VwGH 2007/03/0178

VwGH2007/03/017815.11.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des FH in P, vertreten durch Dr. Kathrin Gürtler und Mag. Nikolaus Reisner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Seilergasse 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. August 2007, Zl. LF1-J-139/034-2007, betreffend Entzug der Jagdkarte, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z11;
JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z13;
JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z2;
JagdG NÖ 1974 §62;
JagdRallg;
StGB §28;
StGB §81 Abs1 Z1;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs3;
StGB §89;
TilgG 1972 §3;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z11;
JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z13;
JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z2;
JagdG NÖ 1974 §62;
JagdRallg;
StGB §28;
StGB §81 Abs1 Z1;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs3;
StGB §89;
TilgG 1972 §3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde auf der Rechtsgrundlage des § 62 und des § 61 Abs 1 Z 2 und 11 NÖ Jagdgesetz 1974 die dem Beschwerdeführer für das Bundesland Niederösterreich ausgestellte Jagdkarte für ungültig erklärt und gleichzeitig ausgesprochen, dass ihm die Ausstellung einer Jagdkarte bis zur Tilgung einer näher bezeichneten Verurteilung verweigert werde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 30. Dezember 2003 ein unbefristetes Waffenverbot verhängt worden sei. Dieses Waffenverbot sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 27. September 2006 bestätigt worden. Eine Berufung gegen diese Entscheidung sei erfolglos geblieben, sodass das Waffenverbot durch Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 18. Oktober 2006 rechtskräftig geworden sei.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Mistelbach vom 5. Dezember 2005, "rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg" vom 26. Juni 2006, sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 (§ 81 Abs 1 Z 1) StGB und wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Abs 1 Z 1 StGB) unter Anwendung des § 28 StGB nach § 88 Abs 3 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden.

Sowohl die Verhängung des Waffenverbots als auch die strafgerichtliche Verurteilung, so ergibt sich aus der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides, geht auf einen Vorfall am 9. November 2003 zurück, bei dem der Beschwerdeführer anlässlich einer Treibjagd einen Jagdkollegen angeschossen hat.

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 2. Jänner 2004 sei die dem Beschwerdeführer am 7. Juni 1983 ausgestellte Jagdkarte für ungültig erklärt und gleichzeitig ausgesprochen worden, dass dem Beschwerdeführer die Ausstellung einer Jagdkarte mindestens auf die Dauer von fünf Jahren ab Zustellung dieses Bescheides verweigert werde. Dieser Bescheid habe sich auf § 57 AVG iVm § 62 und § 61 Abs 1 Z 8 NÖ Jagdgesetz 1974 gestützt. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seine Jagdkarte am 12. Jänner 2004 abgegeben. Gegen den Mandatsbescheid sei vom Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung erhoben worden. Dabei habe er ausgeführt, dass er im Rahmen der Jagdausübung am 9. November 2003 keinerlei Unterlassungen oder Tätigkeiten gesetzt habe, die eine Entziehung der Jagdkarte rechtfertigen würden. Am 16. Jänner 2004 habe die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach rechtzeitig Ermittlungen eingeleitet. Der Beschwerdeführer habe sich in einer Stellungnahme gegen die Dauer des Entzugs im Ausmaß von mindestens fünf Jahren gewandt und weiters vorgebracht, dass dem Jagdkartenentzug der Charakter einer Verwaltungsstrafe zukomme.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 5. Dezember 2006 sei die Vorstellung vom 9. Jänner 2004 abgewiesen "und der Mandatsbescheid vom 2. Jänner 2004 bestätigt" worden. Der Bescheid habe sich auf § 57 AVG iVm § 62 und § 61 Abs 1 Z 2 und Z 8 NÖ Jagdgesetz 1974 gestützt. In der dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass der Bescheid vom 5. Dezember 2006 in sich widersprüchlich sei. Die Dauer des Entzuges sei nicht vom 5. Dezember 2006 an zu berechnen, sondern ab dem 14. Jänner 2004, dem Datum der Abgabe der Jagdkarte.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 61 Abs 1 NÖ Jagdgesetz 1974 die Ausstellung der Jagdkarte (ua) Personen zu verweigern sei, denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten worden sei (Z 2), deren bisheriges Verhalten besorgen lasse, dass sie Jagdwaffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden würden oder dass sie mit Jagdwaffen unvorsichtig und unsachgemäß umgehen würden oder dass sie Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren würden (Z 8), oder die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden seien, sofern und solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheine (Z 11); die Ausstellung der Jagdkarte könne bis zur Tilgung der Verurteilung verweigert werden. Die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte habe gemäß § 61 Abs 2 NÖ Jagdgesetz 1974 mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern sei, erst nach Ausstellung eintreten, sei die Behörde gemäß § 62 NÖ Jagdgesetz 1974 verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen.

