneten Einlagezahl nicht enthalten, "sodass der Bescheid in örtlicher Hinsicht nicht vollzogen werden könnte". Wenngleich dieses Vorbringen erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattet wird, ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass im Bericht des Sachverständigen vom 30. November 2006 über einen Ortsaugenschein vom 23. November 2006 nicht vom Grundstück Nr. 395/7, sondern vom Grundstück Nr. 495/7 die Rede ist, sodass offensichtlich ein Schreibfehler vorliegt, dem allerdings im gegebenen Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zukommt, zumal auf Grund des erstinstanzlichen Bescheides samt Lichtbildern eindeutig ist, was zu beseitigen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. November 2007
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)