Spruch:
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2005, Zl BMVIT-220.164/0003-II/Sch2/2005, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2006, Zl 2005/03/0131 - gemäß § 24 Abs 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) festgestellt, dass "für das der Behörde mit Schreiben vom 30.1.2007 vorgelegte geänderte Vorhaben des zweigleisigen Ausbaues der Tauernbahn auf der ÖBB-Strecke Schwarzach/St. Veit - Spittal/M, Abschnitt Angerschluchtbrücke - Bf. Angertal, km 24,600 bis km 26,306 der B AG " keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen sei.
2. Zusammengefasst kommt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass auf Grund einer Änderung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens durch die mitbeteiligte Partei - welche im Wesentlichen darin liege, dass ein zweigleisiger Ausbau im von der belangten Behörde beurteilten Bauabschnitt nicht erfolge - die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Es handle sich um keinen Neubau, sondern lediglich um Ausbaumaßnahmen auf der bestehenden eingleisigen Strecke; die bestehende eingleisige Angerschluchtbrücke werde durch einen ebenfalls eingleisigen Neubau ersetzt.
3. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei mit dem Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre
5. Die Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides ist im Sinne der hg Rechtsprechung zu bejahen (vgl den hg Beschluss vom 13. September 2000, Zl AW 2000/03/0060).
6. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den hg Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Unter dem "für den Beschwerdeführer" im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG "verbundenen Nachteil" ist ein Nachteil für die von der Landesumweltanwaltschaft wahrzunehmenden öffentlichen Interessen des Umweltschutzes zu verstehen (vgl zB den hg Beschluss vom 8. November 2006, AW 2006/10/0037).
7. Die beschwerdeführende Partei verweist zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zunächst darauf, dass ihr im Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, ihre Rechtsansicht darzulegen. Dieses Vorbringen, mit dem im Wesentlichen die Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verwaltungsverfahrens behauptet wird, vermag jedoch einen unverhältnismäßigen Nachteil, der den von der beschwerdeführenden Partei wahrzunehmenden öffentlichen Interessen aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides droht, nicht zu konkretisieren. Auch die Befürchtung, dass in Zukunft "für den Neubau der Tauernbahn beliebig und ohne sachliche Abgrenzung die Strecke in weitere Teilstücke aufgeteilt werden könnte", kann nicht als aus dem Vollzug des konkreten angefochtenen Bescheides resultierender Nachteil angesehen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die geschützten Güter (die vom Umweltanwalt zu wahren sind) einen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG darstellt, ua maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt werden können (vgl den bereits zitierten hg Beschluss vom 8. November 2006). Auf Grund der den Antragsteller treffenden Konkretisierungspflicht hängt die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ab. Da der vorliegende Aufschiebungsantrag dazu kein konkretes Vorbringen enthält, wird er dieser Konkretisierungspflicht nicht gerecht.
Soweit die beschwerdeführende Partei auch vorbringt, dass ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "die Umsetzung eines bereits höchstgerichtlich als UVP-pflichtig beurteilten Vorhabens fortschreiten" würde, ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid - dessen Rechtmäßigkeit im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist (vgl uva etwa den hg Beschluss vom 16. November 1998, Zl AW 98/03/0054) - von einer für die UVP-Pflicht wesentlichen Projektänderung ausgeht.
Schließlich steht der von der beschwerdeführenden Partei behauptete Nachteil für die von ihr wahrzunehmenden Interessen auf Grund der von ihr erwarteten Zunahme des Bahnlärms nicht in einem konkret nachvollziehbaren Bezug zum verfahrensgegenständlichen Vorhaben, für das der angefochtene Bescheid ergangen ist (so bezieht sich auch die zur Bescheinigung dieses Nachteils vorgelegte "sprengelärztliche Stellungnahme" nicht auf das nunmehr dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Vorhaben).
8. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 11. April 2007
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