Nach Wiedergabe von § 2 Abs 1 und § 3 des Tilgungsgesetzes 1972 führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass sich die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht auf § 57 AVG iVm § 62 und § 61 Abs 1 Z 2 und Z 8 NÖ Jagdgesetz 1974 hätte stützen sollen, sondern auf § 57 AVG iVm § 62 und § 61 Abs 1 Z 2 und Z 11 NÖ Jagdgesetz 1974. Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Rechtsgrundlage des § 61 Abs 1 Z 11 gegenüber § 61 Abs 1 Z 8 NÖ Jagdgesetz 1974 die zutreffende, weil speziellere Rechtsgrundlage, da der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt bereits "wegen zweier gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt" gewesen sei. Bezüglich der Festsetzung der Entzugsdauer seien daher § 61 Abs 1 Z 2 und 11 NÖ Jagdgesetz 1974 maßgeblich. In § 61 Abs 1 Z 2 NÖ Jagdgesetz 1974 finde sich keine Angabe einer Höchstgrenze für den Entzug der Jagdkarte, deshalb werde von der Jagdbehörde üblicherweise ein Entzug auf die Dauer des Waffenverbots ausgesprochen. § 61 Abs 1 Z 11 NÖ Jagdgesetz 1974 normiere, dass die Ausstellung der Jagdkarte bis zur Tilgung der rechtskräftigen Verurteilung verweigert werden könne. Es stehe in diesem Fall im behördlichen Ermessen, wie lange der Jagdkartenentzug verhängt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer auf ein zulässiges Höchstmaß von fünf Jahren komme, da ein solches Höchstmaß nur bei § 61 Abs 1 Z 12 und 13 NÖ Jagdgesetz 1974 vorgesehen sei, die jedoch im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien.

Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des BG Mistelbach, rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 26. Juni 2006, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung und wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit verurteilt worden. Die Tathandlung, die zur Verurteilung geführt habe, habe anlässlich einer Treibjagd am 9. November 2003 im Gemeindegebiet Pillichsdorf stattgefunden und mache einen Jagdkartenentzug erforderlich, da dadurch auch jagdgesetzlich geschützte Interessen verletzt worden seien. Nach eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer ein erfahrener Jäger, der schon 1983 die Jagdprüfung abgelegt habe und keine einschlägigen strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufweise. Aus den Angaben seiner Jagdkollegen unmittelbar und kurz nach der Treibjagd ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seinen ihm zugewiesenen Platz verlassen habe, um auf einen Marder zu schießen, zu einem Zeitpunkt, als nur mehr auf "hochstreifendes Flugwild" habe geschossen werden dürfen. Schon bei seiner ersten Vernehmung nach der Tat habe der Beschwerdeführer wenig Einsicht gezeigt. Am 9. November 2003 um 16 Uhr habe er knapp zu Protokoll gegeben, dass sich bei der Schussabgabe kein Jagdteilnehmer im Gefahrenbereich bzw im Schussfeld befunden habe, obwohl sich in unmittelbarer Nähe zahlreiche Jagdgesellschafter befunden hätten und ein Zeuge sogar von einer "Menschenmenge" gesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe in seinen Schriftsätzen - so auch in der Berufung - zum Ausdruck gebracht, dass sich die Jagdteilnehmer selbst in die offensichtliche Gefahr der abprallenden Schrotkugeln durch Teilnahme an einer Treibjagd eingelassen hätten; auch habe er angegeben, den Verletzten treffe ein Mitverschulden, weil er seine Jacke zum Zeitpunkt der Schussabgabe vorne geöffnet gehabt habe. Einem Schreiben vom 19. September 2006, mit dem ihn sein eigener Rechtsanwalt auf die "recht aussichtslose Situation im Zusammenhang mit dem Waffenverbot und dem Jagdkartenentzug" hinweise, schenke der Beschwerdeführer offensichtlich keinen Glauben. In zwei Briefen an den zuständigen Landesrat habe der Beschwerdeführer kurz darauf die Auffassung vertreten, die Behörde handle ihm gegenüber schikanös, weil sie die Rückgabe seiner Jagdpapiere und Waffen verweigere.

