VwGH 2007/02/0197

VwGH2007/02/01979.10.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des R F in N, vertreten durch Mag. Sebastian Lesigang, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Wagramerstraße 19/19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 16. Mai 2007, Zl. UVS-1-082/E1-2007, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §67g Abs2 Z2 idF 1998/I/158;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §24 idF 1998/I/158;
AVG §67g Abs2 Z2 idF 1998/I/158;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §24 idF 1998/I/158;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe einen näher bezeichneten PKW in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden habe können, dass er sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Verweigerung sei am 20. Jänner 2007 um 0.36 in Bürs an einem näher bezeichneten Ort erfolgt. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO übertreten, weshalb über ihn nach der ersten Gesetzesstelle eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach den Feststellungen der belangten Behörde lenkte der Beschwerdeführer am 20. Jänner 2007 unmittelbar vor der gegenständlichen Amtshandlung einen PKW über näher genannte Straßen mit öffentlichem Verkehr bis zum Tatort. Der PKW fiel den Polizeibeamten B. und W. auf Grund dessen vermutlich überhöhter Geschwindigkeit auf, woraufhin die Beamten dem PKW folgten. Der Beschwerdeführer lenkte den PKW in eine Parknische in der Hoffnung, dass das Polizeiauto vorbeifahre. Die Polizeibeamten blieben jedoch mit ihrem Dienstfahrzeug hinter dem PKW des Beschwerdeführers stehen. Der Beamte B. klopfte in weiterer Folge an die Fensterscheibe beim Fahrersitz des PKWs des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bestritt, den PKW gelenkt zu haben und händigte auf Aufforderung des Beamten den Zulassungsschein aus. Er gab an, keinen Führerschein dabei zu haben. Als der Beamte Alkoholgeruch beim Beschwerdeführer wahrnahm, forderte er diesen zur Durchführung eines Alkoholvortestes mit dem Alkoholvortestgerät auf. In weiterer Folge wurden zwei Vortestes durchgeführt, die aber kein verwertbares Ergebnis erbrachten. Daraufhin forderte der Beamte B. den Beschuldigten zu einem Alkoholtest am geeichten Alkomaten auf. Weil die Beamten einen Alkomaten im Fahrzeug nicht dabei hatten, sagten sie zum Beschwerdeführer, dass er mit ihnen im Dienstfahrzeug zur Vornahme des Alkotests auf die Dienststelle mitfahren solle. Der Beschwerdeführer war zuerst damit einverstanden und setzte sich in das Dienstfahrzeug. Kurz danach stieg er aus diesem aber wieder aus und erklärte, dass er nicht zum Alkomaten mitkomme. Dabei blieb er, trotz der Aufklärung über die rechtliche Lage durch den Beamten B. Dieser Beamte erklärte dem Beschwerdeführer weiters, dass er so lange festgenommen sei, bis seine Identität feststehe. Daraufhin rief der Beschwerdeführer mit seinem "Handy" seinen Bruder an, sprach mit diesem und übergab dieses auch dem Polizeibeamten B.. Dabei vertrat der näher genannte Bruder des Beschwerdeführers die Auffassung, die zuvor erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers sei nicht zulässig. Anschließend übergab der Polizeibeamte das Gerät wieder dem Beschwerdeführer, der noch einmal mit seinem Bruder sprach. Entweder schon während des vorgenannten Gesprächs oder nach diesem ging es auch um die Bekanntgabe der Dienstnummern der beiden Polizeibeamten. Der Polizeibeamte klärte den Beschwerdeführer neuerlich über die Verweigerung auf und hielt ihm weiters vor, dass nach wie vor seine Identität nicht feststehe. Der Beschwerdeführer begab sich daraufhin zu seinem PKW und übergab anschließend dem Polizeibeamten B. seinen Führerschein. Der Polizeibeamte stellte eine Führerscheinabnahmebestätigung aus und nahm dem Beschwerdeführer auch den Fahrzeugschlüssel ab.

Soweit die Beschwerde davon ausgeht, die belangte Behörde habe die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Übertretung in den fehlgeschlagenen Blasversuchen am Alkoholvortestgerät erblickt, genügt der Hinweis auf die soeben wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde. Darin kommt - worauf auch die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist - deutlich zum Ausdruck, dass die belangte Behörde den hier in Rede stehenden Tatbestand durch die Verweigerung des Beschwerdeführers zur Dienststelle mitzukommen um dort den Atemalkoholtest abzulegen, verwirklicht sah (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2006, Zl. 2005/02/0150).

Der Beschwerdeführer wendet sich des Weiteren gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung. Hier ist der Beschwerde jedoch entgegen zu halten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung aus folgenden Gründen nicht aufkommen:

Die belangte Behörde hat den von ihr festgestellten Sachverhalt - entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers und der Aussagen von zwei Zeugen - auf Grund der Angaben der als Zeugen vernommenen einschreitenden Beamten als erwiesen angenommen. Sie hat dies nicht nur mit dem glaubwürdigen Eindruck der beiden Beamten begründet, sondern auch auf Widersprüche insbesondere in der Verantwortung des Beschwerdeführers hingewiesen. Sie hat sich aber auch mit den Angaben der weiteren vernommenen Zeugen auseinandergesetzt. Wenn nun die Beschwerde diese Beweiswürdigung etwa damit in Zweifel zu ziehen sucht, dass sie die Annahmen der belangten Behörde betreffend das Telefonat des Beschwerdeführers mit seinem Bruder insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes im Verhältnis zur Amtshandlung in Zweifel zieht, muss sie sich entgegen halten lassen, dass sie andererseits die Widersprüche betreffend die Bekanntgabe der Dienstnummer der einschreitenden Beamten als unerheblich und entscheidungsunwesentlich abtut. Mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen insgesamt wird jedoch nicht näher dargelegt, warum sich die belangte Behörde bei ihrer Beweiswürdigung nicht auf das Vorliegen einer widersprüchlichen Verantwortung des Beschwerdeführers stützten konnte.

Der Beschwerdeführer erblickt zuletzt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch darin, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid anlässlich der letzten mündlichen Berufungsverhandlung nicht verkündet, sondern erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung erlassen habe.

Gemäß § 67g Abs. 1 AVG sind der Bescheid und seine wesentliche Begründung auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Beschluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig. Die Verkündung entfällt nach Abs. 2 der genannten Bestimmung, wenn erstens eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist, oder zweitens der Bescheid nicht zugleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist. Diese Bestimmungen gelten gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Angesichts der Komplexität des vorliegenden Falles im Hinblick auf die vorzunehmende Beweiswürdigung ist erkennbar, dass die Entscheidung nicht zugleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden konnte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2001, Zl. 99/02/0259). Für die Annahme, dass nicht jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet wäre, bringt weder der Beschwerdeführer selbst Anhaltspunkte vor, noch können den Verwaltungsakten solche entnommen werden. Die Unterlassung der (sofortigen) Verkündung des angefochtenen Bescheides erweist sich im Beschwerdefall sohin als unbedenklich.

Die sich somit insgesamt als unbegründeter erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 9. Oktober 2007

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