Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §1 Abs2;
FrPolG 2005 §125 Abs1;
FrPolG 2005 §62;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §1 Abs2;
FrPolG 2005 §125 Abs1;
FrPolG 2005 §62;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 7. Dezember 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen algerischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37, 38 und 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Dieses Aufenthaltsverbot wurde auf zwei rechtskräftige Verurteilungen und die diesen zu Grunde liegenden, näher dargestellten Straftaten gestützt. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde u.a. aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2004 als Asylwerber in Österreich lebe.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach der - mit dem Vorbringen im zur hg. Zl. VH 2006/18/0027 protokollierten Verfahrenshilfeantrag übereinstimmenden - Aktenlage am 20. Jänner 2006 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 125 Abs. 1 des mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Nach § 62 FPG kann gegen einen Asylwerber nur ein Rückkehrverbot, jedoch kein Aufenthaltsverbot gemäß § 60 leg. cit. verhängt werden.
2. Da der angefochtene Bescheid erst am 20. Jänner 2006 an den Beschwerdeführer als einzige Verfahrenspartei zugestellt und damit erlassen worden ist (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 1 ff zu § 62 AVG, zitierte hg. Judikatur), war das Aufenthaltsverbotverfahren bei Inkrafttreten des FPG noch bei der belangten Behörde anhängig.
Die belangte Behörde hätte daher gemäß § 125 Abs. 1 FPG dieses Gesetz anzuwenden gehabt. Da der Beschwerdeführer Asylwerber ist, hätte kein Aufenthaltsverbot, sondern nur ein Rückkehrverbot gemäß § 62 FPG erlassen werden dürfen. Die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots widerspricht daher schon deshalb der Gesetzeslage.
3. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil dem Beschwerdeführer insoweit Verfahrenshilfe gewährt worden ist.
Wien, am 14. Juni 2007
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