Auf Grund aller aus dem Akt zu entnehmender Umstände müsse die belangte Behörde eine Prognose zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers abgeben. Wie schon in der Entscheidung erster Instanz ausgeführt, handle es sich bei der Prognose über die Persönlichkeit des Verurteilten um eine Vorschau auf die Zukunft unter dem Blickwinkel der Frage, ob eine wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilte Person im Falle des Belassens der Jagdkarte geschützte Interessen gefährden oder verletzen würde. Es gehe um Tatsachen, aus denen sich bestimmte Verhaltenserwartungen bzw bestimmte Befürchtungen hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens ergäben. Die belangte Behörde komme in diesem Zusammenhang zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer weder direkt nach der Tat den Eindruck vermittelt habe, seine Tat einzusehen und sein Verhalten zu ändern, noch nach der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht Korneuburg am 26. Juni 2006 Einsicht gezeigt habe. "In einer Situation, in der jeder andere dankbar wäre, dass die ca 300 Schrotkugeln aus seiner Patrone nicht mehr Unheil nach sich gezogen haben", spiele der Beschwerdeführer seine Tat herunter. Er beschuldige sogar den verletzten Jagdkollegen, an der Verletzung durch Öffnung der Jacke mitgewirkt zu haben. Er wolle nach wie vor kein eigenes Fehlverhalten bei der Abgabe der beiden Schüsse anerkennen und schätze das Recht der anderen Jagdteilnehmer auf körperliche Unversehrtheit gering. Die belangte Behörde befürchte deshalb, dass sich die Ansichten des Beschwerdeführers auch in den kommenden Jahren nicht verändern würden, sodass die Meinung vertreten werde, der Beschwerdeführer könne in Hinkunft bei Belassen der Jagdkarte geschützte Interessen "wie Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren" gefährden. Die belangte Behörde setze daher die Dauer des Entzugs bis zur Tilgung der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht Korneuburg fest und schöpfe damit den Ermessensspielraum des § 61 Abs 1 Z 11 NÖ Jagdgesetz 1974 aus. Die Fristen würden sich nach dem Tilgungsgesetz 1972 bestimmen, sodass der Fristenlauf mit der vollständigen Bezahlung der verhängten Geldstrafe beginne und fünf Jahre danach ende, sofern keine weiteren gerichtlichen Verurteilungen vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 61 Abs 1 NÖ Jagdgesetz 1974 ist die Ausstellung der Jagdkarte (ua) Personen zu verweigern, denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde (Z 2) oder die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern und solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint (Z 11). Die Ausstellung der Jagdkarte kann bis zur Tilgung der Verurteilung verweigert werden.

Gemäß § 62 NÖ Jagdgesetz 1974 (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl 6500-21) ist, wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde, welche die Jagdkarte ausgestellt hat, nachträglich bekannt werden, diese Behörde verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Verwaltungsbehörde nicht dazu berufen sei, "Verschärfungen gerichtlich beurteilter Straftaten vorzunehmen." Auf der Grundlage der Trennung von Justiz und Verwaltung habe die Verwaltungsbehörde bei der Verweigerung der Jagdkarte eine konkrete Beurteilung des Einzelfalles vorzunehmen und eine Prognose als Grundlage für ihre Entscheidung heranzuziehen. Die belangte Behörde habe sich mit den Verfahrensergebnissen, welche zum Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 26. Juni 2006 geführt haben, in keiner Weise auseinander gesetzt. Der Strafakt sei im Verwaltungsverfahren nicht beigeschafft und dessen Inhalt keiner konkreten Überprüfung unterzogen worden. Der Beschwerdeführer sei auch nicht einvernommen worden, sodass sich die belangte Behörde kein Bild von seiner Persönlichkeit habe machen können. Schließlich habe es die belangte Behörde unterlassen, zur Erstellung der nach der Rechtslage vorzunehmenden Prognose eine Beurteilung durch einen psychologischen Sachverständigen zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers einzuholen. Dieser wäre dahingehend zu befassen gewesen, ob es sich beim strafrechtlich geahndeten Vorfall um ein einmaliges Versehen gehandelt habe, und ob nach der Persönlichkeit des Verurteilten mit keinem weiteren Fehlverhalten gerechnet werden könne.

Die Bestimmung des § 61 Abs 1 Z 11 NÖ Jagdgesetz 1974 sehe vor, dass die Verweigerung der Ausstellung der Jagdkarte selbst bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nur dann vorzunehmen sei, sofern und solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich scheine. Die weitere Bestimmung, wonach die Ausstellung der Jagdkarte bis zur Tilgung der Verurteilung verweigert werden könne, impliziere jedenfalls, dass nach der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten durchaus auch eine kürzere Dauer der Verweigerung der Ausstellung der Jagdkarte gerechtfertigt sein könne. Die belangte Behörde hätte bei einer umfassenden Prognose zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Erfahrungen des Beschwerdeführers im Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu einer ausreichenden Einsicht geführt hätten, so dass in Hinkunft jede Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bestehe.

2.2. Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung nicht allein den Umstand der erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung - welche allerdings eine Tatbestandsvoraussetzung der von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung des § 61 Abs 1 Z 11 NÖ Jagdgesetz 1974 ist - zu Grunde gelegt hat, sondern den konkreten Vorfall, der zur strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, und das dabei zu Tage getretene Verhalten des Beschwerdeführers ebenso wie sein Verhalten nach diesem Vorfall bei der Festlegung der Entziehungsdauer berücksichtigt hat.

Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, liegt der Entscheidung der belangten Behörde zusammenfassend zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Jagdausübung anlässlich einer Treibjagd einen Jagdkollegen angeschossen und damit das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Umständen (§ 88 Abs 1 und 3 iVm § 81 Abs 1 Z 1 StGB) sowie damit in Tateinheit (§ 28 StGB) auch das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 iVm § 81 Abs 1 Z 1 StGB) begangen hat.

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Art dieser strafbaren Handlungen den Entzug bzw die Verweigerung der Ausstellung der Jagdkarte iSd § 61 Abs 1 Z 11 NÖ Jagdgesetz 1974 erforderlich erscheinen lässt, zumal die Tathandlung vom Beschwerdeführer im Rahmen der Jagdausübung und unter Verwendung einer Jagdwaffe gesetzt wurde.

Die belangte Behörde hat weiters ihrer Entscheidung über die Dauer des Jagdkartenentzugs zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer weder direkt nach der Tat den Eindruck vermittelt habe, seine Tat einzusehen und sein Verhalten ändern zu wollen, noch nach der rechtskräftigen Verurteilung Einsicht gezeigt habe; so habe er etwa auch angegeben, dass sich die Jagdteilnehmer selbst in die offensichtliche Gefahr durch Teilnahme an einer Treibjagd eingelassen hätten.

Wenn die belangte Behörde auf Grund dieser - vom Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht bestrittenen - Umstände zur Prognose gekommen ist, dass der Beschwerdeführer nach wie vor kein eigenes Fehlverhalten bei der Schussabgabe anerkenne und er das Recht anderer Jagdteilnehmer auf körperliche Unversehrtheit gering schätze, sodass zu befürchten sei, er könne in Hinkunft - bei Belassen der Jagdkarte - geschützte Interessen wie Leben und Gesundheit von Menschen gefährden, so kann ihr dabei nicht entgegengetreten werden. Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, "Erfahrungen im Gerichts- und Verwaltungsverfahren" hätten zu einer ausreichenden Einsicht geführt, vermögen ohne nähere Konkretisierung die auf plausiblen Überlegungen beruhende Prognoseentscheidung der belangten Behörde nicht zu entkräften.

3.1. Unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde vermeine, sie sei berechtigt, die Dauer der Verweigerung der Ausstellung der Jagdkarte "ständig auf der Grundlage unterschiedlicher Gesetzesbestimmungen zu verändern". Die erstinstanzliche Behörde habe § 61 Abs 1 Z 2 und Z 8 NÖ Jagdgesetz 1974 als Grundlage für die Entziehung bzw Verweigerung der Jagdkarte herangezogen, was zu einem effektiven Jagdkartenentzug ab Zustellung am 9. Jänner 2004 bzw Waffenvorlage am 14. Jänner 2004 geführt habe. Die Verweigerungsgründe des § 61 Abs 1 NÖ Jagdgesetz 1974 würden insofern fragwürdig erscheinen, als sich gewisse Verweigerungsgründe an anderen Rechtsvorschriften orientierten, während in der Z 12 und 13 von einer Höchstdauer von "längstens fünf Jahren" gesprochen werde. Dem NÖ Jagdgesetz 1974 sei sohin implizit zu entnehmen, dass die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte gemäß § 61 Abs 2 NÖ Jagdgesetz 1974 in der Regel zwischen mindestens einem Jahr und längstens fünf Jahren vorzunehmen sei.

Bei dem im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde herangezogenen Verweigerungstatbestand des § 61 Abs 1 Z 11 NÖ Jagdgesetz 1974 könne die Ausstellung der Jagdkarte bis zur Tilgung der Verurteilung verweigert werden. Der Behörde werde Ermessen eingeräumt, von welchem allerdings nicht leichtfertig und ohne jedwede Überprüfung Gebrauch gemacht werden dürfe. Gerade die Gesetzesformulierung des § 61 Abs 1 Z 11 NÖ Jagdgesetz 1974, "sofern und solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich scheint", sehe eine Entziehung bzw Verweigerung durchaus kürzer als bis zur Tilgung der Verurteilung vor. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei auch unter § 61 Abs 1 Z 13 NÖ Jagdgesetz 1974 zu subsumieren, sodass von einer Höchstdauer von längstens fünf Jahren auszugehen sei.

Da der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, welche am 4. September 2006 bezahlt worden sei, ende die Tilgungsfrist am 4. September 2011. Daraus resultiere, dass es bei Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheides zu einem tatsächlichen Jagdkartenentzug vom 9. Jänner 2004 bis 4. September 2011, sohin für die Dauer von insgesamt über 7 1/2 Jahren käme, was in keiner Relation zum vorliegenden Sachverhalt stehe. Die extrem strenge Beurteilung durch die belangte Behörde beruhe offensichtlich auf dem Umstand, dass es der Beschwerdeführer gewagt habe, die Vorgangsweise der Behörde beim zuständigen Landesrat in Frage zu stellen. Dies könne allerdings kein Anlass für eine negative Behördenprognose sein.

3.2. Dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Entziehung der Jagdkarte nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativentscheidung handelt (vgl das hg Erkenntnis vom 4. Mai 2006, Zl 2006/03/0033); die belangte Behörde war daher nach § 66 Abs 4 AVG befugt, den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde nach jeder Richtung abzuändern, insbesondere also auch die Dauer des Entzugs der Jagdkarte zu erhöhen.

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf § 61 Abs 1 Z 2 und Z 11 NÖ Jagdgesetz 1974 gestützt, wobei sie unter Bezugnahme auf § 61 Abs 1 Z 11 NÖ Jagdgesetz 1974 ausgesprochen hat, dass die Ausstellung der Jagdkarte bis zur Tilgung der Verurteilung verweigert wird. Dass die Handlung, derentwegen der Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt wurde, auch indiziert, dass er nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bietet und somit auch nach § 61 Abs 1 Z 13 NÖ Jagdgesetz 1974 zur Entziehung der Jagdkarte - allerdings für längstens fünf Jahre - führen könnte, ändert nichts daran, dass nach dem im vorliegenden Fall zutreffend herangezogenen Entziehungsgrund des § 61 Abs 1 Z 11 NÖ Jagdgesetz 1974 ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Ausstellung der Jagdkarte bis zur Tilgung der Verurteilung verweigert werden kann. Dass damit auch für diesen Fall eine Höchstdauer des Entzugs von fünf Jahren gelten würde, lässt sich schon auf Grund der im Tilgungsgesetz je nach Strafausmaß teilweise auch deutlich längeren Tilgungsfristen nicht nachvollziehen.

Wenn der Beschwerdeführer meint, die Entziehungsdauer stehe außer Verhältnis zum vorliegenden Sachverhalt, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber mit der Anknüpfung der höchstzulässigen Entzugsdauer nach § 61 Abs 1 Z 11 NÖ Jagdgesetz 1974 an der Tilgungsfrist davon ausgegangen ist, dass es - je nach Art der strafbaren Handlung - erforderlich sein kann, die Ausstellung der Jagdkarte während der gesamten Tilgungsfrist zu verweigern (bzw die Entziehung so lange aufrecht zu erhalten), eine derartige Entziehungsdauer daher nicht für sich genommen schon unverhältnismäßig ist. Abgesehen davon, dass nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides über den Beschwerdeführer auch rechtskräftig ein unbefristetes Waffenverbot verhängt wurde, sodass eine Wiederausstellung der Jagdkarte überdies nur dann in Betracht kommt, wenn auch das Waffenverbot wieder aufgehoben worden ist, ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass die gerichtlich strafbaren Handlungen bei der Jagdausübung gesetzt und dabei Jagdteilnehmer gefährdet bzw am Körper verletzt wurden. Wenn in diesem Fall - unter Berücksichtigung der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers - die belangte Behörde die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer des Zeitraums des Entzugs bzw der Verweigerung der Ausstellung einer Jagdkarte ausgeschöpft hat, kann ihr keine Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden.

Auch ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass sich die negative Behördenprognose (auch) aus dem Umstand ergeben hätte, dass sich der Beschwerdeführer an den zuständigen Landesrat gewandt hat. Vielmehr hat die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in zwei Schreiben, die er wenige Monate nach der rechtskräftigen Verurteilung an den zuständigen Landesrat gesandt hat, auf seine Uneinsichtigkeit hinsichtlich seines Fehlverhaltens geschlossen.

4. Schließlich meint der Beschwerdeführer auch, der Auslegung der belangten Behörde sei nicht zu folgen, wenn sie von "zwei gerichtlich strafbaren Handlungen" ausgehe; tatsächlich habe nur eine Tathandlung zur mehrfachen strafrechtlichen Beurteilung geführt, sodass nur von einer gerichtlich strafbaren Handlung ausgegangen werden müsse.

Auch daraus lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mehrere Taten begangen habe, sondern sie verwendet die Terminologie des § 28 StGB, wonach auch mehrere strafbare Handlungen durch eine Tat begangen werden können. Auch aus den weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde von einer Tathandlung ausgeht, die zur Verurteilung wegen zweier strafbarer Handlungen geführt hat.

5. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. November 2007

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